Ratsprotokoll vom 23. Juni 1916

VI. Sitzung. Rats-Protokoll über die ordentliche Sitzung des Gemeinderates der k. k. l. f. Stadt Steyr am Freitag den 23. Juni 1916. Tages=Ordnung: Mitteilungen. I. Sektion. (Sektionssitzung am Montag den 19. Juni um 3 Uhr nachmittags.) 1. (Vertraulich.) Personalansuchen. 2. Rekurse gegen Zinshellervorschreibungen. 3. Genehmigung der Uebereinkommen zwischen der Stadt¬ gemeinde Steyr und der Oesterr. Waffenfabrik bezüglich der Ver¬ änderungen in den Besitzverhältnissen durch den Waffenfabriks¬ Neubau im öffentlichen Gute. 4. Erlassung von Dienstesvorschriften für Aerzte und sonstige Angestellte im neuen Krankenhause. II. Sektion. (Sektionssitzung am Dienstag den 20. Juni um ½4 Uhr nachmittags.) 5. Stadtkasse= Tagebuchabschluß pro Jänner, Februar und März 1916. 6. Ausweis über die am Frühjahrsmarkte 1916 einge¬ hobenen Platzgebühren. 7. Unterstützungsansuchen. Anwesend sind: Vorsitzender: Herr Bürgermeister Julius Gschaider; der Vorsitzende = Stellvertreter: Herr Vizebürgermeister Ferdinand Gründler; die Herren Gemeinderäte: Franz Aigner, Heinrich Ammerstorfer, Heinrich Bachmayr, Ludwig Binderberger, Otto Dunkl, Josef Haidenthaller, Leopold Haller, Dr. Karl Harant, Franz Kattner, Franz Kirchberger, August Mitter, Viktor Ortler, Franz Schwertfelner, Franz Tribrunner und Karl Wöhrer. Der Schriftführer: Alfred Edelmayer, städt. Konzepts¬ beamter. Ihr Fernbleiben haben entschuldigt die Herren Gemeinde¬ räte Prof. Leopold Erb und Josef Huber. Zur Militärdienstleistung eingerückt sind: Herr Vizebürger¬ meister Paul Fendt und die Herren Gemeinderäte Wilhelm Denkmayr, Anton Kurz, Josef Langoth, Anton Sighart und Josef Wokral. Der Herr Vorsitzende begrüßt die Erschienenen, stellt die Beschlußfähigkeit des Gemeinderates fest und erklärt die Sitzung um 3 Uhr nachmittags für eröffnet. Zu Protokollsverifikatoren werden die Herren Gemeinderäte Franz Kirchberger und August Mitter gewählt. Einlauf. Für vom Gemeinderate bewilligte Spenden danken: Die Leitung der „Oesterr.=ungar. Kriegsfürsorge in Ham¬ burg, die Leitung des „O.=ö. Landes=Wohltätigkeitsvereines zur Erhaltung der Idiotenanstalt Hartheim“, der Zweigverein für Steyr und Umgebung des Frauenhilfsvereines vom „Roten Kreuz“ in Steyr und die Leitung der Linzer Hilfsaktion für o.=ö. Kriegsgefangene in Samarkand. Die Direktion der hiesigen Staatsoberrealschule dankt für die Spende von 200 K für die Schülerlade. Der Zweigverein Steyr und Umgebung des Landeshilfs¬ vereines vom „Roten Kreuz“ für Oberösterreich dankt im eigenen Namen und über Ersuchen des k. u. k. Militärkommandos in III. Sektion. (Sektionssitzung am Mittwoch den 21. Juni um 4 Uhr nachmittags. 8. Ansuchen um Grundverpachtung 9. Amtsbericht betreffend Holz= und Kohlenbedarf in den städtischen Gebäuden 1916/17. 10. Statthalterei=Erlaß betreffend Ausführung von Re¬ paraturen im hiesigen Vorstadtpfarrhofe. IV Sektion. (Sektionssitzung am Dienstag den 20. Juni um 4 Uhr nachmittags.) 11. Vergebung der Interessen aus der Emil Gschaider¬ Stiftung. 12. Ansuchen um Unterstützungen aus den Zinsen der Gremial =Krankenkassa = Stiftung. 13. Verleihung einer erledigten Brillinger=Pründe. 14. Verleihung von zwei erledigten Leopold Pacher-Bürger¬ Pfründen. 15. Ansuchen um Erlassung der Rückzahlung von Stif¬ tungsbezügen aus einer Erbschaftsmasse. 16. Ansuchen um Ueberlassung des Bürgerschulzeichen¬ saales zur Abhaltung eines Zeichenkurses. Innsbruck auch in dessen Namen der Stadtgemeinde und allen daran beteiligten Persönlichkeiten Steyrs für die hochherzige Förderung der Ziele des „Roten Kreuzes“ durch die Errichtung und Erhaltung der nunmehr aufgelassenen Pflegestätten vom „Roten Kreuz“ in Steyr. Schließlich dankt die „Brunnengemeinde Wieserfeld“ in Steyr für die mit Gemeinderatsbeschluß vom 18. April d. J. beschlossene Beitragsleistung von 500 K zu den Herstellungs¬ kosten des Wasserreservoirs für den oberen Brunnen auf dem Wieserfeldplatz. Mitteilungen des Herrn Bürgermeisters. Der Herr Vorsitzende teilt mit, daß er seinerzeit an¬ läßlich der Einnahme von Schlägen und Asiero Glückwunsch¬ telegramme an Ihre kaiserlichen Hoheiten Erzherzog Thronfolger Karl Franz Josef und Erzherzog Eugen im Namen der Stadt Steyr gerichtet habe. Darauf seien folgende Antworttelegramme eingelangt: 1. „Seine kaiserliche und königliche Hoheit der durch¬ lauchtigste Herr Erzherzog Karl Franz Josef haben mit auf¬ richtiger Freude die Glückwünsche der l. f. Stadt Steyr empfangen, danken Euer Wohlgeboren und der Stadt Steyr bestens und freuen sich, Söhne der Stadt unter Höchstseinem Kommando zu haben. Im Höchsten Auftrage: Obersthofmeister Graf Berchtold.“ 2. „Meinen wärmsten Dank für die mir namens der Stadt Steyr dargebrachten, mich überaus freuenden patriotischen Wünsche. Erzherzog Eugen.“ Weiter gibt der Herr Vorsitzende bekannt, daß er heute keinen Bericht über Approvisionierungsfragen, dafür aber in der Juli=Sitzung einen abschließenden Bericht über das erste Halbjahr 1916 erstatten werde. Nur soviel wolle er bekannt geben, daß er sich sofort nach der Mitteilung des Erlasses über die Kaffeekarte in den Zeitungen — der Erlaß selbst sei bis jetzt an die Stadtgemeinde=Vorstehung noch nicht herabgelangt — zur

2 Statthalterei nach Linz begeben und dort vorgesprochen habe, um eine möglichst große Kopfquote an Kaffee für Steyr zu ichern. Es sei vorläufig für Steyr eine Menge von 3 kg pre Kopf für einen Zeitraum von 8 Wochen zugesichert. Er werd aber durch die Statthalterei beim Ministerium dahin zu wirken versuchen, daß eine Kopfquote von⅞ ist gleich ½ kg pro 8 Wochen für Steyr festgesetzt werde. Ferner habe er vorgestern in Linz bezüglich der seinerzeit erfolgten Bestellung von rumänischer Gerste durch die Stadt¬ gemeinde Steyr in Erfahrung gebracht, daß auf jeden Fall die ganze bezahlte Summe, wahrscheinlich jedoch diese samt Ver¬ zugszinsen zurückbezahlt werden wird Schließlich teilt der Herr Vorsitzende noch mit, daß nun¬ mehr Frühkartoffel in Sicht gekommen sind. In Budapest sei eine Kartoffelzentrale gegründet worden. Er habe sich mit dieser sofort ins Einvernehmen gesetzt und hoffe, daß im Lause der nächsten Woche der erste Probewaggon mit Frühkartoffeln in Steyr eintreffen wird; der Verkaufspreis wird sich voraussicht ich auf 32 bis 34 Heller pro Kilogramm stellen. Die Mitteilungen des Herrn Bürgermeisters werden zur Kenntnis genommen. Darauf wird in die Erledigung der Tagesordnung ein gegangen Sektion. Reserent: Sektionsobmann Herr G.=R. Dr. Karl Harant 1. Personalansuchen. (Wird in der vertraulichen Sitzung behandelt.) 2. Rekurse gegen Zinshellervorschreibungen Es liegen seitens der drei Parteien August Kammerhoser Katharina Proschenka und Kari Rasmußen Rekurse gegen Zins¬ hellervorschreibungen an den Gemeinderat der Stadt Steyr vor. leber jeden einzelnen Fall hat die Stadtbuchhaltung Steyr ine ausführliche Aeußerung abgegeben, aus welcher die Sektion in jedem Falle zur Anschauung gelangte, daß den Rekursen keine Folge zu geben sei Die Sektion beantragt daher die Abweisung aller drei Rekurse aus den zutrefsenden Gründen der Stadtbuchhaltung Im Sinne des Sektionsantrages wird vom Gemeinderate die Abweisung aller drei Rekurse beschlossen. — Z. 1350, 7087 und 8341 3. Genehmigung der Uebereinkommen zwischen der Stadtgemelnde Steyr und der Oesterr. Waffenfabril bezüglich der Veränderungen in den Besitzverhältnissen durch den Waffenfabriks=Neubau im öffentlichen Gute. Der Herr Reserent weist darauf hin, daß aus Anlaß der Errichtung der neuen Waffenfabriksobjekte eine Reihe von Grundbesitzveränderungen stattgefunden haben. Die Durch¬ führung dieser Besitzveränderungen im Grundbuche hat ergeben daß einerseits früher bestandene öffentliche Wege zum Privat¬ eigentum der Oesterr. Waffenfabriks=Gesellschaft geschlagen wurden und daß andererseits Grundteile, welche früher der Wassenfabrik gehörten, nunmehr als öffentliches Gut benützt werden. Kurz diese Umstände ersordern die eheste grundbücherliche Regelung Notar Ritter von Weismayr, dem diese ganze Aktion zur Durchführung übertragen worden ist, hat nunmehr eine Reihe von Urkunden und zwischen der Stadtgemeinde=Vorstehung Steyr und der Oesterr. Wassenfabriks=Gesellschaft abzuschließenden Ueber einkommen vorgelegt, welche nach Richtigbesindung seitens der Stadtgemeinde=Vorstehung ordnungsmäßig zu fertigen sein werden. Laut Berichtes des Stadtbauamtes Steyr entsprechen die An¬ gaben in den Uebereinkommen den tatsächlichen Grundverhält¬ nissen. Es handelt sich mithin nur um eine formelle Sache, nämlich um die Genehmigung der Uebereinkommen durch den Gemeinderat. Die Sektion beantragt daher: Der löbl. Gemeinderat beschließe, die vorgelegten Ent¬ würse von Uebereinkommen zu genehmigen und deren ordnungs¬ näßige Fertigung zu veranlassen.“ Beschluß nach Antrag. Z. 14.761 — 4. Erlassung von Dienstesvorschriften für Aerzte und sonstige Angestellte im neuen Krankenhause Der Herr Referent betont, daß mit Rücksicht auf die in nächster Zeit bevorstehende Eröffnung des neuen Kranken hauses und die Besetzung der Stellen in diesem, die Erlassung und Genehmigung von Dienstesvorschriften für die Angestellten im neuen Krankenhause notwendig geworden sei. Der Herr Bürgermeister habe solche Dienstesvorschriften vorläufig nur be¬ züglich der Aerzte im neuen Krankenhause entworfen. Dieser Entwurf wird nunmehr vom Herrn Referenten zum Vortrage gebracht und lautet: Dienstes=Vorschriften ür den Primararzt des öffentlichen Krankenhauses der l. f. Stadt Steyr. A. Allgemeines. Der Primararzt wird vom Gemeinderate der I § 1. f Stadt Steyr ernannt; er ist dem Bürgermeister, in dessen Ver¬ inderung dem diensituenden Vizebürgermeister, untergeordne und hat dessen Weisungen nachzukommen. 2. Der Primararzt ist der unmittelbare Vorstand des iffentlichen Krankenhauses und als solcher in Betreff der ärzt¬ ichen Behandlung der Kranken vollkommen selbständig und für eine diesfälligen Handlungen und Unterlassungen dem Bürger¬ neister bezw. dessen Stellvertreter verantwortlich In seiner Abwesenheit wird er vom dienstältesten Assistenz¬ bezw. Sekundararzte vertreten, insoferne der Bürgermeister bezw dessen Stellvertreter nicht eine andere Vertretung anordnet. Urlaub bis zu drei Tagen sind mündlich, längere schriftlich beim Bürgermeister bezw. dessem Stellvertreter einzuholen § 3. Der Primararzt hat für das Wohl der ihm anver¬ trauten Kranken, sowie für das Gedeihen der Anstalt nach bestem Wissen und Willen zu sorgen. Er hat seine eigene Instruktion genau einzuhalten, sich aber nicht nur genaue Kenntnis von dieser, sondern auch von jener der übrigen im Krankenhause be¬ diensteten Personen, insbesondere der Assistenz= bezw. Sekundar¬ ärzte und des Wartepersonales zu verschaffen. Seine Pflicht ist es, dafür zu sorgen, daß sowohl die Sekundarärzte, als auch das Warte= und das übrige Personale des Krankenhauses ihre etressenden Instruktionen genau kennen und befolgen 4. Der Primararzt hat seine Krankenhaustätigkeit allen anderen Pflichten voranzusetzen und dürfen die Dienstleistungen welche er durch seine Stellung übernommen hat, weder in der Zeit, noch in der Art der Ausführung durch irgendwelche, nicht zum Krankenhausdienste gehörige Beschäftigungen beeinträchtigt verden. 5. Die Auflösung des Dienstverhältnisses eines desinitiv angestellten Primararztes erfolgt nach den Bestimmungen der Dienstpragmatik für die Beamten des Staates durch Entlassung auf Grund eines Disziplinarerkennt¬ nisses 2. durch Versetzung in den dauernden Ruhestand 3. durch freiwilligen Austritt aus dem Dienstverhältnisse. Die Erklärung des Austrittes muß jedoch vier Monat# vorher schriftlich an den Bürgermeister bezw. dessen Stellver¬ treter abgegeben werden. B. Besondere Bestimmungen. § 6. Der Primararzt ist der nächste Vorgesetzte der ihm zugewiesenen Sekundar= bezw. Assistenzärzte und hat als solcher dieselben nicht nur durch sein Beispiel zu ihrem Dienste anzu¬ eifern, sondern auch zur genauesten Erfüllung der Dienstes¬ pflichten zu verhalten, jede Nachlässigkeit zu rügen, im Wieder¬ holungsfalle und bei groben Vergehen die Anzeige beim Bürger¬ neister bezw. dessem Stellvertreter zu erstatten. § 7. Das Krankenhaus hat neben seinem Hauptzwecke der sorgsamen Krankenbehandlung, auch den Zweck, die Sekundar¬ irzte in allen Zweigen der ärztlichen Behandlung praktisch und ründlich auszubilden und zur Bereicherung und Ausbildung der ärztlichen Wissenschaft beizutragen. Der Primararzt ist daher gehalten, auch diesen Zweck nach Kräften zu fördern. Er wird die Sekundarärzte zur genauen Führung der Krankengeschichten nhalten, ihnen bei schwierigen Fällen erklärend und ratend an die Hand gehen; es ist aber ganz seinem Ermessen und seiner Verantwortung überlassen, bis zu welchem Grade der Selbst¬ ändigkeit er sie wirken läßt § 8. Der Primararzt hat bei Ernennung der Sekundar¬ ärzte seine Ansicht und Meinung durch schriftlichen Amtsbericht, er dem Gemeinderate vorzulegen ist, zu äußern. Die geplante Diensteinteilung der Sekundar= bezw. Assistenzärzte hat er dem Bürgermeister bezw. dessem Stellvertreter vorzulegen, der auch von jeder geplanten Einteilungsänderung zu befragen ist. Der Primararzt hat den Sekundar= bezw. Assistenzärzten bei Abgang vom Krankenhause auf Grund genauer Beobachtungen aller ihrer Eigenschaften ein Zeugnis auszustellen, welches dem Bürger¬ neister bezw. dessem Stellvertreter zur Vidierung vorzulegen ist. Beurlaubungen der Sekundar= bezw. Assistenzärzte bis zu zwei Tagen erteilt der Primararzt, soweit der Journaldienst licht gestört wird, längere Beurlaubungen unterliegen über Be¬ richt des Primararztes der Bewilligung des Bürgermeisters bezw. essen Stellvertreters Es steht dem Primararzte frei, freiwillige, unbesoldete Hilfsärzte (Volontäre, Hospitanten) und Mediziner im Kranken¬ ause zuzulassen und soweit sie keine verantwortlichen Dienst. eistungen übernehmen, zu verwenden. Von jedem solchen Falle ist der Bürgermeister bezw. dessen Stellvertreter schriftlich oder mündlich zu verständigen. Mit Zustimmung des Bürgermeisters ezw. dessen Stellvertreters kann der Primararzt solche Aerzte auch für den weiblichen Krankendienst verwenden, jedoch nur inter seiner vollen Verantwortung. Diese Aerzte und Mediziner aben sich bei ihrem Ein= und Austritte aus dem Krankenhaus¬ dienste dem Bürgermeister bezw. dessem Stellvertreter vorzustellen. Verwendungszeugnisse, die ihnen der Primararzt ausstellt, sink ebenfalls vom Bürgermeister bezw. dessem Stellvertreter zu didieren. § 9. Die Bestellung des Pflegepersonales ist vertrags¬ mäßig dem Orden vom heil. Vinzenz von Paul, die der welt¬ lichen Pfleger bezw. Pflegerinnen, sowie des übrigen Beamten¬ nd Dienstpersonales dem Gemeinderate, bezw. mit dessen Zu¬ immung dem Bürgermeister bezw. dessem Stellvertreter über¬ lassen. In dienstlicher Beziehung sind jedoch alle vorgenannten versonen dem Primararzte untergeordnet und schulden demselben ei allen den Krankenhausdienst betreffenden Anordnungen un bedingten Gehorsam.

§ 10. Der Primararzt hat das gesamte Krankenhaus¬ personale in der Erfüllung seiner Obliegenheiten mit Ernst und Nachdruck zu überwachen, zur dienstwilligen und pünktlichen Krankenpflege, zur möglichst rücksichtsvollen und schonenden Be¬ handlung der Kranken, in welcher Beziehung er insbesonders allen Uebrigen durch sein Beispiel vorangehen soll, zur größten Reinlichkeit in allen Räumen und zur Aufrechthaltung der Haus¬ ordnung anzuhalten und jede Eigenmächtigkeit, jeden Mißbrauch n der Verpflegung, jede willkürliche Anwendung von Heilmitteln strengstens zu verhindern. Er hat darauf zu sehen, daß die Kranken in ihren religiösen Gefühlen nicht beeiflußt oder gar gekränkt werden und daß sie, bevor sie das Bewußtsein ver¬ ieren, auf Wunsch die Gelegenheit erhalten, die Pflichten jener Religion, zu welcher sie sich bekennen, zu erfüllen. Er hat darauf u sehen, daß die Leichen würdig und nicht mit Rohheit und Rücksichtslosigkeit behandelt werden. § 11. Irrungen und kleinere Verstöße sind zu bemängeln, Nachlässigkeit und Leichtsinn strengstens zu rügen. Hat sich eine Person des Krankenhauspersonales ein bedeutendes Vergehen im Dienste zuschulden kommen lassen, so ist dies beim geistlichen Personale der Oberin, beim weltlichen dem Bürgermeister bezw. dessem Stellvertreter anzuzeigen und nötigenfalls die Entlassung aus dem Dienste zu beantragen § 12. Zur Aufrechthaltung der Ordnung ist es geboten daß der Primararzt das Pflegepersonale gegen jede böswillige Ausschreitung anderer Personen des Pflegepersonales oder der Kranken jederzeit und kräftigst in Schutz nimmt und ihnen hiedurch jene Stellung sichert, die zu einer erfolgreichen Durch¬ führung der Pslegetätigkeit notwendig ist. § 13. Der Primararzt hat dafür zu sorgen, daß die Kranken den ärzlichen Anordnungen pünktlich nachkommen, die bestehende Hausordnung befolgen, sich jederzeit anständig den Aerzten und dem Pflegepersonale gegenüber benehmen und jeden Verstoß gegen Sitte und Religion vermeiden. C. Aerztlicher Dienst. 14. Der Primararzt ist verpflichtet, täglich die vorge¬ schriebenen Krankenbesuche zu halten, und zwar hat der Vor¬ mittagsbesuch um ½9 Uhr, der Nachmittagsbesuch tunlichst um 1 Uhr zu beginnen, und zwar ist insbesondere die Zeit für den Vormittagsbesuch genau einzuhalten. Es ist selbstverständlich daß der Primararzt Schwerkranke nach Umständen auch mehr¬ mals täglich besuchen wird. Außerdem hat er das Krankenhaus zur Ueberwachung der Ausführung der Anordnungen zu unge vöhnlichen Stunden zu besuchen. Der Primararzt hat dafür zu sorgen, daß für den Fall, als er zur bestimmten Besuchsstunde noch nicht anwesend wäre, der Sekundar= bezw. Assistenzarzt den Krankenbesuch vorschriftsmäßig beginnt und bis zu seinem Eintreffen führt. Jede Stellvertretung ist der Stadtgemeinde¬ Vorstehung zu melden. § 15. Die primarärztlichen Besuche sind zunächst der ge¬ wissenhaften ärztlichen Behandlung der Kranken ohne jeglichen Unterschied gewidmet und hat dabei alles zu geschehen, was zur richtigen Erkenntnis und kunstgerechten arzueilichen, operativen und physikalisch=diätischen Behandlung jeder einzelnen Erkran notwendig ist. kung Sie hat aber auch den Zweck, daß sich der Primararzt die Befolgung seiner Anordnungen, über die Kranken über pflege, über die Ordnung und Reinlichkeit, über Lüftung und Heizung, kurz über den Zustand der Anstalt im Ganzen und Einzelnen Kenntnis verschaffen, etwaige Beschwerden der Kranken der des Wartepersonales entgegennehmen und allen Mängeln und Unzukömmlichkeiten nach seiner Pflicht begegnen kann § 16. Insbesondere muß der Primararzt darüber wachen, daß die Kopftafeln vorschriftsmäßig geführt, daß die nötigen Aufschreibungen auf denselben, besonders in Bezug auf Kost und Arzneien sogleich und genau vorgenommen werden. Er hal alle wichtigen und schwierigen Untersuchungen selbst vorzu¬ nehmen oder zu kontrollieren und dabei auf die möglichste Schonung des Kranken zu sehen. Er hat dem Wartepersonale genaue und bestimmte An¬ weisungen zu geben in Bezug auf die Pflege der einzelnen Kranken, die Art des Arzneigebrauches, des etwaigen Verband¬ wechsels u. s. w. Er hat dem Sekundar= bezw. Assistenzarzt in den ein¬ zelnen Krankheitsfällen auf wichtige Momente zur Eintragung in die Krankengeschichten aufmerksam zu machen und darüber zu wachen, daß diese wahr und brauchbar verfaßt werden. Er hat darüber zu wachen und ist daher verantwortlich, daß alle von den Behörden vorgeschriebenen Anzeigen und Berichte recht¬ zeitig und vorschriftsgemäß verfaßt, mit seiner Unterschrift ver¬ ehen zur richtigen Beförderung gelangen. § 17. Die Entlassung eines Kranken kann nur über An¬ ordnung des Primararztes geschehen; durch den Assistenz= bezw. Sekundararzt nur dann, wenn er als Stellvertreter des Primar irztes fungiert. Alle mit ansteckenden Krankheiten Behafteten dürfen nur nach Beseitigung jeder Ansteckungsgefahr entlassen verden. Ausgänge von Kranken sind nur in außerordentlich dringenden Fällen zu gestatten. § 18. Es ist Sache des Primararztes, den Dienst der ihm unterstellten bezw. gegebenenfalls vorübergehend zugeteilten Aerzte und des Wartepersonales zweckentsprechend einzurichten. Zu beachten ist, daß Operationen an Erwachsenen nur mit Ein¬ billigung derselben oder des Kurators, bei Kindern nur mit Einwilligung des gesetzlichen Vertreters vorgenommen werden dürfen, außer wenn durch Verzögerung Lebensgefahr droht Kranke, welche die entsprechende Behandlung ablehnen und da¬ urch die Heilung unnötig verzögern oder vereiteln, sind zu entlassen, ebenso diejenigen, die durch ihre Aufführung im Krankenhause grobes Aergernis geben; ferner bereits Genesene, dann Unheilbare und für die Spitalspflege nicht Geeignete venn es ihr Zustand erlaubt. Kranke, welche über drei Monate m Krankenhause sind oder in die heimatliche Versorgung abge jeben werden sollen, sind der Stadtgemeinde=Vorstehung bekannt¬ zugeben. Ueber Krankheitsfälle und Operationen, welche geheim bleiben sollen und deren Bekanntgabe dem Kranken eine üble achrede verursachen könnte, ist von Aerzten und Wartepersonen strengste Verschwiegenheit zu beobachten § 19. Es wird dem Primararzte zur Pflicht gemacht, die Interessen der Anstalt in jeder Richtung zu wahren, insbeson¬ dere mit den von der Stadtgemeinde zum Betriebe beigestellten Betriebsmitteln, Arzneien, Verbandstoffe u. s. w. mit größter Sparsamkeit zu verfahren, ohne daß jedoch den Kranken daraus rgend ein Nachteil erwächst. Er hat sich bei Verordnung der Heilmittel nach Tunlich¬ keit an die einfacheren und billigeren zu halten im Sinne des Ministerialerlasses vom 17. März 1891, R.=G.=Bl. Nr. 45, und hat Verschwendung und Verschleppung möglichst zu verhindern. Bei Verordnung der Speisen und Getränke hat er sich an ie bestehende Kostordnung und an den Speisezettel zu halten und stets das wirkliche Bedürfnis der Kranken zu berücksichtigen; das Befriedigen launenhafter oder verwöhnter Gelüste eines Kranken ist ebenso unstatthaft, als ein Schmälern oder Vorent¬ halten von Speisen bei wirklichem Bedürfnisse Jeder Mißbrauch und jede Beschädigung der Verbrauchs¬ gegenstände oder des Inventars ist streng zu verhüten und nach Eruierung des Täters zu bestrafen. Der Primararzt kann für die Instandhaltung und Verwendung des gesamten Inventars verantwortlich gemacht werden. 20. Der Primararzt hat ein Hauptaugenmerk darau zu richten, daß die Krankensäle gehörig gelüftet, gereinigt, ge¬ heizt und beleuchtet und die Kranken mit reiner und tadelloser Leib= und Bettwäsche versehen sind. Er hat im Interesse seiner Kranken sich auch von der Güte, Beschaffenheit, sowie dem Aus¬ maße und dem warmen Zustande der verabfolgten Speisen, von der tadellosen Beschaffenheit der Getränke, von der Reinlichkei der Speisegeräte häufig zu überzeugen. Zu diesem Zwecke soll er wiederholt bei den Kranken oder in der Küche zur Zeit der Ausspeisung anwesend sein, hiebei die Speisen und Getränke elbst kosten, um sich von der Güte und vorschriftsmäßigen Be¬ chaffenheit derselben zu überzeugen 21. Der Primararzt hat dem Bürgermeister bezw. dessem Stellvertreter und in Verwaltungsfragen auch dem Ver¬ waltungsbeamten die gewünschte Auskunft zu erteilen; er hat ei gefundenen Gebrechen des Gebäudes oder der Einrichtungs tücke der Stadtgemeinde Mitteilung zu machen und notwendige Nenanschaffungen bei der Stadtgemeinde=Vorstehung schriftlich anzumelden § 22. Die Obduktionen werden unter Leitung des Primar arztes vorgenommen. Ueber sie wird ein Protokoll geführt, velches im Leichenhause aufliegt und in welches die Obduktions¬ befunde oder die Diagnose unter Verantwortlichkeit des Primar¬ arztes eingetragen werden 23. Insoferne der Primararzt von Patienten der Zahl¬ bteilung eine Bezahlung einhebt, ist von dieser ein Teil von 15 Perzent an die Stadtkassa abzuführen, welcher in die Kranken¬ hausverrechnung einzubeziehen ist § 24. Aenderungen dieser Dienstesvorschriften bleiben dem Gemeinderate der l. f. Stadt Steyr jederzeit vorbehalten und treten mit dem Tage der Annahme durch den Gemeinderat in kraft. Dienstes=Vorschriften ür die Sekundarärzte des öffentlichen Krankenhauses der l. f. Stadt Steyr. A. Allgemeiner Teil. Die Sekundarärzle werden vom Gemeinderate mit S 1. dem Rechte gegenseitiger vierteljähriger Kündigung angestellt. Die Dienstpragmatik für Gemeindebeamte hat nur in Hin¬ sicht der Di ziplinarvorschrift sinngemäße Anwendung auf die S kundarärzte. Beurlaubungen bis zu zwei Tagen bedürsen der Genehmigung des Primararztes, der dafür zu sorgen hat, daß hi-durch der Dienst in keiner Weise leidet, über zwei Taje der Genehmigung des Bürgermeisters bezw. dessen Stellvertreters egen schriftliches, an die Stadtgemeinde=Vorstehung zu richten¬ des Ansuchen. Dienstesverhinderungen sind sofort dem Primarius und von diesem dem Bürgermeister bezw. dessem Stellvertreter anzuzeiger § 2. Die Sekundarärzte sind zunächst dem Bürgermeister bezw. dessem Stellvertreter unmittelbar aber dem Primararzte intergeordnet und diesen die gebührende Achtung und in allen dienstlichen Angelegenheiten pünktlichen Gehorsam schuldig zu 3. Die Sekundarärzte haben im Krankenhause wohnen, sie dürfen sich während ihrer Dienstzeit nicht verehel'chen Die Ausübung von Privatpraxis, bezw. Privatordination, außerhalb des Krankenhauses ist nicht gestattet 3

4 Beschädigungen an ihrer Wohnungseinrichtung, welche nicht Folgen des gewöhnlichen Gebrauches sind, können auf Kosten des betreffenden Sekundararztes beseitigt werden § 4. Die Sekundarärzte haben sich gegeneinander, sowie gegen die Beamten des Krankenhauses kollegial und höflich zu benehmen, sich gegenseitig und die Beamten nach Möglichkeit zu unterstützen und auf bemerkte Gebrechen und Vorkommnisse auf¬ merksam zu machen. § 5. Die Sekundarärzte haben dem ihnen untergeordneten Wartepersonale, sowie dem Wirtschaftspersonale mit Anstand uni er seinem schweren Dienste entsprechenden Rücksicht zu begegnen. Sie haben dasselbe bezüglich der liebevollen und sorgfältigen Be¬ handlung der Kranken, bezüglich der vorschriftsmäßigen Verab¬ reichung der Speisen, Getränke und Arzneien und bezüglich der übrigen Krankenordnung gewissenhaft zu belehren und zu über¬ wachen, vorkommende Gebrechen in der Krankenpflege auf scho¬ ende Weise zu beheben und im Falle einer Dienstesverletzung die Anzeige an den Primarius, bei Ordensangehörigen nöngen¬ alls auch an die Oberin zu erstatten. Sie haben auch Sorge zu tragen, daß die Kranken dem Wartepersonale genau Folge leisten und unanständiges Benehmen, Grobheit oder Wider¬ spenstigkeit der Kranken gegen das Wartepersonal gerügt un abgestellt werde. § 6. Gegen die Kranken haben sich die Sekundarärzte der größten Sorgfalt, Geduld und aufopfernder Fürsorge zu be¬ slrißen und deren Wohl in erste Linie zu stellen. Sie hoben auch dafür zu sorgen, daß die Wärlerinnen rechtzeitig den tranken die Tröstungen ihrer Religion vermitteln und in jedem Einzelfalle sich von der Ausführung überzeugen. Sie haben darauf zu achten, daß die Kranken in ihren religiösen Gefühlen nicht beeinflußt oder gar gekränkt werden § 7. Die Sekundarärzte haben die Aufgabe, die Kranken¬ und Diensträume möglichst oft und zu ungewöhnlichen Zeiten, auch nachts, zu besuchen, ebenso zur Zeit der Ausspeisung, um die Speisen zu untersuchen, und um sich von der Durchführung des Wartedienstes und der Hausordnung zu überzeugen. Sie haben außer der Besuchszeit auch jederzeit, wenn es der Zustand ines Kranken erfordert, bei diesem zu erscheinen und bei jedem Neugekommenen sofort den Krankheilszustand zu untersuchen und das Nötige anzuordnen. In schweren, dringenden Fällen ist der Primararzt zu berufen B. Besondere Bestimmungen. Der diensthabende oder der vom Primarins aus 8. drücklich hiezu bestimmte Sekundararzt hat denselben in dessen lbwesenheit in allen unaufschiebbaren Angelegenheiten zu ver¬ treten Er hat hiebei sich vor allem zu bemühen, im Sinne des Primararztes zu wirken und dabei die Weisungen desselben sich vor Augen zu halten Demgemäß hat er etwa vorhandene Hilfsärzte in den Dienst in kollegialer Weise einzuführen und zu überwachen, und lamentlich das Wartepersonal strenge an die Einhaltung der Dienstesvorschriften und der ärztlichen Anordnungen zu ge¬ vöhnen. Er hat alle Schreibgeschäfte nach Auftrag des Primar¬ arztes zu führen, zur Ausfertigung vorzubereiten oder deren Ausführung seilens anderer zu überwachen und dem Primar arzte, bezw. dem Bürgermeister, bezw. dessem Stellvertreter vor¬ zulegen 9. Die Schreibgeschäfte der Sekundarärzte werden ihnen Primararzte zugewiesen und bestehen in: vom führung der Krankengeschichten, 1. ührung der Arzneiverzeichnisse, 2. Erstattung der vorgeschriebenen Anzeigen bei Aufnahme und Entlassung von Infektionskranken, sowie bei Aufnahme und dem Tode von Verletzten; Ausstellung der Totenscheine Verfassung und Sammlung der Sektionsprotokolle Verfassung der Speisezettel und Nachtragsanweisungen Verfassung der Tages=, Monats= und Jahresberichte; 5. Führung der Standesausweise, Ausfüllung der vorgeschrie¬ benen Drucksorten bei Aufnahme und Entlassung der Patienten Ausstellung der Anschaffungsanweisungen und Vorlage au 6. en Primarius, bezw. Bürgermeister oder dessen Stellver¬ treter z 10. Die Sekundarärzte haben über Weisung des Pri¬ mararztes die Ueberwachung des Instrumentariums, der Ban¬ dagen und Verbandstosse und sind für die richtige Führung des Inventars verantwortlich, sie haben alles, wis zur Operation nolwendig ist, vorzubereiten, haben serner nötigenfalls sanitäts¬ polizeiliche Obduktionen vorzunehmen, kurz, sie haben alle ihnen vom Primararzte zugewiesenen Dienstesverrichtungen zu über nehmen und im Sinne des Auftrages durchzuführen. Wünsch und Klagen, die sich aus dem Dienstesverhältnisse ergeben können, ind an den Primararzt, in weiterer Linie an den Bürger¬ meister bezw. dessen Stellvertreter zu richten C. Abteilungsdienst. § 11. Die Sekundarärzte haben vor den primarärztlichen Besuchen auf den Krankenzimmern Nachschau zu halten und alles für den glatten Verlauf des primarärztlichen Besuches vorzube¬ reiten. Sie haben also vor allem darauf zu achten, daß gereinigt und gelüstet sei, daß die Kranken in oder neben ihren Beiten sich aufhalten und reinlich gehalten sind, daß die Nachtlästchen, Spuckschalen, Urinflaschen, das Béstzeug u. s w. in Ordnung ind, daß alle Schriftstücke zur Erledigung bereit liegen u. s. w. 12. Die Sekundarärzte haben bei dem primarärztlichen Besuche anwesend zu sein und berichten über den Zustand der hnen anvertrauten Kranken und die Vorkommnisse seit dem tzien Besuche des Primararztes. Sie nehmen die Aufträge des Primararztes entgegen und führen sie mit größter Genauigkeit us, bezw. sie überwachen deren Durchführung seitens des Warte¬ ersonales. Sie führen die Krankengeschichten ordnungsgemäs und besorgen die ihnen zugewiesenen Schreibgeschäfte. Aende¬ ungen an den Verordnungen des Primararztes stehen ihnen ur ausnahmsweise zu, gegen eigene Verantwortung und nach¬ rägliche Meldung beim Primararzte. Bei Eintreten schwerer krankheitszufälle haben sie den Primararzt sofort zu verständigen ind bis zu seinem Eintreffen alles Nötige anznordnen. Sie ben Teil an der Verantwortung für den Heilerfolg und daher esonders die Pflicht, die Vorschriften, die ihnen in dieser Rich¬ tung vom Primararzte gegeben werden, genau einzuhalten. § 13. Die Aufnahme der Kranken erfolgt für gewöhnlich durch den diensthabenden Arzt in dem hiezu bestimmten Raume Dieser Arzt hat jeden sich zur Aufnahme meldenden Kranken ehestens zu untersuchen und wenn er ihn geeignet zur Aufnahme indet, in die betreffende Abteilung aufzunehmen. Hiebei hat er ber alle Vorschriften, welche betreffs der Aufnahme in öffent¬ iche Krankenhäuser bestehen, genauestens einzuhalten und sich hiebei mit dem Verwaltungsbeamten ins Einvernehmen zu setzen. Dieser hat dem diensthabenden Arzte alle gewünschten Aufklärungen zu geben und ihn auf Schwierigkeiten aufmerksam zu machen die sich aus der Aufnahme ergeben könnten. Der diensthabend Arzt entscheidet dann, ob der Aufnahmesuchende zur Ergänzung seiner Aufnahmsdokumente wieder fortgeschickt werden kann oder ob er unabweisbar ist. (§ 15. In letzterem Falle hat er die Unabweisbarkeit auf dem Aufnahmsschein kurz zu begründen und mit seiner Unterschrist zu bestätigen. In zweifelhaften Fällen entscheidet der Primararzt. § 14. Der diensthabende Arzt soll bei der Aufnahme der Kranken mit möglichster Gründlichkeit, aber auch mit Geduld und Höflichkeit vorgehen und namentlich bei Zurückweisung jeden Schein von Gefühllosigkeit oder Oberflächlichkeit vermeiden und die Abgewiesenen in ein aufliegendes Protokoll eintragen. Bei Zweifeln über die Zweckmäßigkeit der Aufnahme hat er den Aufnahmswerber an den Primararzt zu weisen. Bei Insektions¬ kranken hat er sofort die nötigen Isolierungs= und Desinfektions. maßregeln bei Schwerkranken alles Zweckdienliche anzuordnen und nötigenfalls den Primararzt verständigen zu lassen. § 15. Unheilbar oder chronisch Kranke sind nur dann zum ufnahme zuzulassen, wenn durch den Krankenhausaufenthalt venigstens eine wesentliche Besserung erzielt werden kann oden wenn der Zustand des Kranken ein solcher ist, daß er eine be¬ sondere, außerhalb des Krankenhauses nicht mögliche Behandlung erfordert Geisteskranke dürfen nur zur Beobachtung ihres Geistes¬ zustandes und unter Beachtung des Erlasses des oberösterreichi schen Landesausschusses vom 18. Oktober 1900 ausgenommen werden Spitalsschwindler (notorische Spitalsfrequentanten) sind ab¬ zuweisen. Inabweisbar sind: Kranke, welche von einem Gerichte, einer Verwaltungs= oder 1. olizeibehörde amtlich überbracht werden 2 Alle Kranken, welche mit akuten, fieberhaften Leiden oder nit Infektionskrankheiten behaftet sind 3. Kranke, welche sich in plötzlicher Lebensgefahr befinden § 16. Der diensthabende Arzt hat außer der Aufnahme der Kranken auch den Dienst für das ganze Krankenhaus unt hat im Bedarfsfalle bei Kranken aller Abteilungen zu erscheinen und das Nötige anzuordnen oder durchzuführen, wenn er es für notwendig erachtet, hat er die Herbeiholung des Primararztes zu eranlassen Der diensthabende Arzt hat seinen Aufenthalt im Aerzie¬ immer; wenn er sich von dort entfernt, hat er dies und den Raum des Krankenhauses, in dem er sich aufzuhalten gedenkt¬ n unzweifelhafter Weise mitzuteilen. Es obliegt ihm, sich nach Maßgabe der Zeit in allen Abteilungen und Räumen des Kranken¬ auses von der Einhaltung der Hausordnung und der Führung des Dienstes, von der Beschaffenheit der Kost u. s. w zu über¬ zeugen, Uebelstände abzustellen oder dem Primararzt anzuzeigen. Er hat die Totenbeschau auf allen Abteilungen vorzunehmen § 17. Der diensthabende Arzt darf sich während der Dienn dauer nicht aus dem Krankenhause entfernen. § 18. Vertrelungen im Dienste durch einen anderen Sekundararzt kann erfolgen, doch trägt nur der Diensthabend¬ die Verantwortung über Alles, was sich während seiner Dienf ei zuträgt. Vertretungen für einen halben oder ganzen Ted lönnen nur mit Genehmigung des Primararztes erfolgen¬ § 19. Abänderungen der vorliegenden Dienstorbnnes beiben dem Gemeinderate vorbehalten. Sektionsantrag: der Gemeinderat beschließe, den vorliegenden Entin olinhatlich zu genehmigen. Beschluß nach Antrag.

II. Sektion. Reserent: Sektionsobmann Herr G.=R Franz Kirchberger 5. Stadtkasse=Tagebuchabschluß pro Monat Jänner, Februar und März 1916. Seitens des Herrn Referenten werden folgende drei Berichte der Stadtbuchhaltung in Steyr zum Vortrage gebracht: am 24. Mai 1916. Stadtbuchhaltung Steyr Ausweis über die Einnahmen und Ausgaben der Stadtkasse Steyr 1916. im Monate Jänner 1916 915 Differenz K 7 K I#. Einnahmen im Mo¬ 64 34.91 73.956 57 04 39.045 nate Jänner hiezu Kasse=Geba¬ rungsfond aus dem 24.291 /37 00.000 75.708 63 Vorjahre mit . Besamt = Einnahmen 10.620 27 149.665 39.045 30 03 im Monate Jänner Ausgaben im Mo¬ 41 60 20 33.913 44.298 10.385 nate Jänner Kassarest für den 14 23.299 64 78 28.659 5.366 Monat Februar Ausweis über die Einnahmen und Ausgaben der Stadtkasse Steyr 1916 im Monate Februar 1915 1916 Differenz 7 7 K K K Einnahmen im Mo¬ 82 69 11.075 138.489 5 127.413 nate Februar Hiezu Kasserest vom 14 23.293 28.659 5.366,64 78 Vormonate * Gesamt = Einnahmen 5 6( 12.217 45 56.073 43.856 im Monate Febr. Ausgaben im Monat# 19.676 15 74 1 104.477 24.154 Februar Kasserest für den Mo 9 31.894 19 51.596 19.702 iat März Seit Jahresbeginn bis Ende Febr. be¬ trugen: Die Gesamt=Ein¬ 96 21 695 8 288.154 81 266.458 nahmen Gesamt = Aus¬ die 53.590 15 268.452 81 14.862 6 gaben Ausweis über die Einnahmen und Ausgaben der Stadtkasse Steyr m Monate März 1916. Differenz 915 1916 K 7 K K Einnahmen im Mo¬ 46 7 121.735 19.882 09 171.617 nate März Hiezu Kasserest vom 19 31.894 19.702 51.596 19 Vormonate Gefamteinnahmen im 89.841 18 101.478 28 191.319 46 Monate März Ausgaben im Mo¬ 39 84.166 95 61.30 122.859 56 nate März Kasserest für den Mo¬ 89 7.152 51 33.018 40.170 38 at April Seit Jahresbeginn bis Ende März betrugen Die Gesamt=Ein¬ 143.431 459.772 27 33 316.340 94 nahmen Gesamt = Aus¬ die 152.619 76 176.449,71 276.170 0 gaben Diese Berichte werden zur Kenntnis genommen. Z. 18.29 bis 18.293 6. Ausweis über die am Frühjahrsmarkte 1916 eingehobeuen Platzgebühren. Es wird folgender Bericht des Kasseamtes zum Vortrage gebracht Ausweis über die am Frühjahrsmarkte 1916 eingehobenen Platz= und Polizeigebühren Platzgebühr Polizeigebühr zusammen Anzahl Benennung 32 Markthütten und ge K 47·69 K 524·60 476•91 K chlossene Stände " 546·30 49·66 496·64 101 „ Offene Stände 7 Hafner= und Geschirr¬ 182•60 16·60 166• „ lätze „ 60•— 5•46 54•54 Ausschankstelle * 1 „ 3•41 37•50 34•09 „ Methütte „ 407·20 37·02 „ 26 370·18 Schaubuden 2c. K 1593·36 K 159·84 K 1758·20 168 Summe Gegenüber der Einnahme des Frühjahrsmarktes im Vor¬ ergibt sich ein Minder=Erfolg um K 75•— ahre Dieser Ausfall ist auf die geringe Vergebung der Aus¬ schankstelle zurückzuführen. Wird zur Kenntnis genommen. — Z. 19.458 7. Unterstützungsansuchen. Ueber Antrag der Sektion wird beschlossen, den nach¬ stehenden Gesuchstellern Subventionen in der nachstehenden Höhe pro 1916 wie in den Vorjahren zu gewähren: Gabelsberger=Stenographen=Verein in Steyr 50 K, Unter¬ tützungsverein deutscher Hochschüler aus Oberösterreich in Wien 20 K, Verein zur Unterstützung dürftiger und würdiger Hörer an der k. k. technischen Hochschule in Wien 6 K, Verein der Oberösterreicher in Wien 20 K, Meisteratelier Blümelhuber für Stahlschnitt in Steyr 1250 K, Bund deutscher Städte Oester¬ reichs für die Zwecke der Wiederaufrichtung der preußischen Stadt Ortelsburg seitens der deutsch=österr. Städte 200 K ale einmaliger Beitrag, für die Aktion „Lorbeer für unsere Helden des Kriegsfürsorgeamtes in Wien 300 K als einmaliger Bei¬ rag, an den k. k. Stadtschulrat Steyr für die Verwaltung eines Knabenhortes während der Ferialzeit mit Rücksicht auf die egenwärtigen außerordentlichen Verhältnisse 500 K als ein¬ malige Unterstützung. Ueber Einschreiten der Verwaltung des „Lexikon der Bade=, Brunnen= und Luftkurorte und Heilanstalten iebst einem Städte= und Wanderführer“ in Wien wird die Wiederaufnahme des Textes über Steyr in dem genannten Lexikon zum Ausnahmspreise von 20 K bewilligt. Die Ansuchen des „Kriegsfürsorge=Amtes, Sammelstelle Troppau,“ um einen Beitrag zwecks Errichtung eines Wehr¬ nannes und des k. u. k. Reservespitales Wien Nr. 2 um einen Beitrag für die Aktion „Sanitätsmann in Eisen“ werden über Antrag der Sektion mangels vorhandener Mittel abweislich be chieden. Ebenso wird dem Ansuchen des Oesterr. Flottenvereines in Wien um eine neuerliche Zuwendung für den Bau eines Interseebootes mit Rücksicht darauf, daß sich der Gemeinderat bereits einmal mit einem Beitrage an der Unterseebootaktion beteiligt hat, keine Folge gegeben II. Sektion. Referent: Sektionsobmann=Stellvertreter G.=R. Viktor Ortler Herr 8. Ansuchen um Grundverpachtung. Es liegt vor das Ansuchen des Hausbesitzers Franz Pichler in Steyr um Wiederverpachtung eines von ihm bisher bereits gepachteten, zu dem Fladergute gehörigen städt. Grundes Hierüber stellt die Sektion folgenden Antrag „Dem Ansuchen des Franz Pichler um Wiederverpachtung es von ihm bisher gepachteten Teiles der Grundparzelle Nr. 719 ist unter den bisherigen Bedingungen stattzugeben. Der Ge¬ meinderat behält sich jedoch vor, den Grund jederzeit in die Be¬ nützung der Stadtgemeinde übergehen zu lassen. In diesem Falle wird dem Pächter der vom Zeitpunkte der Eigenbenützung an im Voraus erlegte Teil des Pachtzinses rückvergütet, ohne daß ihm irgend weitere Ansprüche an die Stadtgemeinde zustehen. Pachttermin bis Ende Dezember 1922.“ Beschluß nach Antrag. — Z. 15.701 9. Amtsbericht betreffend Holz= und Kohlenbedarf in den städt. Gebäuden pro 1916/1917 Der Herr Referent teilt mit, daß infolge der durch die gegenwärtigen Verhältnisse bedingten Dringlichkeit der Be¬ chaffung von Brennmaterialien die III. Sektion die Ausschrei¬ ung des Holz= und Kohlenbedarfes in den städt. Gebäuden pro es handle sich 1916/1917 bereits selbständig veranlaßt hat; heute um die nachträgliche Genehmigung dieser Verfügung der II. Sektion durch den Gemeinderat Sektionsantrag: Da die III. Sektion infolge der durch die Kriegsverhält¬ nisse bedingten Dringlichkeit der Beschaffung des Brennmateriales genötigt war, die Ausschreibung selbst vorzunehmen, wird bean tragt: Der löbliche Gemeinderat erteile der durch die III. Sektion bereits verfügten Ausschreibung nachträglich die Genehmigung Beschluß nach Antrag. — Z. 17.459. Herr G.=R. Mitter wünscht, daß dem Gemeinderate seinerzeit auch mitgeteilt werde, wem die ausgeschriebene Holz¬ und Kohlenlieferung übertragen worden ist. 5

Der Herr Vorsitzende entgegnet, daß dies bisher nicht üblich war; der Obmann der III. Sektion werde jedoch Herrn G.=R. Mitter über Wunsch gewiß bereitwillig Auskunft geben. 10. Statthalterei=Erlaß betreffend Ausführung von Reparaturen im hiesigen Vorstadtpfarrhofe. Der Herr Referent führt aus: Anläßlich des Ablebens des früheren Vorstadtpfarrers Prälaten Johann Dürnberger wurde über Auftrag der Statt¬ halterei der Bauzustand der Vorstadtpfarrgebäude im Februar und März 1914 kommissionell erhoben, die notwendigen Bau¬ herstellungen wurden im Kommissionsprotokolle festgelegt und drei Kostenvoranschläge I, II und III angelegt und der k. k. Statt¬ halterei zur Ueberprüfung und Klausulierung vorgelegt. Nach dem nunmehr am 13. Juni d. J. herabgelangten Statthalterei¬ Erlasse treffen die in den Kostenvoranschlägen 1 und III ange¬ führten Herstellungen den Nachlaß des verstorbenen Vorstadt¬ pfarrers Prälaten Johann Dürnberger, während die im Kosten¬ voranschlage II verzeichneten Herstellungen im adjustierten Be¬ trage von 3500 K von der Stadtgemeinde Steyr als Patron und Pfarrgemeinde zugleich zu bestreiten sein werden. Der Herr Referent bemerkt hiezu, daß sich dieser Kosten¬ betrag von 3500 K in Anbetracht der durch die gegenwärtigen außerordentlichen Verhältnisse hervorgerufenen bedeutenden Stei¬ gerungen aller Materialien und Arbeitslöhne wohl nicht un¬ wesentlich erhöhen dürfte; andererseits habe sich bereits die Stadt¬ gemeinde mit dem gegenwärtigen Vorstadtpfarrer Schließleder dahin geeinigt, daß vorläufig nur die allernotwendigsten Re¬ paraturen durchgeführt werden. Die Sektion beantragt: „Der löbliche Gemeinderat bewillige als Patron der Pfarr¬ gemeinde die im Kostenvoranschlage II vorgesehenen Herstellungen.“ Beschluß nach Antrag. — Z. 20.212. IV. Sektion. Referent: Sektionsobmann=Stellvertreter Herr G.=R. Ludwig Binderberger. 11. Vergebung der Interessen aus der Emil Gschalder=Stiftung. Aus der Emil Gschaider=Stiftung gelangen Unterstützungen à 20 K für zwanzig Schüler der k. k. Staatsoberralschule und für zwölf Schüler der k. k. Fachschule und Versuchsanstalt für Eisen= und Stahlbearbeitung in Steyr zur Vergebung. Ueber Vorschlag der beiden Schuldirektionen und über An¬ trag der Sektion wird die Verleihung von je 20 K an folgende Schüler beschlossen: A. Realschule: Fischer Josef, Lebl Josef, Moser Josef, Wagner Willibald, Fuchs Adolf, Gammer Rudolf, Ringl Fried¬ rich, Zobl Hubert, Berger Friedrich, Bruckner Josef, Feine Hugo, Reidl Karl, Unter Josef, Heger Josef, Lexmaul Karl, Schitten¬ gruber Karl, Feine Franz, Reitter Franz, Eglseer Alois, Herz Josef; B. Fachschule: Adametz Ferdinand, Großauer Ludwig, Hirschlehner Franz, Holzinger Josef, Schacherl Johann, Stöger Johann, Wagner Johann, Klafterböck Franz, Löser Josef, Für¬ thaller Johann, Leitermayr Josef, Zauner Ludwig. — Z. 13.330. 12. Ansuchen um Unterstützungen aus den Ziusen der Gremialkrankenkassa=Stiftung. Es liegen drei Gesuche seitens der Bittsteller Franz Bruha, Josef Schuster und Josef Schanofsky um Unterstützungen aus der Gremialkrankenkassa=Stiftung vor. Die Gremialvorstehung beantragt in allen drei Fällen, den Gesuchstellern je einen Be¬ trag von 120 K als Unterstützung aus dem Zinsenerträgnis der Gremialkrankenkassa=Stiftung zu verleihen. Die Sektion beantragt, den Gesuchstellern über Vor¬ schlag des Handelsgremiums der Stadt Steyr je einen Betrag von 120 K als Unterstützung aus der Gremialkrankenkassa¬ Stistung zu verleihen. Beschluß nach Antrag. — Z. 16.650. 13. Verleihung einer erledigten Brillinger=Pfründe. Sektionsantrag: „Der löbliche Gemeinderat wolle die erledigte Brillinger¬ Pfründe im Betrage von monatlich K 14•50 dem vom Armen¬ rate vorgeschlagenen Gesuchsteller Anton Ditrich verleihen. Beschluß nach Antrag. — Z. 12.948. 14. Verleihung von zwei erledigten Leopold Pacher¬ Bürger=Pfründen. Sektionsantrag: „Der löbliche Gemeinderat wolle die beiden erledigten Leo¬ old Pacher=Bürger=Pfründen im Betrage von je 12 K monat¬ lich den vom Armenrate vorgeschlagenen Bewerbern Franz Gumpenmeyer und Marie Hitsch verleihen.“ Beschluß nach Antrag. — Z. 9401. 15. Ansuchen um Erlassung der Rückzahlung von Stiftungsbezügen aus einer Erbschaftsmasse. Der Herr Referent führt aus: Der kürzlich verstorbene Floßmeister Georg Hitsch, der bis zu seinem Ableben im Genusse einer Pacher=Pfründe von monatlich 12 K stand, hinterließ bei seinem Ableben einen Nachlaß im Be¬ trage von 700 K. Dessen Witwe Marie Hitsch wurde seitens der Stadtgemeinde=Vorstehung aufgefordert, aus diesem Nachlasse die von ihrem Manne bezogenen Pacher=Pfründen=Beträge von zu¬ sammen 528 K zurückzuzahlen. Marie Hitsch bittet nun unter dem Hinweise darauf, daß sie seit dem Ableben ihres Mannes auch anderer Unterstützungen verlustig geworden ist und sich nicht in den besten materiellen Verhältnissen befindet, um die Erlassung der ihr aufgetragenen Rückzahlung. Mit diesem Gegenstande hat sich bereits der Armenrat in seiner Sitzung vom 22. Mai d. J. beschäftigt und hat folgen¬ den Beschluß gefaßt: Der Armenrat empfiehlt dem löbl. Ge¬ meinderate, aus prinzipiellen Gründen von der Rückzahlung von Stiftungsbezügen aus der Erbschaftsmasse Hitsch nicht abzusehen, weil die Armenpfründen nicht dazu gegeben werden, damit eine Person Ersparungen daraus machen kann, die sie nach dem Tode den Erben hinterläßt. Sektionsantrag: „Der löbl. Gemeinderat wolle den verlesenen Antrag des Armenrates, betreffend die Rückzahlung von bezogenen Pacher¬ Pfründen durch den verstorbenen Georg Hitsch im Betrage von 528 K, zu seinem eigenen Beschlusse erheben.“ Beschluß nach Antrag. — Z. 20.714. Der Herr Referent bemerkt hiezu noch, daß als teil¬ weise Entschädigung der Marie Hitsch bei dem vorigen Punkte der Tagesordnung die Leopold Pacher=Bürger=Pfründe, die bis¬ her ihr Ehegatte bezogen hat, verliehen worden ist. 16. Ansuchen um Ueberlassung des Bürgerschul¬ zeichensaales zur Abhaltung eines Zeichenkurses. Sektionsantrag: „Der löbliche Gemeinderat wolle dem Ansuchen des Fach¬ lehrers Alois Lebeda in Steyr stattgeben und ihm die Ueber¬ lassung des Zeichensaales im Bürgerschulgebäude in Steyr für die Zeit vom 17. Juli bis 15. August 1916 zur Abhaltung eines Privatzeichenkurses bewilligen.“ Beschluß nach Antrag. — Z. 19.910. Da sich nach Erledigung der Tagesordnung trotz Umfrage niemand mehr zum Worte meldet, schließt der Herr Vorsitzende die ordentliche Sitzung um 4 Uhr nachmittags. In der darauffolgenden vertraulichen Sitzung werden verschiedene Personalangelegenheiten behandelt.

VII. Sitzung Anhang zum Protokolle über die Gemeinderatssitzung vom 23.6.1916 Vertraulicher Teil. Zu Beginn der vertraulichen Sitzung bringt der Vorsitzende folgenden Antrag des G.R. Haidenthaller zur Verlesung: Antrag .... Gemeinderat. Dieser Antrag wird der I. Sektion zur Bratung und Antragstellung zugewiesen. Hierauf gelangt Punkt 1 der Tagesordnung (Personalangelegenheiten) zur Erledigung I. Sektion. Referent Sektionsobmann G.R. Dr. Kar Harant. A.) Ansuchen um Teuerungszulagen. 1.) Zunächst liegt ein von allen städt. Beamten und Unterbeamten gefertigtes Ansuchen vor dahingehend, der G.R. wolle den in der Sitzung vom 2. 3. d.J. gefaßten Beschluß, daß von den städt. Angestellten gemäß der M.V. vom 9.2.1916, R.G.Bl. N° 33, gewährten Teuerungszulage die mittels G.R.-Beschlusses vom 16.12.1915 den Angestellten zuerkannt

einmalige Teuerugsbeilage in Abrechnung zu bringen sei aufzuheben, sodaß die Teuerungszulage im Sinne der vorzit. M.V. ohne Abzug und ungeschmälert den Bezugsberechtigten zukomme. Hierüber stellt die Sektion folgenden Antrag: Der löbl. G. R. beschließe mit Rücksicht auf die durch den Krieg herbeigeführte schwere wirtschaftliche Lage der Beamtenschaft den definitiv angestellten Beamten den Unterbeamten, Dienern und männlichen Kanzleihilfskräften eine Teuerungszulage im Ausmaße des mit dem G.R. Beschlusse vom 16.12.1915 verfügten Betrages d.i. im Ausmaße von 150 K, bzw. 200 K zu gewähren. Beschluß nach Antrag Z. 278/7 F N 1918 2.) Über das Ansuchen der städt. gedblichen Kanzleihilfskräfte um Erhöhung ihrer Taggelde von K 2.50 auf K 3.- wird über Antrag der Sektion beschlossen, den Gesuchstellern angesicht der fortgehenden Teuerung eine provisorische Zulage von täglich 50 h ab 1.7.1916 bis Ende des Jahres 1916 zu gewähren. Z. 45/V.P. ex 1916.

3.) Ansuchen des städt. Ingenieurs Heinrich Treml um Zuerkennung einer Teuerungszulage. Das Amt beantragt, dem Gesuchsteller einen Betrag von 140 K per 1916 auszahlbar in 12 Monatsraten, als Teuerungszulage zu gewähren. Sektionsantrag: Der G.R. beschließe, dem Gesuchsteller in Berücksichtigung der durch den Krieg hervorgerufenen schweren wirtschaftlichen Notlage eine Teuerungszulage in der dem Amtsantrage entsprechenden Höhe ab 1.7.1916 bis Ende des Jahres 1916 zu gewähren. Beschluß nach Antrag. Z. 4. Ansuchen der städt. Reservewachleute Ernst Johann und Lehner Franz um Gewährung einer Teuerungszulage. Die Sektion ist der Auffassung, daß nicht nur die beiden Gesuchsteller sondern alle Reservewachleute unter der herrschenden Teuerung schwer leiden und beantragt, allen Reservewachleuten eine prov. monatl. Teuerungszulage von 10 K ab 1.7. 1916 bis Endes des Jahres 1916 zu gewähren. Beschluß nach Antrag. Z. 47/V.P. ex 1916.

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