Ratsprotokoll vom 4. Dezember 1903

Rats-Protokoll über die IX. ordentliche Sitzung des Gemeinderates der k. k. l. f. Stadt Steyr am 4. Dezember 1903. Tages=Ordnung: Eventuelle Mitteilungen. I. Sektion. (Sektions=Sitzung Mittwoch ½3 Uhr nach¬ mittags.) 1. (Vertraulich.) Gesuche um Aufnahme in den Gemeinde¬ verband der Stadt Steyr. 2. (Vertraulich.) Personalansuchen. 3. Gesuch um Bewilligung zur Abtrennung eines Grund¬ teiles famt Brunnen von der Wegparzelle 1360 in der Aichet¬ gasse und eines Grundteiles samt Wasserleitung und Brunnstube von B.=P. 861 in der Sierningerstraße aus dem Eigentum der Stadt Steyr. 4. Gesuch um unentgeltliche Ueberlassung der städtischen Grundparzelle Nr. 881/1 in der Sierningerstraße 5. Amtsbericht betreff Entwurf einer Fahrordnung für Automobilwägen, Motorräder und Fahrräder. 6. Antrag auf Aenderung der Dienstinstruktion der städt. Sicherheitswache. 7. Bericht des Herrn Bürgermeisters bezüglich des Ab¬ schlusses der Kaufverträge mit Franz und Katharina Mayr und Herrn Johann Berger rücksichtlich des Ankaufes der Kasern¬ baugründe. II. Sektion. (Sektions=Sitzung Dienstag 3 Uhr nach¬ mittags.) 8. Amtsbericht über den Stadtkassa=Journals=Abschluß pro Juli 1903. 9. Gesuch um Bewilligung zur ratenweisen Abzahlung von Gemeinde=Umlagen=Rückständen. 10. Gesuch um weitere mietweise Ueberlassung des Kellers im städtischen Neutorgebäude. 11. Spendengesuche. 12. Einladung zur Beteiligung an dem erscheinenden Druck¬ werke „Durch Mitteleuropa“. 13. Anträge auf Abschreibungen uneinbringlicher Gemeinde¬ Umlagen=Rückstände. 14. Antrag auf Versicherung eines 1854er Staatsloses aus der Schiefermayr'schen Stipendien=Stiftung gegen Verlosungs¬ verlust. „ 15. Mautabfindungsanbote. 16. Ansuchen der k. k. Oberrealschuldirektion um eine Sub¬ vention für die Schülerlade. III. Sektion. (Sektions=Sitzung Montag 3 Uhr nach¬ mittags). 17. Kostenvoranschlag für die Beschaffung von lärchenen Enzbäumen, Brückenstreu und Trottoirpfosten pro 1904. IV. Sektion. (Sektions=Sitzung Montag 4 Uhr nach¬ mittags). 18. Ansuchen des Schulausschusses der gewerblichen Fort¬ bildungsschule um Wiedergewährung der bisherigen Subvention und Gestattung der Schullokalitätenbenützung an der Bürger¬ schule. 19. Präsentationsvorschläge für ein erledigtes Matern Hammer'sches Stipendium jährlicher 240 K und ein Jung¬ Fenzl'sches Stipendium jährlicher 230 K. 20. Verleihung zweier Fachschul=Stipendien à 100 K. Gegenwärtig: Der Vorsitzende: Herr Bürgermeister Viktor Stigler. Der Vize=Bürgermeister Herr Franz Lang. Die Herren Gemeinde¬ räte: Edmund Aelschker, Dr. Franz Angermann, Leopold Anzen¬ gruber, Alexander Busek, Karl Heindl, Josef Hiller, Josef Huber, Johann Kollmann, Leopold Köstler, Mathias Perz, Dr. August Redtenbacher, Ferdinand Reitter, Josef Schachinger, Rudolf Sommerhuber, Gottfried Sonnleitner, Anton Stippl und Josef Tureck. Ferner sind anwesend: Herr Stadtrat Franz Gall und als Schriftführer Herr Franz Schmidbauer. Entschuldigt sind die Herren Gemeinderäte Gottlieb Bruck¬ schweiger, Ferdinand Gründler und Otto Schönauer. Der Herr Vorsitzende konstatiert die Beschlußfähigkeit des Gemeinderates, ersucht um die Verifikation dieses Protokolles die Herren Vize=Bürgermeister Franz Lang und G.=R. Anton Stippl und erklärt um 3 Uhr nachmittags die Sitzung für eröffnet. Mitteilungen. Der Herr Stadtrat Franz Gall gibt die Dankschreiben des städtischen Polizei=Inspektors Georg Laher und des städtischen Kanzleigehilfen Franz Eder für ihre Beförderung bekannt. Hierauf erbittet sich Herr Vize=Bürgermeister Franz Lang das Wort und führt aus: Die Geschäftsordnung der Stadt Steyr weist sämmtliche Agenden, die zur Verhandlung im Gemeinde¬ rate kommen, je nach ihrer Art den verschiedenen Sektionen zu. In denselben werden alle diese Agenden durchberaten und wird, wenn eine Antragstellung notwendig wird, dieser Antrag in der Sektion beraten und beschlossen. Nach unserer Geschäftsordnung hat sodann über diesen Antrag und Beschluß der Sektion deren Obmann oder Obmann=Stellvertreter im Gemeinderate zu re¬ ferieren. Darum sind Referate, die im Gemeinderate erstattet werden, schon das Ergebnis der Beratung der betreffenden Sektion. In der letzten Zeit ist es nun vorgekommen, daß der Herr Ob¬ mann der 1. Sektion wegen eines im Gemeinderate erstatteten Referates und Antrages der Sektion persönlich in gehässiger Weise angegriffen wurde. Ich muß im Namen sämtlicher Herren, welchen Referate zugewiesen werden, einen derartigen persön¬ lichen Angriff wegen eines erstatteten Referates oder gestellten Antrages der Sektion als höchst unrecht und ungerecht bezeichnen und zurückweisen. Der Herr Vorsitzende frägt, ob jemand zu diesen Aus¬ führungen das Wort wünsche. Nachdem sich niemand zum Worte meldet, beantragt der Herr Vorsitzende: Ich möchte doch die Ausführungen des Herrn Vize=Bürgermeisters Ihrer Erwägung anheimstellen und Sie er¬ suchen, Ihr Einverständnis mit diesen Ausführungen in Form einer Abstimmung darzutun, weil dadurch die Anschauung des gesamten Gemeinderates zum Ausdrucke kommen soll. Ich bitte jene Herren, welche mit den Ausführungen des Herrn Vize¬ Bürgermeisters einverstanden sind und derartige persönliche An¬ griffe zurückweisen, sich von den Sitzen zu erheben. Sämtliche Herren Gemeinderäte erheben sich von den Sitzen. Erscheint Herr G.=R. Josef Hack. Hierauf Erledigung der Tagesordnung. I. Sektion. Referent: Sektionsobmann Herr G.=R. Dr. Franz Angermann. 1. (Vertraulich.) Gesuche um Aufnahme in den Gemeindeverband der Stadt Steyr. 2. (Vertraulich.) Personalansuchen. Die Punkte 1 und 2 werden vertraulich behandelt. 3. Gesuch um Bewilligung zur Abtrennung eines Grundteiles samt Brunnen von der Wegparzelle 1360 in der Aichetgasse und eines Grundteiles samt Wasser¬ leitung und Brunnstube von B. P. 861 in der Sier¬ ningerstraße aus dem Eigentume der Stadt Steyr. a) Die Eheleute Leopold und Therese Anzengruber, Haus¬ besitzer K.=Nr. 461 in Aichet, ersuchen um die Bewilligung zur lastenfreien Abtrennung eines unbedeutenden Grundteiles aus der öffentlichen Wegparzelle 1360 und Zuschreibung dieses Grund¬ teiles samt des darauf befindlichen Ziehbrunnens zu ihrem Hause K.=Nr. 418 in Aichet, und zwar gegen eventuell unentgeltliche Abtretung eines Grundstreifens vor ihrem Hause zu Straßen¬ zwecken. h) Die Eheleute Leopold und Therese Anzengruber und Frau Therese Schimpke ersuchen um lastenfreie Abtrennung jenes

2 Teiles der öffentlichen Parzelle 861, auf welchem sich die zu den Häusern K.=Nr. 461 und K.=Nr. 462 in Aichet gehörige Wasserleitung samt Brunnstube befindet. Der Sektionsantrag hierüber lautet: Mit Rücksicht auf die nachgewiesene, tatsächlich langjährige, reie, unbehinderte Benützung der in Anspruch genommenen Objekte und in Anbetracht dessen, daß dadurch einerseits der grundbücherliche Besitzstand der Stadtgemeinde mit dem faktischen Zustand in Einklang gebracht wird, andererseits dadurch aber, daß es sich nur um geringe Grundflächen handelt, ein Verlust ür die Stadtgemeinde nicht eintritt, stellt die 1. Sektion den Antrag: Der löbliche Gemeinderat wolle beschließen: Es wird auf Grund dieses Ansuchens unter Bezug auf das Erhebungs¬ protokoll vom 30. Oktober 1903, Z. 22.974, bewilligt: a) Ad Punkt 7 dieses Protokolles, daß das in der Skizze A rot bezeichnete Grundstückchen a der öffentlichen Wegparzelle 1360 in der Aichetgasse samt darauf befindlichem Ziehbrunnen von dieser Wegparzelle lastenfrei abgeschrieben und zu dem Hause des Herrn Leopold Anzengruber, Nr. 38 in der Aichetgasse, hinzu¬ geschrieben werden könne; dagegen hat Herr Anzengruber den in der Skizze gleichfalls rot bezeichneten kleinen Grundstreifen beim Hause an die Stadtgemeinde Steyr zu Straßenzwecken un¬ entgeltlich abzutreten. b. Ad Punkt 11 dieses Protokolles, daß von der der Stadt¬ gemeinde Steyr gehörigen Liegenschaft E.=Z. 1145 in Aichet und Parzelle 861 jener Grundteil lastenfrei abgetrennt werden könne, auf welchem sich die zu den Häusern der Eheleute Anzengruber, K.=Nr. 461, und der Therese Schimpke, K.=Nr. 462, gehörige Brunnstube befindet und daß die neu zu eröffnende Grundbuchs¬ einlage für diese Brunnstube das Eigentumsrecht für die der¬ zeitigen Besitzer der Häuser K.=Nr. 461 und 462 einverleibt werden könne. Die Gesuchsteller sind anzuweisen, diese Grundbuchsände¬ rungen durchzuführen und haben dieselben die Kosten allein zu tragen. Einstimmig nach Antrag. — Z. 23.358. 4. Gesuch um unentgeltliche Ueberlassung der städtischen Grundparzelle Nr. 881/1 in der Sierninger¬ straße. Herr Johann Bichlesberger, Hausbesitzer Nr. 116 in der Sierningerstraße, bittet um unentgeltliche Ueberlassung des öffent¬ lichen Grundes, auf welchen seit undenklichen Zeiten seine Holz¬ lage steht. Die Aeußerung des Amtes hierüber lautet: Es handelt sich um die Parzelle 881/1, die der Stadtgemeinde Steyr eub E.=Z. 1145 zugeschrieben ist. Die Gemeinde hat an diesem Be¬ sitze gar kein Interesse und wurden von den Besitzern des Hauses Sierningerstraße Nr. 116 von jeher hierauf Eigentumsrechte be¬ ziehungsweise Besitzrechte ausgeübt. Jedenfalls ist der auf dieser Parzelle erbaute Schuppen vor vielen, vielen Jahren im Ein¬ verständnisse mit der Gemeinde von einem Besitzer des Hauses Nr. 116 erbaut worden. Nach § 418 a. b. G.=B. könnte in diesem Falle der Grundeigentümer nur den gemeinen Wert für den Grund fordern. Da aber der Grund eigentlich keinen nennenswerten Wert repräsentiert, wird auf die unentgeltliche Ueberlassung desselben eingeraten, damit bei der Neuvermessung des Stadtgebietes diese Parzelle im Richtigstellungsverfahren dem Besitzer des Hauses Nr. 116 zugeschrieben werden kann. Franz Gall, Stadtrat. Sektions=Antrag: Nachdem die fragliche Holzlage jedenfalls schon vor sehr langer Zeit auf der zum Gemeindebesitze E.=Z. 1145 in Aichet gehörigen Parzelle 8811 erbaut und von den Besitzern des Hauses Nr. 116 in der Sierningerstraße seither anstandslos be¬ nützt wurde, die Stadtgemeinde an diesem kleinen Grundteil kein Interesse hat, wolle der löbliche Gemeinderat beschließen: Es wird mit Bezug auf das Erhebungsprotokoll vom 30. Oktober 1903, Z. 22.994, bewilligt, daß jener Grundteil der Parzelle 881/1 der Grundbuchseinlage 1145, auf welchem die zum Hause Nr. 116 gehörige Holzlage steht, von der Einlage¬ ahl 1145 lastenfrei abgeschrieben und zu diesem Hause hinzu¬ geschrieben werde. Die Durchführung dieser bücherlichen Ab¬ trennung hat der Gesuchsteller auf seine Kosten zu veranlassen. Einstimmig nach Antrag. — Z. 23.254. 5. Amtsbericht betreff Entwurf einer Fahrordnung für Automobilwägen, Motorräder und Fahrräder. Der Herr Referent trägt vor: Nachdem in letzter Zeit es in Steyr wiederholt vorge¬ kommen ist, daß Fahrer von Automobilwägen und von Motor¬ rädern im Stadtgebiete die mit Verordnung der k. k. Statthalterei für Oberösterreich vom 20. Juli 1901, Z. 13.899, kundgemacht im L.=G. u. V.=Bl. für Oberösterreich vom 31. Juli 1901, Nr. 19, über das Fahren auf allen öffentlichen Straßen und Wegen erlassenen Vorschriften nicht eingehalten haben und die für das Radfahren durch das Landesgesetz vom 9. Mai 1896, L.=G. u. V.=Bl. Nr. 20, für Oberösterreich erlassenen gesetzlichen Bestimmungen seitens der Radfahrer sehr häufig außer acht gelassen worden sind und zu einer Reihe von Beanständungen und begründeten Klagen der Stadtbewohner geführt haben, daß dadurch die persönliche Sicherheit auf den öffentlichen Straßen und Plätzen der Stadt gefährdet werde, hat der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 11. September 1903 einstimmig beschlossen, eine Revision der Fahrbestimmungen für Automobilwägen, Motorräder und Fahr¬ räder vorzunehmen, und hat die 1. Sektion angewiesen, hierüber die genannten Anträge zu stellen. In Beratung dieses Gegenstandes hat die I. Sektion ein¬ stimmig beschlossen, von einer eigentlichen Revision der bestehen¬ den Fahrbestimmungen abzusehen, da im allgemeinen bezüglich der Regelung des Verkehres mit Automobilwägen und Motor¬ rädern die Verordnung der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 20. Juli 1901, Z. 13.899, L.=G. u. V.=Bl. Nr. 19, voll¬ kommen ausreichend erscheint und bezüglich des Verkehres mit Fahrrädern ohnedies das Landesgesetz vom 9. Mai 1890, L.=G. und V.=Bl. Nr. 20, die bezüglichen gesetzlichen Bestimmungen normiert, diese Fahrbestimmungen daher heute noch aufrecht be¬ stehen und von den Fahrern bei sonstiger Bestrafung im Sinne dieser Bestimmungen genau eingehalten werden müssen. Allein mit Rücksicht auf die bestehenden Verkehrsverhält¬ nisse in Steyr und insbesondere infolge dessen, daß einige Straßen und Plätze unserer Stadt für das rasche Fahren mit Automobilwägen, Motorrädern und Fahrrädern ganz ungeeignet sind und damit stets eine Gefährdung der persönlichen Sicher¬ heit für die Bewohner Steyr's verbunden ist, worüber insbe¬ ondere der ausführliche Bericht des städtischen Polizei=Inspektorats vom 25. Oktober 1903 begründeten Aufschluß gibt und das vom tädtischen Polizei-Inspektorate vorgelegte Verzeichnis über die eit dem Jahre 1901 vorgekommenen Beanständungen von Rad¬ ahrern lehrreiche Auskunft erteilt, hat sich die 1. Sektion dahin jeeinigt, dem löblichen Gemeinderate im Sinne des § 25 der Verordnung vom 20. Juli 1901, L.=G. u. V.=Bl. Nr. 19 und des § 9 des Landesgesetzes vom 5. Mai 1896, L.=G. u. V.=Bl. Nr. 20, auch einige besondere Bestimmungen für das Fahren von Automobilwägen, Motorrädern und Fahrrädern vorzuschlagen, welche lediglich zu dem Zwecke erfolgen, in Hinkunft weiteren Un¬ zukömmlichkeiten, die aus unzulässigem Fahren für die persön¬ liche Sicherheit der Bewohner unserer Stadt und der Fahrer selbst entstehen können, möglichst wirksam zu begegnen. Infolge dessen stellt nun die 1. Sektion folgenden Antrag: Der löbliche Gemeinderat wolle beschließen: Es werde eine Kundmachung betreffend die Regelung des Fahrens mit Auto¬ mobilwägen, Motorrädern und Fahrrädern im Stadtgebiete Steyr erlassen, und sei darin zunächst im Allgemeinen auf die Fahr¬ bestimmungen der Statthalterei=Verordnung vom 20. Juli 1901, L.=G. u. V.=Bl. Nr. 19, und das Gesetz vom 9. Mai 1896, L.=G. u. V.=Bl. Nr. 20, mit dem Bemerken hinzuweisen, daß dieselben bei sonstiger in diesen Vorschriften bestimmten Bestrafung genau einzuhalten sind. Für das Stadtgebiet Steyr wurden im Sinne der §§ 25 und 9 dieser Vorschriften folgende besondere Fahrbestim¬ mungen erlassen: 1. Das schnelle Fahren, sowie das Befahren sämtlicher Trottoirs und Gehwege im Stadtgebiete mit Automobilwägen, Motorrädern und Fahrrädern ist verboten. 2. Das Fahren mit Automobilwägen, Motorrädern und Fahrrädern in der Pfarrgasse, in der Enge, in Zwischenbrücken, in der Gleinker= und Kirchengasse ist nur im Tempo der Fu߬ geher gestattet. Fahrer von Motorrädern und Radfahrer haben an diesen Stellen abzusitzen und das Rad zu schieben. 3. Bei Uebertretungen dieser besonderen Bestimmungen haben die im § 30 der Statthalterei=Verordnung vom 20. Juli 1901, L.=G. u. V.=Bl. Nr. 19, und die im § 11 des Gesetzes vom 9. Mai 1896, L.=G. u. V.=Bl. Nr 20, bestimmten Be¬ strafungen sinngemäße Anwendung zu finden. Behufs Instruktion der Fahrer sind an leicht sichtbaren Stellen an den in die Stadt einmündenden Straßen „Tafeln“ anzubringen des Inhaltes: „Im Stadtgebiete ist das schnelle Fahren mit Automobilwägen, Motorrädern und Fahrrädern bei onstiger Strafe verboten.“ Außerdem sind in der Pfarrgasse, in der Enge, in Zwischen¬ brücken und in der Gleinker= und Kirchengasse an leicht sicht¬ baren Stellen „Tafeln“ anzubringen des Inhaltes: „Das Fahren mit Automobilwägen, Motorrädern und Fahrrädern ist nur im „Schritt“ gestattet. Fahrer von Motorrädern und Radfahrer haben abzusitzen.“ Nachdem sich niemand zum Worte meldet, bringt der Herr Vorsitzende den ersten Teil des Sektionsantrages betreffend Er¬ lassung einer Kundmachung über die allgemeinen Bestimmungen bezüglich des Fahrens mit Automobilwägen, Motorrädern und Fahrrädern zur Abstimmung und wird derselbe einstimmig an¬ genommen. Sodann bringt der Herr Vorsitzende die Anträge 1 bis 3 des zweiten Teiles des Sektionsantrages über die desonderen Fahrbestimmungen zur Abstimmung und wird der Antrag 1 ein¬ stimmig, der Antrag 2 mit allen gegen eine Stimme und der Antrag 3 mit Majorität angenommen. — Z. 21.263. 6. Antrag auf Aenderung der Dienst=Instruktion der städtischen Sicherheitswache. Der Herr Referent verliest das neu ausgearbeitete, mit den bezüglichen Gesetzesnormen in Uebereinstimmung gebrachte Organisationsstatut für die städtische Sicherheitswache und wird jeder Paragraph durch den Herrn Vorsitzenden zur Abstimmung gebracht und sohin angenommen. Das neue Organisationsstatut lautet: § 1. Zweck der Wache. Der Zweck der städtischen Sicherheitswache ist die Aufrecht¬ haltung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit und die Handhabung der Lokalpolizei im Sinne des § 47 des Gemeinde¬ statutes der Stadt Steyr.

3 Die städtische Sicherheitswache bildet einen bewaffneten, organisierten Körper, welcher der Stadtgemeinde zur Unter¬ stützung bei Handhabung des ihr obliegenden Sicherheitsdienstes und als Vollzugsorgan zur Verfügung steht. Es obliegt ihr insbesondere der Schutz der persönlichen Sicherheit und der Sicherheit des Eigentums im Stadtgebiete. Sie hat die Ausführung oder Vollendung strafbarer Handlungen womöglich durch ihre Dazwischenkunft zu vereiteln, bereits be¬ gangene Gesetzesübertretungen zu ermitteln und anzuzeigen, so¬ wie den Uebeltätern jeder Art nachzuforschen. Die städtische Sicherheitswache hat ferner die städtischen Aemter und die k. k. Staatsbehörden bei ihren Amtshandlungen zu unterstützen, über Wünsche und Bedürfnisse der Bevölkerung, sowie über bestehende Uebelstände Wahrnehmungen zu pflegen, deren Ergebnisse zur Kenntnis der Gemeindevorstehung zu bringen, um diese hiedurch in die Lage zu versetzen, auf die Befriedigung der ersteren und auf die Beseitigung der letzteren hinzuwirken. Es ist endlich Aufgabe der städtischen Sicherheitswache, bei im Stadtgebiete vorkommenden Unglücksfällen die erste Hilfe zu leisten. § 2. Unterordnung und Zusammensetzung. Die städtische Sicherheitswache untersteht dem Bürger¬ meister, welchem zur Leitung und Ueberwachung der gesamten Dienstleistung der Wache der Stadtsekretär und der Polizei¬ kommissär zur Seite stehen. Sie bestehen aus: 1 Polizei=Inspektor, 1 Gefangenhaus=Inspektor, 5 Wachleuten höherer Gebühr und 9 Wachleuten niederer Gebühr. Der Chargengrad eines Wacheführers, sowie die bestehende Distinktion bleibt den gegenwärtigen Wacheführern gewährt. Der Titel eines Wacheführers wird in Hinkunft nur mehr als Aus¬ zeichnung für besondere Verdienste Wachleuten höherer Gebühr verliehen. § 3. Aufnahmsbedingungen. Zur Aufnahme in die städtische Sicherheitswache wird ge¬ fordert: 1. die österreichische Staatsbürgerschaft: 2. ein Alter von nicht unter 24 und nicht über 35 Jahren; 3. lediger Stand 4. vollkommene Gesundheit, ein rüstiger Körperbau bei ent sprechendem Aeußern und ein gewandtes Benehmen; 5. ein in jeder Richtung unbescholtenes Vorleben; 6. vollkommene Kenntnis der deutschen Sprache, des Lesens, Schreibens, Rechnens, sowie die Fähigkeit, schriftliche Meldungen und Rapporte in deutscher Sprache zu verfassen; 7. persönliche Vorstellung des Bewerbers beim Herrn Bürgermeister. Vorzugsweise werden berücksichtigt solche Bewerber, welche im Sicherheitsdienste schon Verwendung gefunden haben oder eine gut qualifizierte militärische Dienstleistung nachweisen, end¬ lich solche, welchen eine genaue Kenntnis der Lokalverhältnisse eigen ist. Zur definitiven Ernennung zum Polizei=Inspektor oder Gefangenhaus=Inspektor wird überdies eine mindestens 10jährige belobte Dienstleistung in der städtischen Sicherheitswache oder in einem anderen öffentlichen Wachkorps und die Fähigkeit, um¬ fangreiche Konzepte selbständig und richtig zu verfassen, gefordert. § 4. Probedienstleistung. Jede erste Anstellung in der städtischen Sicherheitswache ist provisorisch und kann erst nach einer einjährigen tadellosen Dienstleistung und einer entsprechend abgelegten Prüfung über besonderes Ansuchen zur definitiven werden. Während des Provisoriums kann der Angestellte jederzeit selbst ohne Angabe eines Grundes entlassen werden. Die Probedienstzeit wird bei der Pensionierung in die Gesamtdienstzeit eingerechnet. § 5. Ernennungsrecht. Die Aufnahme in die Probedienstleistung sowie jede defini¬ tive Anstellung im städtischen Sicherheitswachkorps erfolgt durch den Gemeinderat über Vorschlag des Herrn Bürgermeisters. Zur Besetzung einer erledigten Stelle ist in der Regel seitens des Gemeinderates der Konkurs auszuschreiben, jedoch kann der Gemeinderat auch ohne einer Konkursausschreibung über Vorschlag des Bürgermeisters die Besetzung der erledigten Stelle vornehmen. § 6. Rangierung der Wachleute. Die Rangierung der Wachleute hinsichtlich der Vorrückung in die höhere Gebühr verfügt der Gemeinderat über Vorschlag des Herrn Bürgermeisters Die Vorrückung nach der systemisierten Zahl von 5 Wach¬ leuten in die höhere Gebühr kann nur nach einer 10jährigen tadellosen Dienstleistung erfolgen. Auch steht es dem Gemeinde¬ rate frei, offene Wachmannstellen unbesetzt zu lassen, oder die¬ selben nicht im Wege der Vorrückung, sondern im Wege der Konkursausschreibung zur Besetzung zu bringen. § 7. Eid. Bei der Aufnahme haben die Mitglieder der städtischen Sicherheitswache nachstehenden Eid in die Hände des Bürger¬ meisters abzulegen: „Ich schwöre zu Gott dem Allmächtigen, daß ich Seiner Majestät unserem Kaiser treu und gehorsam sein werde, daß ich als Organ der öffentlichen Wache meinen Dienst gewissenhaft und streng nach der Dienstinstruktion ausüben, den Befehlen des Herrn Bürgermeisters und meiner Vorgesetzten überhaupt pünkt¬ lich nachkommen, die Befolgung der Gesetze und Vorschriften mit aller Sorgfalt überwachen und innerhalb der gesetzlichen Schranken alles tun werde, um Störungen der Ruhe und Ordnung hintan¬ zuhalten, so wahr mir Gott helfe.“ § 8. Bezüge. Die Bezüge der städtischen Sicherheitswache sind durch das Gesetz vom 26. Dezember 1899, R.=G.=Bl. Nr. 255, geregelt und es haben alle künftigen Aenderungen dieses Gesetzes auch auf die städtische Sicherheitswache Anwendung zu finden. Der provisorisch angestellte Sicherheitswachmann bezieht ein vom Gemeinderate fallweise festzusetzendes Taggeld, welches die Bezüge eines Wachmannes niederer Gebühr nicht erreichen darf. Die nicht verheirateten Mitglieder des städtischen Sicher¬ heitswachekorps haben Anspruch auf freies, kasernmäßiges Quartier, alle Mitglieder desselben auf die Beistellung der Ausrüstungs¬ gegenstände und Montur von Seite der Stadtgemeinde nach den diesbezüglich erlassenen Bestimmungen. Dem Polizei= und dem Gefangenhaus=Inspektor gebühren entsprechende Naturalquartiere, bestehend aus Zimmer, Kabinett, Küche und Zubehör. Die verheirateten Wachleute haben für eine vom Rathause nicht zu ferne gelegene Wohnung selbst Sorge zu tragen. Die Heilungskosten aller Mitglieder der Wache, welche während der Ausübung der Dienstpflicht erkranken, sind aus der Stadtkasse zu bestreiten. Die ärztliche Behandlung der Mitglieder der Wache ob¬ liegt unentgeltlich den von der Stadt angestellten oder sub¬ ventionierten Aerzten. Für die Instandhaltung, Reinigung, Beheizung und Be¬ leuchtung der Kasernlokalitäten, auch der Mannschaftsküche der städtischen Sicherheitswache, für die Beschaffung und Instand¬ haltung der Einrichtungsgegenstände sowie der Kanzleierforder¬ nisse hat die Stadtgemeinde zu sorgen. § 9. Besondere Dienstpflichten (des Polizei= und Gefangenhaus=Inspektors). Die Obliegenheiten und die Dienstpflichten der städtischen Sicherheitswache überhaupt sind im II. Abschnitte dieser In¬ struktion enthalten. Der Polizei=Inspektor hat nach Weisung des Bürger¬ meisters und der sonst dazu berufenen Organe die zur Aus¬ führung des Dienstes erforderlichen Anordnungen zu treffen. Demselben obliegt insbesondere: 1. die Kommandierung des Dienstes; 2. die Ueberwachung der Mannschaft in und außer Dienst; 3. die Erhaltung der Disziplin; 4. die Ueberwachung der vorschriftsmäßigen und netten Adjustierung und Hintanhaltung aller eigenmächtigen und vor¬ schriftswidrigen Aenderung an den Monturstücken und die Ueberwachung der ordentlichen Konservierung der letzteren und der Armaturs= und Rüstungsstücke; 5. Führung der Standes= und Konduitlisten der Mann¬ schaft; 6. fleißiges Schulhalten mit der Mannschaft: 7. Ueberwachung der Ordnung und Reinlichkeit sowohl in den Wachzimmern (auch im Bezirkspostenlokale) als auch in den Mannschaftszimmern; 8. die Leitung der Marktüberwachung, Erhebung der Marktpreise und Zusammenstellung der Marktpreistabellen, end¬ lich die Führung der Marktprotokolle: 9. die persönliche Leitung von Tatbestandsaufnahmen, Er¬ hebungen und Nachforschungen bei Vorkommnissen von größerer Wichtigkeit und Bedeutung; 10. die Führung der Strafprotokolle, der Protokolle über die Gemeinschädlichen und Abgeschafften, das Befehlbuch, die täg¬ lichen Rapporte und das Register über die Vorfallenheiten. Dem Polizei=Gefangenhaus=Inspektor obliegen insbesondere: 1. die Ueberwachung der Polizeigefangenen (auch der Schüb¬ linge); 2. die Erhaltung der Ordnung und Reinlichkeit in allen Räumen des Gefangenhauses und die Sorge für Beheizung und Beleuchtung desselben; 3. die Leitung und Ueberwachung der Naturalverpflegs¬ tation, insbesondere die genaue vorschriftsmäßige Revision der um Aufnahme in die Station sich Meldenden, Zurückweisung und die daraus ergebende weitere Behandlung der Nichtanspruch¬ berechtigten, die Erhaltung und Reinhaltung der für die Station bestimmten Räume, der Einrichtungs= und Gebrauchsgegenstände, die Sorge für die Beleuchtung und Beheizung der Station; 4. die Sorge für die Verpflegung der Gefangenen und der in die Station Aufgenommenen nach den hiefür geltenden Vor¬ chriften;

4 5. die Aufnahme der Konstitute, im Einvernehmen mit dem Amte, die Fällung der Schuberkenntnisse, Ausfertigung der Schubpässe, Führung des Schubprotokolles, der Monatsrapporte, der Schubkostennachweisung und Schubrechnung, die Führung des Naturalverpflegsstations=Protokolles, des Arrestantenproto¬ kolles, des Steckbriefprotokolles und des Protokolles über Abge¬ chaffte, endlich des Vormerkes über mit Schub oder Zwangspaß eintreffende Einheimische und aller auf die Naturalverpflegs¬ tation und das Schubwesen bezüglichen sonstigen Nachweisungen und statistischen Zusammenstellungen 6. die Zusammenstellung und Vorlage der Verpflegskosten¬ rechnung für die Verpflegung der Polizeihäftlinge; 7. die Besorgung der Agenden bezüglich der beiden Jahr¬ märkte und der Schaustellungen auf öffentlichen Plätzen. Der Gefangenhaus=Inspektor ist verpflichtet, sich nach Zu¬ lässigkeit seines sonstigen Dienstes und in dringlichen Fällen auch im äußeren Polizeidienste oder zu Kranken= oder Irrentrans¬ porten 2c. 2c. verwenden zu lassen. § 10. Gesetzlicher Schutz der Wache. Alle Mitglieder der Wache genießen in Ausübung ihres Dienstes den gesetzlichen Schutz, welcher behördlichen Personen und Militärwachen zukommt. Jedermann ohne Unterschied des Standes, daher auch das Militär, ist verpflichtet, unbeschadet nachträglicher Beschwerden, den von Seite der Wachorgane im Dienste ergangenen Auf¬ forderungen und Anordnungen nachzukommen. § 11. Anerkennungen. Anerkennungen für besonders hervorragende einzelne Lei¬ stungen oder für besonders eifrige und ersprießliche Dienst leistungen überhaupt bestehen in schriftlichen Belobungen, Ver¬ leihung von Titeln §2 und in Geldbelohnungen, welch' letztere im Rahmen des hiefür vorangeschlagenen Betrages der Bürger¬ meister, über diesen hinaus der Gemeinderat bewilligt. § 12. Strafen. Die Strafen bestehen: 1. in der mündlichen Rüge; 2. in der Erteilung eines schriftlichen Verweises: 3. in der Verhaltung zu Strafdiensttouren und Bereit¬ schaften; 4. in der Entziehung des Rechtes auf den Bezug einer oder mehrerer Dienstalterszulagen; 5. in der Suspendierung vom Dienste bei Einstellung der Gebühren; 6. in der Entlassung. Die mündliche Rüge zu erteilen hat jeder Vorgesetzte dem Untergebenen gegenüber das Recht, doch darf die Rüge nicht öffentlich erteilt werden. Zur Verhängung der Strafen 2—5 ist der Herr Bürger¬ meister, zur Verhängung der Strafe 6 nur der Gemeinderat be¬ rechtigt. Vor Erteilung der Strafe ist der zu Bestrafende zu hören und es muß ihm genügende Gelegenheit zu seiner Recht¬ fertigung geboten werden. Dem Herrn Bürgermeister steht es zu, die Verhängung einer Strafe der gemeinderätlichen Disziplinar=Kommission zur Entscheidung zu überlassen. Dem Bestraften steht gegen Strafverfügungen des Herrn Bürgermeisters oder der Disziplinar=Kommission die binnen 8 Tagen nach Zustellung des Strafdekretes einzubringende Be¬ rufung an den Gemeinderat offen, welcher entgiltig entscheidet. Die Strafe der Entlassung kann ausgesprochen werden: 1. wegen wiederholter Vernachlässigung der Dienstpflichten, insbesondere wegen Verletzung der Unterordnung und wegen Ungehorsam; 2. beim ersten Falle der Trunkenheit im Dienste und bei wiederholten Fällen der Trunkenheit außer Dienst, wobei der Umstand, daß der Trunkene sich im Dienstkleide befunden hat, als besonderer Erschwerungsgrund anzusehen ist; 3. bei Geschenkannahme in dienstlichen Angelegenheiten, auch wenn das Geschenk nach einer den Vorschriften gemäß voll¬ zogenen Amtshandlung aber für dieselbe direkt angenommen worden ist: 4. bei Mangel an Mut und Tatkraft, sowie an Verlä߬ lichkeit 5. wegen schmutziger oder leichtsinniger Schulden; 6. wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses, überhaupt der notwendigen Verschwiegenheit in Amtssachen; 7. wegen unehrenhafter das Ansehen der Körperschaft kom¬ promittierenden Handlungen. Die Strafe der Entlassung muß ausgesprochen werden: 1. wenn ein Mitglied der Wache absichtlich oder aus grober Fahrlässigkeit in Meldungen, Berichten oder Aussagen vor der Behörde unwahre, entstellte, also den Tatsachen bezw. den Wahr¬ nehmungen nicht entsprechende Angaben macht und wegen ab¬ ichtlichen Mißbrauches der Amtsgewalt überhaupt; 2. wenn es wegen eines entehrenden Verbrechens oder eines solchen Vergehens oder einer solchen Uebertretung nach dem Strafgesetze rechtskräftig verurteilt wird. Im Falle der strafweisen Entlassung findet dagegen eine Berufung nicht statt und erlöschen alle Ansprüche des Entlassenen an die Gemeinde. § 13. Freie Zeit, Urlaube. Die Mitglieder der Wache, mit Ausnahme des Polizei¬ und des Gefangenhaus=Inspektors, haben Anspruch auf einen volle 24 Stunden dauernden freien Tag in jeder Woche. Die beiden Inspektoren können über Verlangen an zwei Wochentagen von 12 Uhr mittags bis 12 Uhr nachts um Dienst¬ freiheit ansuchen, wenn sie für eine entsprechende Vertretung ihrer Person im Dienste vorgesorgt haben und der Dienst eine solche Befreiung überhaupt zuläßt. Der Polizei=Inspektor kann sich nur durch einen Wachmann höherer Gebühr vertreten lassen. Die Bewilligung zur Absentierung erteilt der Stadtsekretär, in dessen Abwesenheit der Polizeikommissär. Bei außergewöhnlichen Vorkommnissen, welche einen an¬ strengenden Dienst erheischen, hat jedes Mitglied der Wache nur auf so viel freie Zeit Anspruch, als es zu seiner körperlichen Erholung unbedingt bedarf. Dem Bürgermeister steht das Recht zu, den Wachleuten und Inspektoren nach Zulässigkeit des Dienstes den entsprechen¬ Urlaub zu erteilen. § 14. Verehelichung. Jedes Mitglied der städtischen Sicherheitswache bedarf zu seiner Verehelichung der Bewilligung des Gemeinderates. Eine Verehelichung ohne vorherige Zustimmung des Ge¬ meinderates wird als freiwilliger Dienstesaustritt betrachtet. Als Regel hat zu gelten, daß nur der dritte Teil der Wachleute verehelicht sein darf. Der Gemeinderat kann aber aus besonders rücksichtswürdigen Gründen an die städtischen Wach¬ leute auch dann noch eine Ehebewilligung erteilen, wenn das ebenerwähnte Drittel der Wachmannschaft überschritten wird. Eine solche außerordentliche Ehebewilligung ist von dem Erlage einer Kaution im Betrage von 6000 Kronen zu Handen der Stadtgemeinde Steyr abhängig zu machen, welche während der Dauer der Dienstleistung des betreffenden Wachmannes in der Verwahrung der Stadtgemeinde zu bleiben hat, erst nach dem Dienstaustritt oder der Pensionierung ausgefolgt wird, und von welcher dem Wachmanne die abreifenden Zinsen auszufolgen sind. Diese außerordentlichen Ehebewilligungen dürfen jedoch niemals so weit gehen, daß mehr als die Hälfte der Wachmann¬ schaft verehelicht wäre. § 15. Pensionierung. Bezüglich der Versorgungsgenüsse der Mitglieder der städti¬ schen Sicherheitswache sowie deren Witwen und Waisen haben die Vorschriften des Gesetzes vom 14. Mai 1896, R.=G.=Bl. Nr. 74, und eventuell kommende Aenderungen dieses Gesetzes Anwendung zu finden. Die Pensionierung erfolgt über Gemeinderatsbeschluß. Die Kosten der Unfallversicherung der Mitglieder der städtischen Sicherheitswache trägt die Stadtgemeinde. § 16. Austritt. Ein freiwillig aus dem Dienste tretendes Mitglied der Wache kann erst dann den Anspruch auf die Gewährung der Ver¬ orgungsgenüsse seitens der Stadtgemeinde stellen, wenn es 30 Jahre ununterbrochen im Dienste der Gemeinde gestanden hat. Dem freiwilligen Austritt hat eine zweimonatliche Kündi¬ gung des Dienstes vorauszugehen. Beim Austritt kann jedes Mitglied der Wache die Aus¬ fertigung eines Dienstzeugnisses verlangen. Die Bezüge und alle Ansprüche an die Stadtgemeinde er¬ löschen mit dem Tage des Dienstaustrittes. Der Herr Vorsitzende bringt nun den Gesamtinhalt des Organisationsstatutes zur Abstimmung und wird derselbe ein¬ stimmig angenommen. 7. Bericht des Herin Bürgermeisters bezüglich des Abschlusses der Kaufverträge mit Franz und Katharina Mayr und mit Herrn Johann Berger rücksichtlich des Ankaufes der Kasernbaugründe. Der Herr Referent trägt vor: Laut Teilungsausweis vom 15. Oktober 1903 kauft die Stadtgemeinde von Franz und Katharina Mayr, Besitzer des Stadlmayrgutes, K.=Nr. 345 Wieserfeld, in der Katastralgemeinde Steyr, nachstehend verzeichnete Grundteile: Parzelle ha a n1 Joch Klft. 963/5 Garten samt Bäumen — 92 192•4 963/6 Weg Parifikat 13 198•2 964/1 Acker. 4 80 03 8 546 965/4 Acker 1 25 95 2 301 620 03 10 1238 um den Preis von 1400 fl. pro Joch, also um 15.083 fl. 25 kr. oder 30.166 K 50 k; ferner laut Teilungsausweis vom 15. Ok¬ tober 1903 die Parzelle 0 0 5 74 160 947/2 Acker * um 5 fl. pro □Klft., also um 800 fl. oder 1600 K. Die Verkäufer räumen der Käuferin das Recht ein, die Wasserleitungsrohre für die Artilleriekaserne, und zwar die Druck¬ und Verteilungsleitung nebeneinander in die zum Stadlmayr gute gehörigen Grundparzellen 947/1 und 945 und 962 zu legen gestatten der Käuferin, beziehungsweise ihren Organen das jeder¬ zeitige Betreten dieser Parzellen, das Aufgraben des in Bezug

5 auf diese Wasserleitung in Frage kommenden Grundes auf dem selben behufs Nachschau, Ausbesserung, Reinigung oder Aus¬ wechslung der Wasserleitungsrohre und dergleichen, und be¬ willigen, daß dieses Recht zu gunsten der Käuferin auf der Rea¬ lität „Stadlmayrgut“ K.=Nr. 345 Wieserfeld, grundbücherlich vorgemerkt wird, mit der Anmerkung, daß die Käuferin per Kurrentmeter dieser beiden Leitungsstränge zusammen 50 Kreuzer oder 1 Krone, also, nachdem diese Leitung auf den Grundbesitz Stadlmayrgut“ 530 Meter Länge hat, 265 fl. oder 530 K bei Abschluß des Kaufvertrages an die Verkäufer gezahlt hat, und für den Kurrentmeter jedesmaliger zukünftiger Grundaufgrabung bei dieser Leitung ebenfalls 50 Krenzer oder 1 Krone an die Verkäufer oder ihre Rechtsnachfolger auf dem Besitze dieser Realität bar zu zahlen verpflichtet ist. Die Verkäufer räumen der Käuferin ferner das Recht ein, die Ableitungsrohre aus ihrem auf der Parzelle 947/2 erbauten Wasserreservoir in die Grundparzelle 943 „Weg“ und in die Parzelle 939/2 zu legen, diesen Weg und die Parzelle 939/2 ederzeit durch ihre Organe betreten zu lassen, um daselbst Nach¬ schau, Ausbesserungen, Reinigungen oder Auswechslungen und dergleichen an den Ableitungsrohren vornehmen zu können ebenso gestatten die Verkäufer der Käuferin, die Wegparzelle 943 ederzeit durch ihre eigenen oder von ihr gemieteten Fuhrwerke befahren zu lassen, ohne zur Erhaltung derselben etwas zu leisten. Die Verkäufer bewilligen die grundbücherliche Vormerkung dieser Rechte auf der Realität „Stadlmayrgut“ K.=Nr. 345, zu gunsten der Käuferin, mit der Anmerkung, daß die Käuferin für die Rohrlegung in der Parzelle 939/2 per Kurrentmeter 25 Kreuzer oder 50 Heller, also, nachdem diese Leitung daselbst 39 Meter lang ist, 9 fl. 75 kr. oder 19 K 50 h bei dem Abschlusse des Kaufvertrages ein für allemal bar bezahlt hat und für künftige vorzunehmende Aufgrabungen und Arbeiten an dieser Rohr¬ leitung sowohl auf der Wegparzelle 943 als auf der Parzelle 939 2 keine Gegenleistung mehr schuldig ist. Die Verkäufer bewilligen, daß die Käuferin auf den zum Stadlmayrgut“, K=Nr. 345, gehörigen Parzellen 947/2 und 945 und 962 von dem Wasserreservoir an, einen Leitungsdraht für den elektrischen Wasserstandszeiger auf Masten ziehen, be¬ ziehungsweise solche bleibend aufstellen darf, daß derselben der Zutritt ihrer Organe zu dieser Leitung zum Zwecke der Repa¬ ratur der Leitung und Auswechslung der Masten jederzeit ge¬ stattet ist und diese Rechte grundbücherlich auf der Realität „Stadlmayrgut“ zu gunsten der Käuferin vorgemerkt werden dürfen, mit der Anmerkung, daß den Verkäufern die jährliche Grasfechsung auf der Parzelle 947/2 unentgeltlich von der Käuferin als Entschädigung bewilligt wird. Die Käuferin wird den auf der Parzelle 964/1 an die zum Stadlmayrgute gehörige Parzelle 964/2 grenzenden Teil durch eine an die Friedhofmauer stoßende bis zur Gleinkerstraße führende Mauer abschließen. Den Verkäufern ist es nicht gestattet, an der gegen die Parzelle 964.2 gerichteten Seite dieser Mauer weder einen wie immer Namen habenden Anbau noch Spaliere an dieser Mauer zu er¬ richten oder zu befestigen und gestatten sie der Käuferin, be¬ ziehungsweise ihren Organen, das Betreten dieser Parzelle 964/2, so oft dies behufs Reparaturen an dieser Mauer von ihr als nötig gefunden wird. Die Vormerkung dieser Verpflichtung auf der Realität „Stadlmayrgut“ zu gunsten der Käuferin wird von den Ver¬ käufern ebenfalls bewilligt. Der Kaufschilling und die Entschädigungen für die Wasser¬ leitungen werden bei der Unterzeichnung des Vertrages von der Käuferin bar erlegt, und zwar 16.158 fl. oder 32.316 K. Die Kosten der Vertragserrichtung und die Uebertragungs¬ gebühr zahlt die Käuferin allein. Mit den Verkäufern vereinbarte Bedingungen. Steyr, am 27. November 1903. Der Bürgermeister: V. Stigler in p. Der Sektionsantrag hierüber lautet: Der löbliche Ge¬ meinderat wolle beschließen: Es werden die vom Herrn Bürger¬ meister bezüglich des Grundankaufes von den Eheleuten Franz und Katharina Mayr aus dem Staffelmayrgute, K.=Nr. 345, in Steyr zum Kasernbau entworfenen Kaufvertragsbestimmungen und Modalitäten genehmigt und der Herr Bürgermeister er¬ mächtigt, auf Grund dieser Modalitäten die Ausfertigung des Kaufvertrages und die Besitzanschreibung für die Stadtgemeinde Steyr bei dem erkauften Grundkomplex durchzuführen. Einstimmig nach Antrag. — Z. 25.283. Der Herr Referent trägt weiters vor: Laut Teilungsausweis vom 15. Oktober 1903 kauft die Stadtgemeinde von Herrn Johann Berger, Besitzer des Posthof¬ gutes, K.=Nr. 40 Ort, in der Katastralgemeinde Steyr, nach¬ stehend verzeichnete Grundteile: Parzelle ha a m Joch □Klft. 1224/2 Garten samt Bäumen — 2 78 1223/3 Acker 5 19 79 9 52 1224/3 Acker 4 59 87 7 1585 1225/2 Wiese samt Bäumen. 30 120 1227/2 Weg Parifikat 7 95 — 221 4 9 94 72 17 456 um den Preis von 1600 fl. per Joch, 55.312 Kronen. also um 27.656 fl. oder Dagegen wird von der Stadtgemeinde Steyr dem Ver¬ käufer aus der Grundparzelle 1382 die Fläche g im Ausmaße von 26 m2 oder 7 □Klftr. um den Preis von 1 fl. per □Klftr., also um 7 fl. oder 14 K käuflich abgetreten. Der Verkäufer räumt der Käuferin das Recht ein, die Kanal= und Wasserleitungsrohre für die Artilleriekaserne in die zum Posthofe gehörigen Grundparzellen 1222, 1230 und 1232 zu legen, gestattet der Käuferin, beziehungsweise ihren Organen das jederzeitige Betreten dieser Parzellen, das Aufgraben des mit Bezug auf diese Leitungen in Frage kommenden Grundes auf denselben behufs Nachschau, Ausbesserung, Reinigen oder Aus¬ wechslung der Wasserleitungs= und der Kanalröhren und der¬ gleichen, und bewilligt, daß diese Rechte zu gunsten der Käuferin auf der Realität „Posthof“ K.=Nr. 40 im Ort, grundbücherlich vorgemerkt werden, mit der Anmerkung, daß die Käuferin per Kurrentmeter dieser beiden Leitungen 1 K, also, nachdem jede dieser Leitungen auf dem Grundbesitze „Posthof“, laut Ausweis vom 20. Oktober 1903, 191 Kurrentmeter Länge hat, 382 K beim Abschluß des Kaufvertrages an den Verkäufer bar gezahlt hat und für den Kurrentmeter jedesmaliger zukünftiger Grund¬ aufgrabung bei diesen Leitungen ebenfalls 1 K an den Ver¬ käufer oder seinen Rechtsnachfolger auf dem Besitze dieser Rea¬ lität bar zu zahlen verpflichtet ist. Dagegen räumt die Käuferin dem Verkäufer das Recht ein, daß seine in den Grundparzellen 1224/3 und 1225/2 am Rande der Wegparzelle 1386 liegende Wasserleitung liegen bleiben kann und bewilligt gleichfalls die grundbücherliche Vormerkung dieses Rechtes, mit der Anmerkung, daß der Verkäufer für den Kurrentmeter jedesmaliger Grundaufgrabung bei dieser Leitung auch 1 K an die Käuferin bar zu zahlen verpflichtet ist. Die Verkäuferin bewilligt dem Käufer die ungehinderte Benützung der Wegparzelle 1227/2 „Parifikat“ und die grund¬ bücherliche Vormerkung dieses Rechtes ohne Gegenleistung. Der Kaufschilling und die Entschädigung für die Legung der Wasserleitung und des Kanales im Gesamtbetrage von 27.847 fl. oder 55.694 K werden bei der Unterzeichnung des Vertrages von der Käuferin bar erlegt, und zwar abzüglich 14 K für die abgetretenen 7 □Klftr. aus der Parzelle 1382. Die Kosten der Vertragserrichtung und die Uebertragungs¬ gebühren trägt die Käuferin allein. Vorgeschlagener Entwurf auf Grund der mit dem Ver¬ käufer vereinbarten Bedingungen. Steyr, am 27. November 1903. Der Bürgermeister: V. Stigler m. p. Der Sektionsantrag hierüber lautet: Der löbliche Ge¬ neinderat wolle beschließen: Es werden die vom Herrn Bürger¬ meister bezüglich des Grundankaufes von Herrn Johann Berger aus dem Posthof, K.=Nr. 40 in Ort, zu Steyr zum Kasernbau entworfenen Kaufvertragsbedingungen und Modalitäten genehmigt und der Herr Bürgermeister ermächtigt, auf Grund dieser Mo¬ dalitäten die Ausfertigung des Kaufvertrages und die Besitz¬ anschreibung der Stadtgemeinde bei dem erkauften Grundkomplex durchzuführen. Einstimmig nach Antrag. — Z. 25.284. Der Herr Vorsitzende bemerkt, er habe zur Aufklärung der öffentlichen Meinung noch Folgendes zu sagen: Er habe sich im Monate August v. J. bemüht, eine gewisse Anzahl Baugründe für den eventuellen Bau einer Artilleriekaserne zu sichern und es sei ihm auch gelungen, fünf solche Bauplätze zu sichern. Er habe selbstverständlich nicht wissen können, für welchen dieser Bauplätze sich die militärische und politische Kommission ent¬ scheiden werde. Die Bauplätze, die uns angeboten wurden, waren im Preise annähernd gleich. Eine einzige Ausnahme hätte ge¬ macht der Bauplatz links der Ennserstraße, zum Stadlmayrgut gehörig, für welchen der Besitzer, weil ihm diese Gründe ganz zum Hause gelegen sind, das doppelte, also 3200 fl. oder 6400 K per Joch, verlangt hätte. Er wolle dies zur Aufklärung gesagt haben, um darzutun, daß die Wahl der Baugründe außerhalb seiner Einflußnahme gelegen ist. II. Sektion. Referent: Sektionsobmann Herr G.=R. Josef Tureck. 8. Amtsbericht über die Stadtkassa=Journals=Ab¬ schlüsse pro Juli 1903. Laut Bericht der städtischen Rechnungskanzlei betrugen die Einnahmen im Monate Juli 1903 28.168 K 74 h iezu Kassarest vom Vormonate 79.363 „ 66 „ * Gesamt=Einnahmen im Monate Juli 1903 . 107.531 K 40 Ausgaben im Monate Juli 1903 101.351 „ 64 „ Kassarest für den Monat August 1903 6.180 K 76 h Hiezu bemerkt der Herr Referent, daß die Kassa=Journale durch die Herren G.=R. Reitter und Heindl geprüft und richtig befunden worden sind. Zur Kenntnis. — Z. 24.718. 9. Gesuch um Bewilligung zur ratenweisen Ab¬ zahlung von Gemeindeumlagen=Rückständen. Ueber das vorliegende Gesuch eines hiesigen Hausbesitzers um Bewilligung, seine Umlagen=Rückstände per 600 K in vier Raten abzahlen zu dürfen, stellt die Sektion folgenden Antrag: Der löbl. Gemeinderat wolle beschließen: Es werde dem Gesuchsteller die Abzahlung des Umlagenrückstandes per 600 K in vierteljahrlichen Raten à 150 K, die erste Rate fällig mit 15. Jänner 1904, bewilligt, mit dem Bemerken, daß bei Nicht¬ einhaltung dieser Raten die Sicherstellung der noch aushaftenden Umlagen für die Gemeinde veranlaßt werden wird. Einstimmig nach Antrag. — Z. 23.594. 10. Gesuch um weitere mietweise Ueberlassung des Kellers im städt. Neutorgebäude. Herr Karl Derfler, Fleischhauer am Grünmarkt 15, bittet um Wiederüberlassung des Eiskellers im Neutorgebäude auf

6 weitere fünf Jahre unter den bisherigen Pachtbedingungen und um den jährlichen Pachtschilling von 40 Kronen. Die Sektion beantragt die Bewilligung dieses Ansuchens, was einstimmig angenommen wird. — Z. 14.570. 11. Spendengesuche. Es liegen folgende Spendengesuche vor: 1. Von der Gesamtvorstandschaft der deutschen Dichter¬ Gedächtnisstiftung in Hamburg. 2. Vom Ausschusse zur Errichtung eines Stelzhamer=Denk¬ mals in Ried. 3. Vom Lokalhilfskomitee für die Abgebrannten in Travnik. Die Sektion beantragt die vorstehenden Gesuche abzuweisen. Einstimmig angenommen. — Z 24.451, 23.687, 23.987. Weiters liegt vor das Ansuchen des Fremdenverkehrs¬ Komitees in Steyr um Erhöhung der Jahressubvention von 400 auf 600 K. Die Sektion beantragt auf eine Erhöhung dieser Subvention nicht einzugehen, jedoch die bisherige Subvention von 400 K wieder zu bewilligen. Einstimmig nach Antrag. — Z. 25.313. Weiters liegt vor das Ansuchen des Vereines der Ober¬ österreicher in Innsbruck um Einsendung des Mitgliederbeitrages von 6 Kronen. Die Sektion beantragt die Gewährung dieses Ansuchens, was einstimmig angenommen wird. — Z. 24.590. 12. Einladung zur Beteiligung an dem erscheinen¬ den Druckwerke „Durch Mitteleuropa“. Die Sektion beantragt, auf den Ankauf dieses Werkes zum Preise von 125 Mark nicht einzugehen. Einstimmig nach Antrag. — Z. 14.446. 13. Anträge auf Abschreibungen uneinbringlicher Gemeindeumlagen=Rückstände. Der Herr Referent verliest namens der Sektion folgenden Antrag: Der löbl. Gemeinderat wolle die Abschreibung der seit dem Jahre 1896 noch rückständigen Gemeindeumlagen von 56 Par¬ teien im Gesamtbetrage von 853 K 40 k bewilligen. Zugleich wird das Amt beauftragt, künftighin jedes Jahr über die un¬ einbringlichen Gemeindeumlagen zur eventuellen Abschreibung zu berichten Wird einstimmig angenommen. — Z. 25.522. 14. Antrag auf Versicherung eines 1854er Staats¬ loses aus der Schiefermayer'schen Stipendien = Stiftung gegen Verlosungsverlust. Liegt vor folgender Amtsbericht: Amtsbericht. Das gefertigte Amt berichtet, daß die Zäzilie Schiefer¬ mayr'sche Stipendien= Stiftung für Schüler der k. k. Staats¬ Oberrealschule ein Staatslotterie=Los vom Jahre 1854 S. 3605 Gew. Nr. 47 über 250 Gulden Conventions=Münze besitzt, von welcher Losgattung die letzten zwei Ziehungen im Jahre 1904 tattfinden. Nachdem der kleinste Treffer dieses Loses einen Kursverlust von zirka 319 Kronen nach sich ziehen würde, stellt das gefertigte Amt den Antrag, dieses vereinzelte Los für die am 2 Jänner kommenden Jahres stattfindende Ziehung und im Nichtverlosungs¬ falle für die letzte Ziehung am 1. Juli 1904 gegen Verlosungs¬ verlust versichern zu lassen. Die Prämie für diese Versicherung würde für jede Ziehung zirka 110 Kronen betragen und wäre aus dem vorhandenen Kassebestande dieser Stiftung zu bestreiten. Der Stadtbuchhalter: V. Jandaurek m. p. Die Sektion stellt den Antrag, der löbliche Gemeinderat wolle beschließen: Es sei die Versicherung des in Rede stehenden Staatsloses für die noch vorkommenden zwei Verlosungen aus dem vorhandenen Kassabestande der Schiefermayr'schen Stiftung zu veranlassen. Einstimmig nach Antrag. — Z. 25.521. 15. Mautabfindungs=Anbote. a) Liegt vor das Ansuchen der Firma Frühmann und Brunner um Pauschalierung der Mautgebühren für ihr Lasten¬ fuhrwerk um jahrlich 280 K. Die Sektion beantragt, der Firma Frühmann u. Brunner die Pauschalierung der Mautgebühren für ihr Lastenfuhrwerk um den jährlichen Betrag von 300 K zu bewilligen. Einstimmig nach Antrag. — Z. 25.278. b) Liegt vor ein Schreiben des Herrn Max Freiherrn von Imhof, worin derselbe für die Pauschalierung der Mautgebühren für seine Luxuspferde einen Betrag von 150 K für das Jahr 1904 anbietet und sich auch bereit erklärt, für das Jahr 1903 eine Nachtragszahlung von 26 K zu leisten. Die Sektion beantragt, die vom Herrn Baron Imhof an¬ gebotene Mautpaufchalierung für das Jahr 1904 mit 150 K für seine Luxuspferde mit Ausnahme aller Wirtschaftsfuhren zu bewilligen und die freiwillige Nachtragsleistung von 26 Kronen dankbarst anzunehmen. Einstimmig nach Antrag. — Z. 25.526. 16. Ansuchen der k. k. Oberrealschul=Direktion um eine Subvention für die Schülerlade. Die Sektion beantragt, für die Schülerlade der k. k. Ober¬ realschule in Steyr auch für das Jahr 1903/04 eine Subvention von 200 K zu bewilligen. Einstimmig nach Antrag. — Z. 25.356. III. Sektion. Referent: Herr Vizebürgermeister Franz Lang. 17. Kostenvor auschlag für die Beschaffung von lärchenen Enzbäumen, Brückenstreu und Trottoirpfosten pro 1904. Die Sektion stellt den Antrag, der löbliche Gemeinderat wolle die Anschaffung der Enzbäume, Brückenstaffel, Trottoir¬ Schwellen und Pfosten beschließen, die Kosten per 1800 K aus Post XI 1 und 2 bewilligen und mit der Ausschreibung und Vergebung der Lieferung dieses Brückenmaterials die Bausektion betrauen. Einstimmig nach Antrag. — Z. 25.401. IV Sektion. Referent: Sektions=Obmann Herr G.=R. Leopold Köstler. 18. Ansuchen des Schulausschusses der gewerblichen Fortbildungsschule um Wiedergewährung der bisherigen Subvention und Gestattung der Schullokalitäten=Be¬ nützung an der Bürgerschule. Ueber das vorliegende Ansuchen stellt die Sektion folgen¬ den Antrag: Der löbl. Gemeinderat wolle beschließen, daß dem Schul¬ ausschusse für die gewerbliche Fortbildungsschule zur Abhaltung des Lehrlingskurses für 1903,04 der Betrag von 200 K als Erhaltungsbeitrag sowie die Benützung der angesuchten Lokale im Bürgerschulgebäude nebst Beheizung auf Kosten der Gemeinde wieder bewilligt werde. Einstimmig nach Antrag. — Z. 24.147. 19. Präsentations =Vorschläge für ein erledigtes Matern=Hammer'sches Stipendium jährlicher 240 Kronen und ein Jung=Fenzl'sches Stipendium jährl. 230 Kronen. Der Herr Referent verliest folgende Sektionsanträge: a) Der löbl. Gemeinderat wolle beschließen, daß für das Matern=Hammer'sche Stipendium von jährlich 240 K der Stu¬ dent der 3. Gymnasialklasse Otto Palzer der hohen k. k. Statt¬ halterei präsentiert werde. Dieser Antrag wird einstimmig angenommen. — Z. 20 260. b) Der löbl. Gemeinderat wolle beschließen, daß für das Jung=Fenzl'sche Stipendium im Betrage von jährlich 230 K der außerordentliche Hörer der phil. Fakultät an der k. k. Universi¬ tät in Wien, Franz Rathschüler, der hohen k. k. Statthalterei präsentiert werde. Dieser Antrag wird einstimmig angenommen. — Z.23.670. 20. Verleihung zweier Fachschul=Stipendien à 100 Kronen. Sektionsantrag: Der löbl. Gemeinderat wolle beschließen, daß die zwei Stipendien für das Schuljahr 1903/04 von je 100 K, den von der Direktion der k. k. Fachschule vorgeschlage¬ nen zwei Schülern verliehen werde, und zwar dem Johann Schaffenberger, Schüler des 2. Jahrganges und Franz Engl, Schüler des 3. Jahrganges. Einstimmig nach Antrag. — Z. 25.188. Nachdem sich über Umfrage des Herrn Vorsitzenden sich niemand mehr zum Worte meldet, schließt derselbe um 5 Uhr nachmittags die öffentliche Sitzung.

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2