Ratsprotokoll vom 4. Dezember 1903

4 5. die Aufnahme der Konstitute, im Einvernehmen mit dem Amte, die Fällung der Schuberkenntnisse, Ausfertigung der Schubpässe, Führung des Schubprotokolles, der Monatsrapporte, der Schubkostennachweisung und Schubrechnung, die Führung des Naturalverpflegsstations=Protokolles, des Arrestantenproto¬ kolles, des Steckbriefprotokolles und des Protokolles über Abge¬ chaffte, endlich des Vormerkes über mit Schub oder Zwangspaß eintreffende Einheimische und aller auf die Naturalverpflegs¬ tation und das Schubwesen bezüglichen sonstigen Nachweisungen und statistischen Zusammenstellungen 6. die Zusammenstellung und Vorlage der Verpflegskosten¬ rechnung für die Verpflegung der Polizeihäftlinge; 7. die Besorgung der Agenden bezüglich der beiden Jahr¬ märkte und der Schaustellungen auf öffentlichen Plätzen. Der Gefangenhaus=Inspektor ist verpflichtet, sich nach Zu¬ lässigkeit seines sonstigen Dienstes und in dringlichen Fällen auch im äußeren Polizeidienste oder zu Kranken= oder Irrentrans¬ porten 2c. 2c. verwenden zu lassen. § 10. Gesetzlicher Schutz der Wache. Alle Mitglieder der Wache genießen in Ausübung ihres Dienstes den gesetzlichen Schutz, welcher behördlichen Personen und Militärwachen zukommt. Jedermann ohne Unterschied des Standes, daher auch das Militär, ist verpflichtet, unbeschadet nachträglicher Beschwerden, den von Seite der Wachorgane im Dienste ergangenen Auf¬ forderungen und Anordnungen nachzukommen. § 11. Anerkennungen. Anerkennungen für besonders hervorragende einzelne Lei¬ stungen oder für besonders eifrige und ersprießliche Dienst leistungen überhaupt bestehen in schriftlichen Belobungen, Ver¬ leihung von Titeln §2 und in Geldbelohnungen, welch' letztere im Rahmen des hiefür vorangeschlagenen Betrages der Bürger¬ meister, über diesen hinaus der Gemeinderat bewilligt. § 12. Strafen. Die Strafen bestehen: 1. in der mündlichen Rüge; 2. in der Erteilung eines schriftlichen Verweises: 3. in der Verhaltung zu Strafdiensttouren und Bereit¬ schaften; 4. in der Entziehung des Rechtes auf den Bezug einer oder mehrerer Dienstalterszulagen; 5. in der Suspendierung vom Dienste bei Einstellung der Gebühren; 6. in der Entlassung. Die mündliche Rüge zu erteilen hat jeder Vorgesetzte dem Untergebenen gegenüber das Recht, doch darf die Rüge nicht öffentlich erteilt werden. Zur Verhängung der Strafen 2—5 ist der Herr Bürger¬ meister, zur Verhängung der Strafe 6 nur der Gemeinderat be¬ rechtigt. Vor Erteilung der Strafe ist der zu Bestrafende zu hören und es muß ihm genügende Gelegenheit zu seiner Recht¬ fertigung geboten werden. Dem Herrn Bürgermeister steht es zu, die Verhängung einer Strafe der gemeinderätlichen Disziplinar=Kommission zur Entscheidung zu überlassen. Dem Bestraften steht gegen Strafverfügungen des Herrn Bürgermeisters oder der Disziplinar=Kommission die binnen 8 Tagen nach Zustellung des Strafdekretes einzubringende Be¬ rufung an den Gemeinderat offen, welcher entgiltig entscheidet. Die Strafe der Entlassung kann ausgesprochen werden: 1. wegen wiederholter Vernachlässigung der Dienstpflichten, insbesondere wegen Verletzung der Unterordnung und wegen Ungehorsam; 2. beim ersten Falle der Trunkenheit im Dienste und bei wiederholten Fällen der Trunkenheit außer Dienst, wobei der Umstand, daß der Trunkene sich im Dienstkleide befunden hat, als besonderer Erschwerungsgrund anzusehen ist; 3. bei Geschenkannahme in dienstlichen Angelegenheiten, auch wenn das Geschenk nach einer den Vorschriften gemäß voll¬ zogenen Amtshandlung aber für dieselbe direkt angenommen worden ist: 4. bei Mangel an Mut und Tatkraft, sowie an Verlä߬ lichkeit 5. wegen schmutziger oder leichtsinniger Schulden; 6. wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses, überhaupt der notwendigen Verschwiegenheit in Amtssachen; 7. wegen unehrenhafter das Ansehen der Körperschaft kom¬ promittierenden Handlungen. Die Strafe der Entlassung muß ausgesprochen werden: 1. wenn ein Mitglied der Wache absichtlich oder aus grober Fahrlässigkeit in Meldungen, Berichten oder Aussagen vor der Behörde unwahre, entstellte, also den Tatsachen bezw. den Wahr¬ nehmungen nicht entsprechende Angaben macht und wegen ab¬ ichtlichen Mißbrauches der Amtsgewalt überhaupt; 2. wenn es wegen eines entehrenden Verbrechens oder eines solchen Vergehens oder einer solchen Uebertretung nach dem Strafgesetze rechtskräftig verurteilt wird. Im Falle der strafweisen Entlassung findet dagegen eine Berufung nicht statt und erlöschen alle Ansprüche des Entlassenen an die Gemeinde. § 13. Freie Zeit, Urlaube. Die Mitglieder der Wache, mit Ausnahme des Polizei¬ und des Gefangenhaus=Inspektors, haben Anspruch auf einen volle 24 Stunden dauernden freien Tag in jeder Woche. Die beiden Inspektoren können über Verlangen an zwei Wochentagen von 12 Uhr mittags bis 12 Uhr nachts um Dienst¬ freiheit ansuchen, wenn sie für eine entsprechende Vertretung ihrer Person im Dienste vorgesorgt haben und der Dienst eine solche Befreiung überhaupt zuläßt. Der Polizei=Inspektor kann sich nur durch einen Wachmann höherer Gebühr vertreten lassen. Die Bewilligung zur Absentierung erteilt der Stadtsekretär, in dessen Abwesenheit der Polizeikommissär. Bei außergewöhnlichen Vorkommnissen, welche einen an¬ strengenden Dienst erheischen, hat jedes Mitglied der Wache nur auf so viel freie Zeit Anspruch, als es zu seiner körperlichen Erholung unbedingt bedarf. Dem Bürgermeister steht das Recht zu, den Wachleuten und Inspektoren nach Zulässigkeit des Dienstes den entsprechen¬ Urlaub zu erteilen. § 14. Verehelichung. Jedes Mitglied der städtischen Sicherheitswache bedarf zu seiner Verehelichung der Bewilligung des Gemeinderates. Eine Verehelichung ohne vorherige Zustimmung des Ge¬ meinderates wird als freiwilliger Dienstesaustritt betrachtet. Als Regel hat zu gelten, daß nur der dritte Teil der Wachleute verehelicht sein darf. Der Gemeinderat kann aber aus besonders rücksichtswürdigen Gründen an die städtischen Wach¬ leute auch dann noch eine Ehebewilligung erteilen, wenn das ebenerwähnte Drittel der Wachmannschaft überschritten wird. Eine solche außerordentliche Ehebewilligung ist von dem Erlage einer Kaution im Betrage von 6000 Kronen zu Handen der Stadtgemeinde Steyr abhängig zu machen, welche während der Dauer der Dienstleistung des betreffenden Wachmannes in der Verwahrung der Stadtgemeinde zu bleiben hat, erst nach dem Dienstaustritt oder der Pensionierung ausgefolgt wird, und von welcher dem Wachmanne die abreifenden Zinsen auszufolgen sind. Diese außerordentlichen Ehebewilligungen dürfen jedoch niemals so weit gehen, daß mehr als die Hälfte der Wachmann¬ schaft verehelicht wäre. § 15. Pensionierung. Bezüglich der Versorgungsgenüsse der Mitglieder der städti¬ schen Sicherheitswache sowie deren Witwen und Waisen haben die Vorschriften des Gesetzes vom 14. Mai 1896, R.=G.=Bl. Nr. 74, und eventuell kommende Aenderungen dieses Gesetzes Anwendung zu finden. Die Pensionierung erfolgt über Gemeinderatsbeschluß. Die Kosten der Unfallversicherung der Mitglieder der städtischen Sicherheitswache trägt die Stadtgemeinde. § 16. Austritt. Ein freiwillig aus dem Dienste tretendes Mitglied der Wache kann erst dann den Anspruch auf die Gewährung der Ver¬ orgungsgenüsse seitens der Stadtgemeinde stellen, wenn es 30 Jahre ununterbrochen im Dienste der Gemeinde gestanden hat. Dem freiwilligen Austritt hat eine zweimonatliche Kündi¬ gung des Dienstes vorauszugehen. Beim Austritt kann jedes Mitglied der Wache die Aus¬ fertigung eines Dienstzeugnisses verlangen. Die Bezüge und alle Ansprüche an die Stadtgemeinde er¬ löschen mit dem Tage des Dienstaustrittes. Der Herr Vorsitzende bringt nun den Gesamtinhalt des Organisationsstatutes zur Abstimmung und wird derselbe ein¬ stimmig angenommen. 7. Bericht des Herin Bürgermeisters bezüglich des Abschlusses der Kaufverträge mit Franz und Katharina Mayr und mit Herrn Johann Berger rücksichtlich des Ankaufes der Kasernbaugründe. Der Herr Referent trägt vor: Laut Teilungsausweis vom 15. Oktober 1903 kauft die Stadtgemeinde von Franz und Katharina Mayr, Besitzer des Stadlmayrgutes, K.=Nr. 345 Wieserfeld, in der Katastralgemeinde Steyr, nachstehend verzeichnete Grundteile: Parzelle ha a n1 Joch Klft. 963/5 Garten samt Bäumen — 92 192•4 963/6 Weg Parifikat 13 198•2 964/1 Acker. 4 80 03 8 546 965/4 Acker 1 25 95 2 301 620 03 10 1238 um den Preis von 1400 fl. pro Joch, also um 15.083 fl. 25 kr. oder 30.166 K 50 k; ferner laut Teilungsausweis vom 15. Ok¬ tober 1903 die Parzelle 0 0 5 74 160 947/2 Acker * um 5 fl. pro □Klft., also um 800 fl. oder 1600 K. Die Verkäufer räumen der Käuferin das Recht ein, die Wasserleitungsrohre für die Artilleriekaserne, und zwar die Druck¬ und Verteilungsleitung nebeneinander in die zum Stadlmayr gute gehörigen Grundparzellen 947/1 und 945 und 962 zu legen gestatten der Käuferin, beziehungsweise ihren Organen das jeder¬ zeitige Betreten dieser Parzellen, das Aufgraben des in Bezug

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