Ratsprotokoll vom 22. Mai 1914

8. Antrag bezüglich Entrichtung des Pensionsbeitrages. Jeder definitive Gemeindeangestellte ist zur Entrichtung des Pensionsbeitrages wie er bei den Staatsangestellten besteht verpflichtet. Dieser Abzug darf aber nur bis zu jenem Ausmaße erfolgen, daß keine Minderung der am 1. Mai 1914 fällig gewesenen Bezüge eintritt. Alle auf die Pensionsbeiträge bezughabenden früheren Gemeinderatsbeschlüsse treten hiemit außer Kraft. Die Beitragsleistung an den Pensionsfond hat mit 1. Juni 1914 zu beginnen. Die eingezahlten Pensionsbeiträge sind in den zu schaffenden Pensionsfond zu hinterlegen. 9. Nachdem eine durchgreifende Änderung des gemeinde ärztlichen Dienstes in der Stadt Steyr im öffentlichen Interesse unbedingt notwendig ist wird die 1. Sektion beauftragt eine Dienstesvorschrift für die städt Arzte auszuarbeiten. Zur Regelung der Diurnistenfrage stellt die in teilweiser Abänderung des G.R. Beschlusses v. 30.12.1913 1. Sektion folgende Anträge Die niederste Taggeldstufe habe 3 K zu betragen. Nach vollendeten 3 Dienstjahren rücken die Diurnisten in die zweite Taggeldstufe von 3 K 20 h vor. Nach weiteren 3 Dienstjahren erlangen die Diurnisten ein Taggeld von 3 K 40. Nach einer

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2