Ratsprotokoll vom 23. Juni 1916

2 Statthalterei nach Linz begeben und dort vorgesprochen habe, um eine möglichst große Kopfquote an Kaffee für Steyr zu ichern. Es sei vorläufig für Steyr eine Menge von 3 kg pre Kopf für einen Zeitraum von 8 Wochen zugesichert. Er werd aber durch die Statthalterei beim Ministerium dahin zu wirken versuchen, daß eine Kopfquote von⅞ ist gleich ½ kg pro 8 Wochen für Steyr festgesetzt werde. Ferner habe er vorgestern in Linz bezüglich der seinerzeit erfolgten Bestellung von rumänischer Gerste durch die Stadt¬ gemeinde Steyr in Erfahrung gebracht, daß auf jeden Fall die ganze bezahlte Summe, wahrscheinlich jedoch diese samt Ver¬ zugszinsen zurückbezahlt werden wird Schließlich teilt der Herr Vorsitzende noch mit, daß nun¬ mehr Frühkartoffel in Sicht gekommen sind. In Budapest sei eine Kartoffelzentrale gegründet worden. Er habe sich mit dieser sofort ins Einvernehmen gesetzt und hoffe, daß im Lause der nächsten Woche der erste Probewaggon mit Frühkartoffeln in Steyr eintreffen wird; der Verkaufspreis wird sich voraussicht ich auf 32 bis 34 Heller pro Kilogramm stellen. Die Mitteilungen des Herrn Bürgermeisters werden zur Kenntnis genommen. Darauf wird in die Erledigung der Tagesordnung ein gegangen Sektion. Reserent: Sektionsobmann Herr G.=R. Dr. Karl Harant 1. Personalansuchen. (Wird in der vertraulichen Sitzung behandelt.) 2. Rekurse gegen Zinshellervorschreibungen Es liegen seitens der drei Parteien August Kammerhoser Katharina Proschenka und Kari Rasmußen Rekurse gegen Zins¬ hellervorschreibungen an den Gemeinderat der Stadt Steyr vor. leber jeden einzelnen Fall hat die Stadtbuchhaltung Steyr ine ausführliche Aeußerung abgegeben, aus welcher die Sektion in jedem Falle zur Anschauung gelangte, daß den Rekursen keine Folge zu geben sei Die Sektion beantragt daher die Abweisung aller drei Rekurse aus den zutrefsenden Gründen der Stadtbuchhaltung Im Sinne des Sektionsantrages wird vom Gemeinderate die Abweisung aller drei Rekurse beschlossen. — Z. 1350, 7087 und 8341 3. Genehmigung der Uebereinkommen zwischen der Stadtgemelnde Steyr und der Oesterr. Waffenfabril bezüglich der Veränderungen in den Besitzverhältnissen durch den Waffenfabriks=Neubau im öffentlichen Gute. Der Herr Reserent weist darauf hin, daß aus Anlaß der Errichtung der neuen Waffenfabriksobjekte eine Reihe von Grundbesitzveränderungen stattgefunden haben. Die Durch¬ führung dieser Besitzveränderungen im Grundbuche hat ergeben daß einerseits früher bestandene öffentliche Wege zum Privat¬ eigentum der Oesterr. Waffenfabriks=Gesellschaft geschlagen wurden und daß andererseits Grundteile, welche früher der Wassenfabrik gehörten, nunmehr als öffentliches Gut benützt werden. Kurz diese Umstände ersordern die eheste grundbücherliche Regelung Notar Ritter von Weismayr, dem diese ganze Aktion zur Durchführung übertragen worden ist, hat nunmehr eine Reihe von Urkunden und zwischen der Stadtgemeinde=Vorstehung Steyr und der Oesterr. Wassenfabriks=Gesellschaft abzuschließenden Ueber einkommen vorgelegt, welche nach Richtigbesindung seitens der Stadtgemeinde=Vorstehung ordnungsmäßig zu fertigen sein werden. Laut Berichtes des Stadtbauamtes Steyr entsprechen die An¬ gaben in den Uebereinkommen den tatsächlichen Grundverhält¬ nissen. Es handelt sich mithin nur um eine formelle Sache, nämlich um die Genehmigung der Uebereinkommen durch den Gemeinderat. Die Sektion beantragt daher: Der löbl. Gemeinderat beschließe, die vorgelegten Ent¬ würse von Uebereinkommen zu genehmigen und deren ordnungs¬ näßige Fertigung zu veranlassen.“ Beschluß nach Antrag. Z. 14.761 — 4. Erlassung von Dienstesvorschriften für Aerzte und sonstige Angestellte im neuen Krankenhause Der Herr Referent betont, daß mit Rücksicht auf die in nächster Zeit bevorstehende Eröffnung des neuen Kranken hauses und die Besetzung der Stellen in diesem, die Erlassung und Genehmigung von Dienstesvorschriften für die Angestellten im neuen Krankenhause notwendig geworden sei. Der Herr Bürgermeister habe solche Dienstesvorschriften vorläufig nur be¬ züglich der Aerzte im neuen Krankenhause entworfen. Dieser Entwurf wird nunmehr vom Herrn Referenten zum Vortrage gebracht und lautet: Dienstes=Vorschriften ür den Primararzt des öffentlichen Krankenhauses der l. f. Stadt Steyr. A. Allgemeines. Der Primararzt wird vom Gemeinderate der I § 1. f Stadt Steyr ernannt; er ist dem Bürgermeister, in dessen Ver¬ inderung dem diensituenden Vizebürgermeister, untergeordne und hat dessen Weisungen nachzukommen. 2. Der Primararzt ist der unmittelbare Vorstand des iffentlichen Krankenhauses und als solcher in Betreff der ärzt¬ ichen Behandlung der Kranken vollkommen selbständig und für eine diesfälligen Handlungen und Unterlassungen dem Bürger¬ neister bezw. dessen Stellvertreter verantwortlich In seiner Abwesenheit wird er vom dienstältesten Assistenz¬ bezw. Sekundararzte vertreten, insoferne der Bürgermeister bezw dessen Stellvertreter nicht eine andere Vertretung anordnet. Urlaub bis zu drei Tagen sind mündlich, längere schriftlich beim Bürgermeister bezw. dessem Stellvertreter einzuholen § 3. Der Primararzt hat für das Wohl der ihm anver¬ trauten Kranken, sowie für das Gedeihen der Anstalt nach bestem Wissen und Willen zu sorgen. Er hat seine eigene Instruktion genau einzuhalten, sich aber nicht nur genaue Kenntnis von dieser, sondern auch von jener der übrigen im Krankenhause be¬ diensteten Personen, insbesondere der Assistenz= bezw. Sekundar¬ ärzte und des Wartepersonales zu verschaffen. Seine Pflicht ist es, dafür zu sorgen, daß sowohl die Sekundarärzte, als auch das Warte= und das übrige Personale des Krankenhauses ihre etressenden Instruktionen genau kennen und befolgen 4. Der Primararzt hat seine Krankenhaustätigkeit allen anderen Pflichten voranzusetzen und dürfen die Dienstleistungen welche er durch seine Stellung übernommen hat, weder in der Zeit, noch in der Art der Ausführung durch irgendwelche, nicht zum Krankenhausdienste gehörige Beschäftigungen beeinträchtigt verden. 5. Die Auflösung des Dienstverhältnisses eines desinitiv angestellten Primararztes erfolgt nach den Bestimmungen der Dienstpragmatik für die Beamten des Staates durch Entlassung auf Grund eines Disziplinarerkennt¬ nisses 2. durch Versetzung in den dauernden Ruhestand 3. durch freiwilligen Austritt aus dem Dienstverhältnisse. Die Erklärung des Austrittes muß jedoch vier Monat# vorher schriftlich an den Bürgermeister bezw. dessen Stellver¬ treter abgegeben werden. B. Besondere Bestimmungen. § 6. Der Primararzt ist der nächste Vorgesetzte der ihm zugewiesenen Sekundar= bezw. Assistenzärzte und hat als solcher dieselben nicht nur durch sein Beispiel zu ihrem Dienste anzu¬ eifern, sondern auch zur genauesten Erfüllung der Dienstes¬ pflichten zu verhalten, jede Nachlässigkeit zu rügen, im Wieder¬ holungsfalle und bei groben Vergehen die Anzeige beim Bürger¬ neister bezw. dessem Stellvertreter zu erstatten. § 7. Das Krankenhaus hat neben seinem Hauptzwecke der sorgsamen Krankenbehandlung, auch den Zweck, die Sekundar¬ irzte in allen Zweigen der ärztlichen Behandlung praktisch und ründlich auszubilden und zur Bereicherung und Ausbildung der ärztlichen Wissenschaft beizutragen. Der Primararzt ist daher gehalten, auch diesen Zweck nach Kräften zu fördern. Er wird die Sekundarärzte zur genauen Führung der Krankengeschichten nhalten, ihnen bei schwierigen Fällen erklärend und ratend an die Hand gehen; es ist aber ganz seinem Ermessen und seiner Verantwortung überlassen, bis zu welchem Grade der Selbst¬ ändigkeit er sie wirken läßt § 8. Der Primararzt hat bei Ernennung der Sekundar¬ ärzte seine Ansicht und Meinung durch schriftlichen Amtsbericht, er dem Gemeinderate vorzulegen ist, zu äußern. Die geplante Diensteinteilung der Sekundar= bezw. Assistenzärzte hat er dem Bürgermeister bezw. dessem Stellvertreter vorzulegen, der auch von jeder geplanten Einteilungsänderung zu befragen ist. Der Primararzt hat den Sekundar= bezw. Assistenzärzten bei Abgang vom Krankenhause auf Grund genauer Beobachtungen aller ihrer Eigenschaften ein Zeugnis auszustellen, welches dem Bürger¬ neister bezw. dessem Stellvertreter zur Vidierung vorzulegen ist. Beurlaubungen der Sekundar= bezw. Assistenzärzte bis zu zwei Tagen erteilt der Primararzt, soweit der Journaldienst licht gestört wird, längere Beurlaubungen unterliegen über Be¬ richt des Primararztes der Bewilligung des Bürgermeisters bezw. essen Stellvertreters Es steht dem Primararzte frei, freiwillige, unbesoldete Hilfsärzte (Volontäre, Hospitanten) und Mediziner im Kranken¬ ause zuzulassen und soweit sie keine verantwortlichen Dienst. eistungen übernehmen, zu verwenden. Von jedem solchen Falle ist der Bürgermeister bezw. dessen Stellvertreter schriftlich oder mündlich zu verständigen. Mit Zustimmung des Bürgermeisters ezw. dessen Stellvertreters kann der Primararzt solche Aerzte auch für den weiblichen Krankendienst verwenden, jedoch nur inter seiner vollen Verantwortung. Diese Aerzte und Mediziner aben sich bei ihrem Ein= und Austritte aus dem Krankenhaus¬ dienste dem Bürgermeister bezw. dessem Stellvertreter vorzustellen. Verwendungszeugnisse, die ihnen der Primararzt ausstellt, sink ebenfalls vom Bürgermeister bezw. dessem Stellvertreter zu didieren. § 9. Die Bestellung des Pflegepersonales ist vertrags¬ mäßig dem Orden vom heil. Vinzenz von Paul, die der welt¬ lichen Pfleger bezw. Pflegerinnen, sowie des übrigen Beamten¬ nd Dienstpersonales dem Gemeinderate, bezw. mit dessen Zu¬ immung dem Bürgermeister bezw. dessem Stellvertreter über¬ lassen. In dienstlicher Beziehung sind jedoch alle vorgenannten versonen dem Primararzte untergeordnet und schulden demselben ei allen den Krankenhausdienst betreffenden Anordnungen un bedingten Gehorsam.

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