Ratsprotokoll vom 30. April 1914

bestandes erstrecken. Bei etwa notwendiger Skartierung von Archivalien ist ein Beschluß des Gemeinderates und die Ge¬ iehmigung des Landesausschusses erforderlich (Zirkularerlaß von 6. Juni 1910, Z. 15.280). Das Arbeiten mit offenem Licht und das Rauchen ist im Archivraume strenge verboten. III. Aufbewahrung. Das Archivlokal soll feuer= und einbruchsicher, vollkommen trocken, licht und gut lüftbar sein. Für Lüftung und Reinigung des Raumes und der Archivalien ist stets hinreichend zu sorgen. Die Zutrittsmöglichkeit trockener Luft in alle Teile des Archives, ohne daß jedoch die Schriftstücke dem direkten Sonnenlichte ausgesetzt ind, sowie die Abwehr feuchter Temperatur sind die besten Mittel für eine gute Erhaltung der Archivalien. Zur Nachtzeit haben die eisernen Fensterbalken stets geschlossen zu sein IV Benützung. Die Erlaubnis zur Benützung für wissenschaftliche Zwecke die von der Partei zu bezeichnen sind, erteilt der Bürgermeister Die Archivalienbenützung findet nur in einer hiezu bestimmten Kanzlei des Rathauses unter steter Aufsicht statt. Der Benütze at sich zu verpflichten, die ihm vorgelegten Archivalien mit rößter Schonung und Vorsicht zu behandeln, dieselben unter keiner Bedingung auch nur für kurze Zeit aus dem Amtslokale zu entfernen, Striche und Bemerkungen mit Stift oder Tint an denselben durchaus zu vermeiden und sie in dem nämlichen Zustande und in der gleichen Ordnung zurückzustellen, wie er ie empfangen hat. Der Zutritt ins Archivlokal ist demselben nur ausnahmsweise und nur in Begleitung des mit der Ver sehung des Archivdienstes betrauten Beamten gestattet, der für diesen Zweck die Genehmigung des Stadtrates einzuholen hat. Eine Entlehnung von Archivalien an private Benützer finde unter keinen Umständen statt und ebenso ist den Funktionären und Beamten der Stadtgemeinde eine Mitnahme von Archivalien in die Privatwohnung strenge verboten. Die Benützung und Oeffnung mehrerer Faszikel zu gleicher Zeit ist möglichst einzu¬ chränken. Nach erfolgter Benützung sind die ausgehobenen Archi valien auf Vollständigkeit, Unversehrtheit und Ordnung genal zu überprüfen und sofort an ihren Standort im Archive wieder einzustellen. Eine Versendung von Archivalien findet bloß in berück¬ sichtigungswürdigen Fällen über schriftliches Ansuchen und gegen Empfangsbestätigung an öffentliche Archive und Bibliotheken oder verwandte Anstalten statt, wenn diese die Bürgschaft für enersichere Verwahrung, alleinige Benützung in den Amts¬ räumen und unversehrte Rückstellung innerhalb bestimmter Frist, die genau zu bezeichnen ist, übernehmen. Bei Versendung ist stets die schärfste Kontrolle zu üben. Die ausgehobenen Archi¬ valien sind blattweise abzuzählen, und auf der vorbereiteten Empfangsbestätigung nach Inhalt und Zeit genau zu vermerken Nach Zurückstellung der Archivalien und erfolgter genauer Ueber prüsung ist der Empfangschein wieder zurückzustellen oder zu vernichten. Ueber die gesamte Benützung des Archives ist ein eigenes Protokoll zu führen V. In zweifelhaften Fällen des Archivdienstes sowie bei etwaiger Durchführung größerer Ordnungsarbeiten ist ein Gut¬ des o.=ö. Landesarchives einzuholen. achten Diese Bestimmungen der Archivordnung haben sowohl im Archivlokal als im Benützerzimmer stets zur Einsicht aufzuliegen. Die Sektion beantragt: Der löbl. Gemeinderat wolle vorliegendes Statut zum Beschlusse erheben.“ Beschluß nach Sektionsantrag. — Z. 29.129/13 Beschlußfassung wegen Annahme der Josef von 5. Koller=Stiftung und Genehmigung des Stiftsbriefes. Der Herr Referent führt aus Der verstorbene Major Josef v. Koller hat eine 4%ige österreichische Kronenrente per 10.000 X Nominale für hiesig testamentarisch vermacht. Arme Nunmehr liegt der Stiftsbrief zur Genehmigung vor: Der Stiftsbriefentwurf lautet: Stiftsbriefentwurf Wir unterfertigten Vertreter der Stadtgemeinde Steyr urkunden und bekennen kraft dieses Stiftsbriefes für uns und unsere Amtsnachfolger: Es habe der am 13. Februar 1913 in Wien verstorben k. u. k. Major d. R. Josef v. Koller in seinem Testamente de dato Wien im Monate August folgende Verfügung getroffen: „Der Gemeinde Steyr gleichfalls eine Rente von zehn¬ tausend Kronen Nominale zu einer Stiftung, deren Interessen ährlich an dortige Arme zu verteilen sein werden. Das Stiftungskapital — die 4%ige österreichische Kronen¬ rente Nr. 5488 per 10.000 K, Zehntausend Kronen Nominale mit Coupons vom 1. März 1913 und Talons — wurde seiten des Erbenmachthabers, Herrn k. k. Notars Sigmund Holding in Wien, im städt. Kasseamte in Steyr eingezahlt, für dieselbe ie 4%ige österr. Kronenrente Nr. 102.219 vom 1. März 1914 im Nominalbetrage von 10.000 K beschafft und dieselbe auf 3 Stadtgemeinde Steyr, nomine der Major Josef v. Koller'schen Armenstiftung“ vinkuliert, welche Stiftungsobligation tatsächlich vorhanden und in der städtischen Depositenkasse hinterlegt vorden ist. Die Stiftungsinteressen find an 10 Steyrer Arme zu gleichen Teilen alljährlich vom Gemeinderate der Stadt Steyr nach Anhörung der bezüglichen Anträge des städtischen Armen¬ zu verteilen. ates der Gemeinderat der Stadt Steyr hat sich in seiner Sitzung vom 30. April 1914 zur Annahme dieser Stiftung bereit er¬ lärt und sich zur sorgfältigen Verwahrung und Verwaltung es Stiftungskapitales verpflichtet. Wir endesgefertigte Vertreter der Stadtgemeinde Steyr geloben und versprechen demnach für uns und unsere Nachfolger m Amte für die getreue Erfüllung und Verwaltung dieser Stiftung, sowie Erhaltung des Stiftungskapitales, solange die Bedeckung vorhanden ist, Sorge zu tragen und mit dem Stif¬ tungsvermögen ohne Genehmigung der kompetenten Stiftungs¬ behörde keine Veränderung vorzunehmen Irkund dessen wurde dieser Stiftsbrief in drei gleich¬ lautenden Exemplaren ausgefertigt, wovon je eines der Stadt¬ gemeinde Steyr, der k. k. o.=ö. Statthalterei in Linz und der Verlaßabhandlungsbehörde zu übergeben ist. Sektionsantrag: Der löbl. Gemeinderat wolle den vorliegenden Entwurf es Stiftsbriefes genehmigen.“ Beschluß nach Sektionsantrag. — Z. 13.260/13. Sektion. Referent: Sektionsobmann=Stellvertreter II. Herr G.-R. Franz Hofer 7. und 8. Stadtkassejournalsabschlüsse pro 6., Jänner, Februar und März 1914 Der Herr Referent bringt die Berichte der Stadtbuch¬ altung zur Verlesung, aus denen hervorgeht: 155.301·93; Einnahmen im Jänner 110.210·08; Ausgaben K 129.556·21; Einnahmen im Februar 119.431·92; lusgaben 38.616·84; X Einnahmen im März 49.894-23. usgaben # „ Diese Berichte der Stadtbuchhaltung werden zur Kenntnis — Z. 15.250, 15.251 und 15.252. genommen. 9. Subventionsansuchen. a) Der „Bienenzüchterverein für Steyr und Umgebung“ bittet um eine Subvention. Sektionsantrag: „Der löbl. Gemeinderat wolle dem „Bienenzüchterverein ür Steyr und Umgebung“ für 1914 die bisherige Subvention n der Höhe von 20 K wieder bewilligen — Z. 12.254 Wird angenommen. b) Dem „Verein der Oberösterreicher in Wien“ wird über Antrag der Sektion für das Jahr 1914 eine Subvention von 20 K bewilligt. Z. 12.515. *) Die Leitung des „Oberöst. Landes=Wohltätigkeitsvereines sucht um eine Subvention für die Idiotenanstalt Hart in Linz' eim an. Ueber Antrag der Sektion wird beschlossen, dem „Ober österreichischen Landes=Wohltätigkeitsvereine zur Erhaltung der Idiotenanstalt Hartheim“ als Beitrag für das Jahr 1914 den — Z. 12.718. Betrag von 30 K zu bewilligen. d) Der „Athletik= und Fußballklub in Steyr“ bittet um eine finanzielle Unterstützung Sektionsantrag Der löbl. Gemeinderat wolle dem „Athletik= und Fu߬ ballklub“ eine Subvention im Betrage von 20 K gewähren.“ Wird angenommen. — Z. 11.744. e) Der „K. k. Reichsbund der Jugendwehren und Knaben¬ hort Oesterreichs“ sucht um eine Spende an. Die Sektion beantragt: „Der löbl. Gemeinderat wolle dem Ansuchen mangels der nötigen Mittel keine Folge geben“ Z. 12.560 — Beschluß nach Sektionsantrag. II. Sektion. Referent: Sektionsobmann Herr G.=R. Josef Huber jun. Vor der Erledigung der Tagesordnung für die III. Sektion ring der Herr Referent einen Dringlichkeitsantrag ein Der Herr Referent teilt mit, daß am 23. April seitens der Militärgebändeverwaltung eine Zuschrift bezüglich des Neu¬ daues von Fuhrwerksremisen bei der hiesigen Artilleriekaserne in die Stadtgemeinde=Vorstehung eingelangt ist. Da unn in dieser Zuschrift um möglichst rasche Erledigung ersucht wird, da es aber andererseits nicht mehr möglich war, diesen Gegenstand auf die Tagesordnung für die heutigen Ge¬

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