Ratsprotokoll vom 7. April 1905

Herr Sektions-Obmann bemerkt hiezu, daß das im Gesuche nicht erwähnte Provisoriumsjahr bei der Stadtgemeinde Steyr eingerechnet werden könne, jedoch die in Wien zugebrachten Diurnistenjahre nicht zu berücksichtigen sind mangels eines gesetzlichen Grundes hiefür. Obzwar auch eine gesetzliche Bestimmung für die Einrechnung nicht in Diensten der Stadtgemeinde Steyr verbrachten Dienstjahren nicht besteht, erscheint mit Rücksicht auf die 20 jährige tadellose Dienstzeit des Gesuchstellers bei der Stadtgemeinde es begründet, wenn demselben von den vor dem definitiven Eintritt bei der Stadtgemeinde zugebrachten Dienstjahren wenigstens ein Teil in die Pensionsberechtigung eingerechnet werde. Die I. Sektion stellt daher den Antrag: Der Gemeinderat wolle beschliessen. Es werde dem Gesuchsteller Herrn Viktor Jandaurek das in provisorischer Eigenschaft vom 1/4 1885 bis 1/4 1886 bei der Stadt-

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