Gemeinderatsprotokoll vom 9. Februar 1923

2.) In die Abgabe werden die auf Grund des Gemeinderatsbe¬ schlusses vom 16. Juni 1922 bereits bezahlten Beträge eingerechnet. 3.) Die Einzahlungen bezw. Nachzahlungen sind bis längstens Ende März 1923 beim Magistrate Steyr vorzunehmen. 4.) Die derzeit in Verwendung stehenden Marken gelten bis 31. Dezember 1923. 5.) Die Hauseigentümer sind verpflichtet, die Anzahl der in ihrem Hause befindlichen Hunde zu erheben und unter Angabe der betreffenden Wohnparteien den Amtsorganen auf Verlangen bekanntzugeben. 6.) Im übrigen gelten - insbesondere was die Strafbestimmungen anbelangt - die Bestimmungen der Kundmachung vom 26. Juni 1922, Zl. 4564/22, betreffend die Versteuerung und das Halten von Hunden im Stadtgebiete Steyr. G.R. Dr. Peyrer stellt das Verlangen, dass jenen Parteien freigestellt werden soll, ihre Hunde abzustossen, wenn sie die erhöhte Steuer nicht bezahlen wollen. V.Bgm. Dedic wünscht eine Einschränkung der Hunde überhaupt, da solche meist nicht zum Vergnügen, sondern eher zum Verdienen gehalten werden. Die G.R. Schickl und Frühwald stellen Anfragen wegen Nutz- und Rassehunde, worauf G.R. Baumgartner im Schluss zusagt, dass der Anregung des G.R. Dr. Peyrer Rechnung getragen werden wird. Der Antrag wird sodann angenommen. Punkt 8.) Konzessionserwerbung. G.R. Baumgartner verliest den Amtsbericht und stellt namens der I. Sektion folgenden Antrag: Der Gemeinderat beschliesse die Erwerbung der Konzes¬ sion zur Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes, beschränkt au die ihr gehörigen Objekte. Das Gemeinderatspräsidium wird er mächtigt, einen tauglichen Geschäftsführer zu bestellen. G.R. Prof. glaubt, die Geschichte wird nicht gehen,

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