Ratsprotokoll vom 6. April 1906

versetzt wurde, was ihm unverhältnismäßige, größere Auslagen verursachte. Bei Herrn Astleitner treffen alle diese Umstände nicht in dem Maße zu, und muß es auch befremden, daß er zur Ein¬ bringung seines vorliegenden Gesuches gewartet hat, bis er wiederholt zur Rückzahlung aufgefordert wurde. Die Sektion stellt daher den Antrag: Der löbliche Gemeinderat wolle dem Herrn Ferdinand Astleitner in Weyer den Nachlaß von rückzahlenden 17 K des Quartiergeldes nicht bewilligen. Einstimmig nach Antrag. — Z. 7516. 15. Amtsbericht über die pro 1906 eingebrachten Branntwein=Verbrauchsumlagen=Abfindungsanbote. Es liegen folgende Anbote vor: ollatschek und Reis 400 K, Josef Peteler 250 K, Gustav Gschaider 170 K, Florian Reder 100 K, Karl Scholz 90 K, Anna Skalla 90 K, Michael Meditz 75 , Mathias Meditz 50 K, Franz Grobstein 50 K, Josef Schachinger jun. 34 K. Die Sektion beantragt: Der löbl. Gemeinderat wolle den benannten zehn Firmen die Abfindungsanbote für geistige Flüssig¬ keiten für das Jahr 1906 im Gesamtbetrage von 1903 K wieder bewilligen. Einstimmig nach Antrag. — Z. 6410. 16. Ansuchen der k. k. Oberrealschul=Direktion in Steyr um Theater=Ueberlassung zwecks Veranstaltung einer Akademie zugunsten der Schülerlade. Ueber das vorliegende Ansuchen stellt die Sektion folgenden Antrag: Der löbl. Gemeinderat wolle beschließen, der Direktion der k. k. Staats=Oberrealschule in Steyr zum Zwecke der Veranstaltung einer Akademie zugunsten der Schülerlade das städt. Theater vom 2. bis 6. Mai 1906 ohne Entgelt gegen dem zu überlassen, daß nach Beendigung der Vorstellungen sämtliche benützte Räumlichkeiten des Theaters auf Kosten der Veranstalter ge reiniget werden. Einstimmig nach Antrag. — Z. 7338. 17. Eingabe des Präsidiums des II. oberösterr. Landes= und Bannerweih=Festschießens 1906 in Linz um eine Ehrengabe. Ueber das vorliegende Ansuchen stellt die Sektion den Antrag, in Ansehung der finanziellen Ueberbürdung der Stadt¬ gemeinde mit hierortigen Angelegenheiten auf das vorliegende Ansuchen nicht einzugehen. Einstimmig nach Antrag. — Z. 7404. 18. Einladung des „Bundes der Deutschen in Niederösterreich in Wien“ zum Beitritt. Die Sektion beantragt, dieser Beitritts=Einladung keine Folge zu leisten, was angenommen wird. — Z. 4379. 19. Eingabe des Vereines „Südmark“ in Graz um einen Jahresbeitrag und Einführung von Wehr¬ schatzmarken. Sektionsantrag: Der löbl. Gemeinderat wolle beschließen, dem Vereine „Südmark“ in Graz den bisherigen Jahresbeitrag von 40 K pro 1906 wieder zu bewilligen, dagegen auf die Einführung der Wehrschatzmarken dermalen nicht einzugehen. Einstimmig nach Antrag. — Z. 3954. 20. Eingabe des Kaninchenzüchter=Vereines in Steyr um einen Beitrag zur diesjährigen Ausstellung zu Pfingsten. Ueber dieses Ansuchen beantragt die Sektion die Gewäh¬ rung einer Subvention von 20 K, was einstimmig angenommen ird. — Z. 5950. 21. Eingabe des Rennvereines in Steyr um einen Beitrag zum diesjährigen Sommer=Meeting am 12. und 15. August d. J. Referent Herr G.=R. Heindl stellt namens der Sektion den Antrag auf Gewährung einer Subvention von 250 K, was einstimmig angenommen wird. — Z. 7724. Herr G.=R. Tureck dankt namens des Rennvereines für die gewährte Unterstützung. 22. Eingabe des Polizei=Gefangenhaus=Inspektors um Erhöhung der Verpflegsgebühr für Polizeihäftlinge. Referent Herr G.=R. Tureck stellt über diese Eingabe namens der Sektion folgenden Antrag: Der löbliche Gemeinderat wolle beschließen, die Verpflegs¬ gebühr für die Polizeihäftlinge per Kopf und Tag um 8 Heller vom 1. Mai 1906 ab zu erhöhen Einstimmig nach Antrag. — Z. 29 V. P. 3. Spendengesuche. Ueber Antrag der Sektion werden folgende Spenden bewilligt: 1. Der Allgem. Arbeiter=Kranken= und Unterstützungskasse in Steyr 200 K. — Z. 6730. 2. Dem Philosophen= Unterstützungs=Verein an der Uni¬ versität in Wien 10 K. — Z. 6450. 3. Der deutschen Gewerbeschule in Hohenstadt 10 K. Z. 7548. 4. Dem Vereine der Oberösterreicher in Wien 20 K. Z. 6293. Ueber das Ansuchen des Blindenheim=Vereines in Melk stellt die Sektion den Antrag auf Abweisung infolge großer In¬ anspruchnahme lokaler Wohltätigkeits=Ansuchen, welcher Antrag angenommen wird. — Z. 6321. III. Sektion. Dringlichkeits=Antrag betreffend das Ansuchen der österr. Waffenfabrik um Bewilligung einer elektrischen Leitungsanlage zwecks Kraftübertragung. Der Herr Vorsitzende gibt bekannt, daß die III. Sektion einen Dringlichkeits=Antrag habe, betreffend das Ansuchen der österr. Waffenfabrik wegen Bewilligung zur Anlage einer elek¬ trischen Leitung zum Zwecke der Kraftübertragung. Nach Annahme der Dringlichkeit dieses Gegenstandes verliest der Referent Herr Vizebürgermeister Franz Lang folgenden Sektionsbericht und Antrag: Sektionsbericht. Bei der am 3. April 1906 über das Ansuchen der österr. Waffenfabriks=Gesellschaft um die Bewilligung zum Ausbaue der mit hierämtlicher Entscheidung vom 29. Oktober 1905, Z. 23030, genehmigten elektrischen Zentrale mit Dampfturbinen=Antrieb und Versorgung der Waffenfabriks=Objekte IV v. VI, VII, IX und XI mit Drehstrom von 500 Volt verketteter Spannung für Motor=Antrieb abgehaltenen Lokalverhandlung haben die an¬ wesenden Vertreter der Stadtgemeinde Steyr nachfolgende Er¬ klärung zu Protokoll gegeben: „Die Vertreter der Stadtgemeinde machen darauf aufmerk¬ sam, daß zwischen der Stadtgemeinde Steyr und der Gesellschaft für Gas=Industrie, ferner zwischen der ersteren und zwischen der Aktien=Gesellschaft der Elektrizitäts=Werke in Steyr Verträge be¬ stehen, die der Stadtgemeinde Steyr rechtsverbindliche Verpflich¬ tungen auferlegen. Nach dem zuerst bezeichneten Vertrage, und insbesondere durch den Nachtrag zu diesem Vertrage vom 14. Dezember 1895, hat sich die Stadtgemeinde Steyr bis Ende Dezember 1917 ver¬ pflichtet in den öffentlichen Straßen und Plätzen der Stadt und im Stadtgebiete weder die Führung neuer Drähte, noch die Aufstellung neuer Träger, Säulen und dergleichen zu elektrischen Beleuchtungszwecken zu gestatten, durch welche solchen Konsu¬ menten, die bis zum 9. Dezember 1895 elektrischen Strom zu Beleuchtungszwecken nicht bezogen haben, denselben zugeführt werden würde, und für jede vertragswidrig installierte Glüh¬ oder Bogenlampe an die Gesellschaft für Gas=Industrie eine Konventionalstrafe von 200 Kronen zu zahlen, sowie die sofortige Außerbetriebsetzung einer solchen Neuanlage zu veranlassen. Nach dem mit der Aktiengesellschaft der Elektrizitätswerke in Steyr eingegangenen Vertrage vom 18. Februar 1896 hat die Stadtgemeinde Steyr die Verpflichtung übernommen, bis Ende Dezember 1917 keinem anderen Unternehmen zu gestatten, die öffentlichen Plätze, Straßen, Gassen u. dgl. des Stadtgebietes, sowie die öffentlichen Bauten der Gemeinde zur Aufstellung von Masten und Anbringung von Trägern zu elektrischen Beleuch¬ tungszwecken oder für elektrische Kraftübertragung, welche für Beleuchtungszwecke dient, zu benützen oder elektrische Leitungen zu diesem Zwecke in den Boden des Stadtgebietes zu legen oder über die öffentlichen Straßen und Plätze des Stadtgebietes zu führen. Die Stadtgemeinde Steyr muß auf die strikte Einhaltung dieser Vertragsbedingungen sehen, und vermittelt hiedurch in ämtlicher Form die Kenntnisnahme dieser Verbindlichkeiten der Stadtgemeinde durch die österreichische Waffenfabriksgesellschaft. Die anwesenden Vertreter der Stadtgemeinde Steyr geben die Zustimmung zur Benützung der öffentlichen Wege, Straßen und Plätze für die nach dem vorliegenden Situationsplane dar¬ gestellten und ersichtlich gemachten elektrischen Kraftleitungen mit nachstehendem Vorbehalte: 1. Ist für diese Zustimmung die Genehmigung des Gemeinde¬ rates einzuholen. 2. Wird diese Zustimmung nur gegen jederzeitigen Widerruf beantragt, so zwar, daß aus derselben für die Waffenfabrik kein Benützungsrecht des öffentlichen Grund und Bodens der Stadt Steyr erwachsen kann 3. Die österr. Waffenfabrik ist verpflichtet, auf Verlangen der Stadtgemeinde Steyr die im öffentlichen Grunde gelegten Kabel, sowie die Freileitungen auf ihre alleinigen Kosten umzulegen, respektive auch gänzlich zu beseitigen. 4. Die österr. Waffenfabriksgesellschaft darf die gelegten elek¬ trischen Leitungen ausschließlich nur als motorische Kraft aber keineswegs zu Beleuchtungszwecken benützen und muß die Erklärung abgeben, daß die Waffenfabriksgesellschaft für jeden der Stadtgemeinde durch Nichteinhaltung dieser Bedingung verursachten Schaden aufkommen werde.“ Mit Rücksicht auf diese Erklärung und die obwaltenden Verhältnisse stellt die Sektion folgenden Sektionsantrag: Der löbl. Gemeinderat wolle beschließen, der österreichischen Waffenfabriksgesellschaft die nachgesuchte Benützung der öffentlichen Wege, Straßen und Plätze für die nach dem vorgelegten Situa¬ tionsplane zur Ausführung projektierten Kabel= und Freileitungen des in der neu zu erbauenden elektrischen Zentrale mit Dampf¬ turbinen=Antrieb erzeugten Stromes unter nachstehenden Be¬ dingungen zu gestatten: 1. Diese Zustimmung wird nur gegen jederzeitigen Widerruf gegeben, so zwar, daß aus derselben für die Waffenfabriks¬ gesellschaft kein Benützungsrecht des öffentlichen Grund und Bodens der Stadt Steyr erwachsen kann.

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