Gemeinderatsprotokoll vom 27. Juli 1921

1. Die Stadtgemeinde Steyr ist verpflichtet, die der Bundes¬ bahnleitung für die Einhebung, Verrechnung und Abfuhr der Abgabe erwachsenden Kosten zu ersetzen 2 Dem Magistrate Steyr wird das Recht eingeräumt, in die für die Abgabe wesentlichen bahnamtlichen Aufschreibungen Einsicht zu nehmen § 10. Dieses Gesetz tritt 14 Tage nach der Kundmachung im Landesgesetz= und Verordnungsblatte in Wirksamkeit § 11. Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes wird die Landesregierung beauftragt. h) Pferdesteuer. NR Witzany: Die erste und zweite Sektion stellt den Antrag: Der Gemeinderat beschließe die Einhebung einer Pferdesteuer im folgenden Sinne: Gesetz betreffend die Einhebung einer vom Steuer für den Besitz von Pferden. Der oberösterreichische Landtag hat beschlossen: Steuergegenstand. Der Besitz von Pferden im Stadtgebiete Steyr unterliegt einer Gemeindesteuer. Der Steuer unterliegt auch der Besitz je er Pferde, die außerhalb des Stadtgebietes eingestellt, jedoch zur vorwiegenden Verwendung im Stadtgebiete Steyr bestimmt sind. Steuerbefreiung 1. Kraft des Gesetzes: Bund, Land und Gemeinde sind hinsichtlich ihres Pferde¬ besitzes von der Steuer befreit. 2. Kraft besonderer Zuerkennung; Für gemeinnützige Anstalten und Wohltätigkeitsinstitute, welche nicht der Erwerbssteuer unterliegen, kann der Gemeinde¬ rat eine Steuerermäßigung im Höchstausmasse von 50 Prozent des normalen Satzes eintreten lassen; in besonders berück¬ sichtigungswürdigen Fällen kann auch eine Steuerbefreiung erkannt werden Steuerträger. Steuerträger ist der Eigentümer des Pferdes. Im Falle der Miteigentümerschaft haften die Miteigen¬ tümer zur ungeteilten Hand Ueberläßt der Eigentümer den Besitz dauernd einer anderen Person, so haften beide für die Steuer als Gesamtschuldner Höhe der Steuer. Die Steuer beträgt für das Jahr: 1. Für Luxuspferde (Reit=, Renn= und Wagenpferde) für das erste 10 000 Kronen, für jedes weitere um 3000 Kronen mehr, demnach für das zweite 13.000 Kronen, das dritte 16.000 Kronen usw. 2 Für Pferde (Nutzpferde), mit Ausnahme der im 82 ge. nannnten, die nachweislich ausschließlich in Ausübung eines Gewerbes oder Berufes oder zu notwendigen Fahrten von und zu der Arbeitsstätte verwendet werden, 500 Kronen, Für belegte Stuten und lizentierte Hengsten 500 Kronen Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1, Punkt 2, nur teilweise vor, so wird die Steuer nach Punkt 1 zur Hälfte ein¬ gehoben. Gewerbsmäßige Pferdehändler und Rennstallbesitzer fallen nicht unter die Ermäßigungsbestimmungen des Absatzes 2 Aenderung in der Steuerhöhe. 1. Der Besitzer ist verpflichtet, binnen acht Tagen dem Magistrate die Anzeige zu machen, wenn a) er in die Steuerpflicht überhaupt eintritt oder ein Zuwachs im Pferdebestand erfolgt, s ein Pferd infolge anderer Verwendung in eine höhere Steuerkategorie entritt 9 Der Besitzer ist berechtigt, binnen acht Tagen dem Magistraie die Anzeige zu machen, wenn n) ein Abfall im Pferdebestand erfolgt, ein Pferd infolge anderer Verwendung in eine niedrigere Steuerkategorie eintritt. 3 Die Steuerpflicht bezw. Erhöhung gemäß § 5, Absatz 1. tritt mit dem der Veränderung vorangehenden Zihlungstermine. die Steueraufyebung bezw. Herabsetzung gemaß §5, Absatz 2, mit dem der Veränderung folgenden Zahlungstermine ein (§w. 4. Wird nachgewiesen, daß Nutzpferde (§ 4, Absatz 1 Punkt 2 während eines vollen angelaufenen Kulenderviertel fahres nicht benützt wurden, so wird die fur dieses Kalender¬ vierteljahr geschuldete Steuer nicht erhoben 5. Im Falle der schuldbaren Versäumung der in diesen Paragraphen genannten Fristen treten die im § 13 geregelten Folgen ein. Steuerbehörde. § 6. 1. Die Bemessung, Vorschreibung und Einhebung der Steuer obliegt dem Magistrate Stadtbuchhaltung 2 Den hiezu legitimierten Beamten ist zum Zwecke persön¬ licher Nachschau der Zutritt zu den Einstellungsräumen (Ställen zu gestatten. Zahlungsauftrag. Von der Bemessung der Steuer ist der Steuerpflichtige mittels Zahlungsauftrages zu verständigen. Zustellung. Alle mit der Steuer zusammenhängenden Zustellungen (Zahlungsaufträge usw.) haben in der in den §§ 267 und 268 des Gesetzes betreffend die direkten Personalsteuern (Gesetz vom 25. Oktober 1896, R.=G.=Bl. Nr. 220) geregelten Weise zu erfolgen. Einzahlung 1. Die Steuer ist im vorhinein in vier gleichen, am 1. Februar, 1. Mai, 1. August und am 1. November eines jeden Steuerjahres fälligen Teilbeträgen beim Magistrate (Stadt¬ kassa) einzuzahlen. Sollte die Ausfertigung des Zahlungsauftrages bis zum Fälligkeitstermin nicht erfolgt sein, so ist die Steuer ohne Ab¬ wartung eines Zahlungsauftrages einzuzahlen. 3. Wird die Steuer nicht binnen 14 Tagen nach dem Fälligkeitstage eingezahlt, so ist sie nebst sechs Prozent Verzugs¬ zinsen im Verwaltungsverfahren einzutreiben. Rückvergütung. § 10. Falls dem Einspruch gegen die Bemessung der Steuer statt¬ gegeben wird, findet die Rückvergütung des ungebührlich ent¬ richteten Steuerbetrages samt sechsprozentigen Vergütungszinsen statt; sie werden vom Zeitpunkte der Einzahlung bis zum Tage, an dem der Steuerpflichtige von der Erledigung des Einspruches verständigt wurde, berechnet. Einspruchsverfahren. § 11 1 Gegen die Heranziehung zur Steuer und gegen die Be¬ messung steht dem Steuerpflichtigen innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach der Geltendmachung des Anspruches bezw. nach der Zustellung des Zahlungsauftrages das Recht des Einspruches an den Gemeinderat offen. Die Entscheidung des Gemeinderates ist endgiltig 2. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Strafverfahren. § 12. 1. Das Strafverfahren ist vom Magistrate als politische Behörde durchzuführen. 2. Die Geldstrafen fließen in den Armenfond der Stadt Steyr Strafen. § 13. 1. Wenn der Steuerpflichtige die für die Veranlagung maß gebenden Auskünste verweigert oder die im § 5, Absatz Punkt 1 und 2, vorgeschriebene Anzeige unterläßt oder unrichtige Anzeigen oder Auskünfte erstattet, so kann über ibn eine Geld¬ strafe bis zu 100.000 Kronen verhängt werden. 2 Im Falle der Unterlassung der im § 5, Absatz 2, Punkt 1 und 2, geregelten Anzeige verwirkt der Steuerpflichtige das Recht der Steueraufhebung oder Steuerherabsetzung für das nächste Kalendervierteljahr. 3 Im Falle der Uebertretung dieses Gesetzes durch gewerbs¬ mäßige Pferdehändler kann außer den Geldstrafen die Entziehung der Gewerbeberechtigung für eine bestimmte Zeit oder auf immer verfügt werden. Verjährung § 14. Hinsichtlich der Verjährung der Steuer haben die auf die direkten Steuern bezüglichen Bestimmungen des Gesens vom 18. März 1878, R.=G.=Bl. Nr. 131) Anwendung zu finden. Wirksamkeitsbeginn. § 15. Dieses Gesetz kritt mit dem Tage der Kundmachung im Landesgesetz= und Verordnungsblatte in Wirksamkeit Vollzug § 16. Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes wird die Landesregierung beauftragt.

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