Ratsprotokoll vom 21. Oktober 1910

2 reicht habe, aber bis heute noch keine Antwort eingelangt sei. Es sei ihm angenehm, daß dieser Dringlichkeits=Antrag einge¬ bracht worden sei, da er hiedurch in die Lage versetzt wird, diese Angelegenheit betreiben zu können. Herr G.=R. Erb bemerkt, er glaube an zwei Möglich¬ keiten. Entweder habe die Bausektion den Gemeinderat seinerzeit nicht richtig informiert, oder sie ist sich selbst nicht klar gewesen, um was es sich handelt. Wir haben schon in der Gemeinderats¬ itzung vom Mai darauf hingewiesen, daß von Seite des Aerars Wasserbauten an der Enns, und zwar oberhalb der Neubrücke, zwischen der Neubrücke und der Ennsbrücke und in der Kellau durchgeführt werden. Zu weiteren Wasserbauarbeiten an der Enns sei dem Wasserärar ein Betrag von 200.000 K zur Ver¬ fügung gestellt. Es handelt sich aber auch um die Sicherung der Straße. Vorerst müsse aber der Wasser= und Uferschutzbau durchgeführt werden. Die Bausektion solle sich daher nochmals an Ort und Stelle über die Zustände informieren. Der Herr Vizebürgermeister bemerkt, er habe als Obmann der Bausektion immer das Glück, angestänkert zu werden. Der damalige Sektionsantrag sei deutlich genug ge¬ wesen, aber man könne die Straße nicht in die Luft bauen. Zuerst müsse der Fuß gemacht und dann der Kopf aufgestellt werden. Wenn wir warten wollen, bis der Staat etwas macht, wird die Sache verrosten, das sei eine alte Geschichte. Er ver wahre sich dagegen, daß die Sektion damals nicht genau be¬ richtet hätte. Herr G.=R. Erb verwahrt sih gegen das Wort anstänkern. Wenn wir Anträge einbringen, so geschieht es zum Wohle der Stadt und daß wir der Stadt 1000 K zu ersparen suchen. Wenn ich mir die Freiheit genommen habe, bei der Statthalterei vorzusprechen, so habe ich nur meine Schuldigkeit getan und nur um die Angelegenheit in Fluß zu bringen. Das städtische Bauamt hätte Zeit genug gehabt, in dieser Angelegenheit bei der Bezirkshauptmannschaft vorzusprechen. Nachdem dies nicht geschehen, müsse seine Partei die Sache in die Hand nehmen und sie wird dann nicht verrosten. Der Antrag des Herrn G.=R. Huber dient nur zur Be¬ schleunigung der Sache, aber nicht zur Anstänkerung. Hierauf wird der Dringlichkeits=Antrag angenommen. Mitteilungen. Herr Stadtrat Franz Gall erstattet sodann folgende Mit¬ teilungen: 1. Die k. k. Statthalterei Linz teilt mit, daß Seine k. u. k. Apostol. Majestät mit Allerhöchster Entschließung vom 5. September 1910 den vom Landtage des Erzherzogtums Oesterreich ob der Enns beschlossenen Entwürfen zweier Gesetze betreffend die Festsetzung eines im Gebiete der Städte Wels und Steyr einzuhebenden städtischen Zuschlages zu den staatlichen Gebühren, welche für Eigentumsübertragungen von unbeweg¬ lichem Gute auf Grund von Rechtsgeschäften unter Lebenden eingehoben werden, die Allerhöchste Sanktion nicht erteilt hat. Zur Kenntnis. 2. Das Bahnbetriebsamt Steyr teilt über Eingabe mit daß sich der Arbeitermangel im Frachtenmagazin nur bei tärkerem Güterandrange fühlbar macht, und daß demselben in Hinkunft durch fallweise Aufnahme von Hilfsarbeitern abge¬ holfen werden wird. Der Staub bezw. Straßenkot der Bahnhof¬ zufahrtsstraße wurde bereits abgezogen. Zur Kenntnis 3. Der Kanzleidirektor Felix Worring dankt für das ihm stets bewiesene Wohlwollen. Zur Kenntnis. I. Sektion. Referent: Sektionsobmann Herr G.=R. Hanns Millner. 1. Gesuche um Aufnahme in den Gemeindeverband und Bürgerrechts=Verleihung. 2. Besetzung der ausgeschriebenen Diurnistenstelle. 3. Beschlußfassung über den Antrag des Herrn G.=R. Friedrich Landsiedl betreffend Erreichung des zweiten Geleisepaares der Elisabeth=Westbahn über St. Peter—Steyr nach Wels oder Linz. Diese Punkte werden vertraulich behandelt. 4. Abgabe eines Gutachtens über eine infolge Statthalterei =Auftrages neu verfaßte Viehmarkts¬ Ordung. Der Herr Referent verliest die vom städtischen Obertier¬ arzte Karl Prokop ausgearbeitete Viehmarkts=Ordnung, welche lautet: Viehmarkts=Ordnung der k. k. l. f. Stadt Steyr in Oberösterreich auf Grund des Tierseuchen=Gesetzes vom 6. August 1909, R.=G.=Bl. Nr. 177. § 1. Die Stadtgemeinde Steyr hat nachstehende Marktbewilli¬ gungen: a) Zufolge Allerhöchsten Privilegiums ddo. 13. Februar 1818 und k. k. Kreisbehörde=Erlaß vom 21. Mai 1856, Z. 3413, die Bewilligung zur Abhaltung zweier Jahres=Pferde= und Viehmärkte, und zwar den einen im Frühjahre am Donners¬ tag nach dem Kirchfeste Lätare (wird dermalen nicht abge¬ halten), den anderen im Herbst am Donnerstag nach dem Kirchtage in St. Gallen. b) Zufolge Allerhöchsten Privilegiums ddo. 16. Dezember 1829 die Bewilligung zur Abhaltung eines Wochen=Viehmarktes, und zwar jeden Donnerstag. Fällt ein Feiertag ein, so wird der Markt am vorhergehenden Tage abgehalten. § 2. Als Wochen=Viehmarktsplatz ist für das Handelsvieh der Platz Eisenstraße Nr. 3 bestimmt. Der Zu= und Abtrieb hat durch die Duckart= und Eisen¬ straße zu erfolgen Der Viehmarktplatz ist durch Mauern eingefriedet und be¬ finden sich dort 7 Stallungen für je 10 Rinder. Außerdem Barrieren zum Anhängen der Tiere in der Mitte des Platzes. § 3. Zu diesen Wochen=Viehmärkten werden nur Nutz= und Zuchtrinder zugelassen. Die Aufstellung der Tiere wird durch den jeweilig amtierenden Tierarzt bestimmt. Für die hinlängliche Befestigung der Tiere in den Stal¬ lungen und an den Holzbarrieren, sowie für nicht angebundene Tiere sind deren Besitzer im Sinne des § 391 des Strafgesetzes verantwortlich; bösartige Tiere müssen bei den Marktaufsichts¬ organen angemeldet werden und werden zum Anbinden solcher Tiere für diesen Zweck eingerichtete feste Stände bestimmt. § 4. Das Vieh aus Ländern, welche nicht zum Geltungsgebiete des allgemeinen Tierseuchen=Gesetzes gehören, muß auf dem neben dem Viehmarkt Bergerweg Nr. 1 bis 2 gelegenen Platze aufgetrieben werden. Desgleichen werden dort Tiere, deren Pro¬ venienz nicht sichergestellt ist, untergebracht. 2. Verseuchtes oder seuchenverdächtiges Vieh darf nicht auf dem Viehmarktplatze verwahrt werden, sondern muß bis zur Durchseuchung, beziehungsweise Entscheidung über den bloßen Seuchenverdacht bis zur anderweitigen behördlichen Anordnung in dem? Stalle in Kontumaz gehalten werden. § 5. Die veterinär=polizeiliche Ueberwachung des Viehmarktes wird im Siune des § 9 des Gesetzes vom 6. August 1909, R.=G.=Bl. Nr. 177, durch einen dipl. Tierarzt erfolgen. Die Entlohnung desselben findet durch die Stadtgemeinde statt. § 6. Als Markt= und Standgebühr hat der Marktbesucher, be¬ ziehungsweise Viehverkäufer zu entrichten: Für Großvieh per Stück 28 Heller: Tiere im Säuglings¬ alter, welche mit den Muttertieren zu Markte gebracht werden, sind von jeder Markt= und Standgebühr befreit. Für Fohlen, Kälber, Ziegen, Schafe ist die frühere Ge¬ bühr zu entrichten. § 7. Jeder Viehbesitzer, Händler oder Bestellter, welcher Vieh zu Markte bringt, hat die Provenienz und den Gesundheitszustand dieser Tiere durch einen vorschriftsmäßig ausgestellten Viehpaß darzutun. Die Viehpässe sind beim Eintriebe vorzuweisen und es ist dem Marktorgan die Markt= beziehungsweise Standgebühr zu entrichten, dafür wird jedem Besitzer eine entsprechende Markt¬ bollette behändigt. § 8. Die Marktkommission besteht aus dem jeweiligen amtieren¬ den Tierarzte, dem Sanitätsaufseher, sowie einem städtischen Sicherheitswachmanne. Diesen obliegt die Aufrechterhaltung der Ordnung am Marktplatze, sowie die Revision der Viehpässe, Einhebung der Markt= und Standgebühren und Abfuhr dieser an das städtische Kasseamt. § 9. Der Viehmarkt beginnt jedesmal um 8 Uhr vormittags und endet um 2 Uhr nachmittags. Die Abhaltung von Vor= und Nachmärkten, das Einstellen der zu Markte gebrachten Tiere während der Marktstunden in Privat= und Gaststallungen, sowie das Abschließen von Verkäufen vor dem Marktbeginne oder außerhalb der Marktabteilungen ist nicht gestattet. § 10. Zigeunerpferde müssen am Platze Bergerweg Nr 1 bis 2 Aufstellung nehmen. § 11. Jahres=Viehmarkt. Derselbe findet am Wieserfeldplatze statt Die zu Markte gebrachten Tiere werden in Kastenständen, welche durch Holzbarrieren abgeteilt sind, untergebracht werden. Der Eintrieb findet nur durch die Schuhbodengasse, be¬ ziehungsweise Frauengasse statt. Als Standgebühr haben die Marktbesucher per ein Stück Großvieh dem städtischen Manteinnehmer je 12 Heller zu be¬ zahlen. Im Uebrigen gelten für den Jahres=Viehmarkt die für Wochen=Viehmärkte unter den §§ 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 9 ange¬ führten Bestimmungen.

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