Gemeinderatsprotokoll vom 27. Juli 1921

1) Kanzleigebühren. Herr NR. Witzany: Die Einhebung einer solchen Ge¬ bühr erweist sich als notwendig, weil sich die Kosten der Druck¬ sorten sehr erhöht haben. Eine weitere Begründung hiefür dürfte kaum notwendig sein. Die Entrichtung der Gebühr erfolgt durch aufklebbare Marken, welche im Kassenamte zu beheben und streng verrechenbar sind. Die Entwertung erfolgt durch Aufdruck der entsprechenden Amtsabteilung. Die Sektion stellt daher den Antrag: Der Gemeinderat beschließe die Einhebung der Gebühren nach folgendem Entwurf: Gesetz vom betreffend die Einhebung einer Gebühr für Amtshandlungen des Stadtmagistrates Steyr. § 1. Die Stadtgemeinde Steyr ist berechtigt, als teilweisen Ersatz der Verwaltungskosten für Amtshandlungen ihrer Aemter und für die Beistellung von Drucksorten eine Gebühr nach folgenden Bestimmungen einzuheben Eebührenpflicht. Abgabepflichtig ist jede Inanspruchnahme von Amtshand¬ lungen und Erledigungen des Stadtmagistrates und der Aemter desselben, welche über mündliches oder schriftliches Ansuchen einer Partei erfolgt. Verhältnis zu sonstigen Gebühren. Durch diese Gebühren wird die durch das Gebührengesetz geregelte Verpflichtung zur Zahlung der staatlichen Stempel und Gebühren, ebenso wie die durch andere gesetzliche Bestimmungen geregelte Verpflichtung zur Tragung anderer Gebühren oder Verhandlungskosten zu Gunsten des Bundes, des Landes Ober¬ österreich und der Stadtgemeinde Steyr nicht berührt, Ebenso bleiben die eine solche Verpflichtung beinhaltenden Gemeinderats= und Stadtratsbeschlüsse in Kraft. Gebührenbefreiung. A) Gesetzlich sind von der Gebühr befreit: 1. Der dienstliche Verkehr von Behörden, Aemtern und öffentlich-rechtlichen Korporationen. 2. Strafsachen (ausgenommen Ehrenkränkungsangelegen¬ heiten) 3 Militärangelegenheiten. 4. Wahlsachen. 5. Ueber ämtliche Aufforderung einlangende Parteiangaben und deren Erledigung. 6. Verhandlungen mit städtischen Offerten und Lieferanten 7. Angelegenheiten der städtischen Angestellten und der Gewerkschaft derselben, sofern sie das Dienstverhältnis betreffen. 8. Angelegenheit der öffentlichen Armenpflege. 9. Amtsgeschäfte der Rechtshilfestelle. 10. Gesuche um Bewilligung des Armenrechtes für Zivil¬ prozesse. B) Durch Stadtratsbeschluß kann die Befreiung auch für andere Geschäftszweige des Stadtmagistrates ausgesprochen werden. Art der Entrichtung. Die Entrichtung der Gebühr erfolgt grundsätzlich mittels Stempelmarken Bei Eingaben, welche einer Vergebührung nach dem besonderen Teile des Tarifes unterliegen, ist der erste Bogen nach dem Satze des besonderen Teiles, alle weiteren nach dem des allgemeinen Teiles zu stempeln Falls diese Art der Entrichtung nicht möglich oder offenbar ohne Verschulden der Partei unterblieben wäre, wird die Ge¬ bühr mit Zahlungsauftrag eingehoben. Die Beiträge für Druckforten sind bei Ausfolgung der¬ selben einzuheben Die Zustellabgaben werden anläßlich der Zustellung einge¬ bracht. Rückständige Abgaben unterliegen der politischen Exekution Folgen der Unterlassung, Verweigerung oder Hinterziehung. Unterlassung, Weigerung der Zahlung oder Hinterziehung hat in der Regel zur Folge, daß die Eingabe, ohne einer Be¬ handlung zugeführt zu werden, abgelegt wird. Ausnahmen von diesem Grundsatze greifen nur Platz, wenn dadurch eine Venachteiligung öffentlicher Interessen eintreten wurde. Höhe der Gebühren Die Höhe der Abgabe ist im angeschlossenen Tarife fest gesetzt und haben die allgemeinen Sätze zu gelten, sofern nicht im besonderen Teile eigene Satze festgesetzt sind Die Stadtgemeinde Steyr ist berechtigt, durch Gemeinde¬ ratsbeschluß eine Erhöhung der Gebühren bis zur zehnfachen Höhe des Tarifes nach freiem Ermessen vorzunehmen Wirksamkeitsbeginn. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Kundmachung in Kraft. Vollzug. Mit dem Vollzuge ist die Landesregierung beauftragt. und beauftrage das Präsidium die Vorlage dem oberösterreichi¬ schen Landesrate vorzulegen. Angenommen. g) Abgabe auf Fracht= und Eilgüter. NR. Witzany: Die erste und zweite Sektion stellt den Antrag: Der Gemeinderat beschließe die Einhebung einer Abgabe auf Eil= und Frachtgüter für Straßenerhaltungszwecke nach folgendem Entwurf: Gesetz vom womit der Stadtgemeinde Steyr das Recht zur Einhebung einer Abgabe auf Eil= und Fracht¬ güter für Straßenerhaltungszwecke eingeräumt wird. Der oberösterreichische Landtag hat beschlossen: Der Stadtgemeinde Steyr wird das Recht eingeräumt, eine Abgabe auf die im Gemeindegebiete Steyr zur Beförderung mit der Eisenbahn aufgegebenen oder von der Eisenbahn bezogenen Eil= und Frachtgüter einzuheben. Die Abgabe wird nach dem Gewicht der Güter berechnet und beträgt für je 10 Kilogramm Bruttogewicht 50 Heller Gewichtsbeträge unter 10 Kilogramm werden auf 10 Kilogramm aufgerundet; die Mindestabgabe beträgt 5 Kronen 1. Befreit von der Abgabe sind: Die Güter des Bundes, des Landes Oberösterreich, der Stadtgemeinde Steyr, die Eisen¬ bahndienstgüter und außerdem Kohle, Koks, Holzkohle, Brenn¬ holz, Mehl, Brot, Nutz= und Schlachtvieh, Fleisch, Milch und Kartoffeln, Zucker und Salz Ueber begründetes Ansuchen kann das Magistratspräsidium gemeinnützigen Anstalten und Wohltätigkeitsinstituten eine Ab¬ gabenbefreiung bezw. Ermäßigung mit der Wirkung zuerkennen, daß die gezahlte Abgabe zur Gänze oder teilweise durch den Magistrat rückvergütet wird 3. Desgleichen kann das Magistratspräsidium über begründe¬ tes Ansuchen jenen Personen, welche aus beruflichen Gründen nach Steyr übersiedeln oder von Steyr abreisen, die Abgabe ganz oder teilweise rückvergüten. 1 Die Abgabe ist bei Aufgabegütern vom Absender, bei Abgabegütern vom Empfänger bar zu bezahlen. 2. Die Einhebung erfolgt bei Aufgabegütern anläßlich des Abschlusses des Frachtvertrages, bei Abgabegütern anläßlich der Auslösung des Frachtbriefes. 3. Die Abfuhr an die Stadtgemeinde Steyr erfolgt von der Bundesbahnleitung Steyr monatlich auf Grund besonderer Rechnungen bis zum zehnten des auf den Rechnungsmonat folgenden Monates 4. Für die richtige und vollständige Erfassung aller abgabe¬ pflichtigen Sendungen übernimmt die Bundesbahnleitung keine Haftung Erfolgt die Einhebung der *bgabe aus einem anderen als dem im § 3, Absatz 1, genannten Grunde durch die Bundes¬ bahnleitung Steyr nicht, so hat der Magistrat Steyr (Kassen¬ amt) innerhalb der im § 8 festgesetzten Verjährungsfrist die Abgabe bei Aufgabegütern vom Absender, bei Abgabegütern vom Empfänger mittels Zahlungsauftrages einzuheben. 1. Beschwerden gegen die Vorschreibung oder Höhe der Abgabe sind binnen 14 Tagen vom Tage der Einhebung der Abgabe beim Magistrat Steyr Kassenamt) einzubringen. 2. Gegen die Entscheidung des Magistrates ist die Berufung binnen vier Wochen an den Gemeinderat zulässig. 3. Die Entscheidung des Gemeinderates ist endgiltig Falls der Beschwerde oder der Berufung gegen die Vor¬ schreibung der Höhe der Abgabe stattgegeben wird, hat der Magistrat Steyr die ungebührlich entrichtete Abgabe samt sechs¬ prozentigen Vergütungszinsen rückzuvergüten; die Vergütungs¬ zinsen werden vom Zeitpankte der Einzahlung bis zum Tage, an dem der Abgabepflichtige von der Erledigung der Beschwerde oder der Berufung verständigt wurde, berechnet. Hinsichtlich der Verjährung der Abgabe haben auf die direkten Steuern bezüglichen Bestimmungen des Gesetzes vom 18. März 1878, R.=G.=Bl Nr. 131, Anwendung zu finden.

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