Ratsprotokoll vom 29. April 1903

2 c) Liegt vor der Rekurs der Anna Helm in St. Peter bei Linz gegen die Entscheidung des städtischen Armenrates vom 24. Februar 1903, Z. 28.564, wegen verweigerter Unterstützung. Der Sektionsantrag hierüber lautet: Nachdem die abweis¬ liche Erledigung des städtischen Armenrates vom 16. Februar 1903 der Rekurrentin am 2. März 1903 zugestellt und der Rekurs aber erst am 2. April 1903 überreicht wurde, stellt die I. Sektion den Antrag: Der löbliche Gemeinderat wolle be¬ schließen: Es werde dem Rekurse der Anna Helm gegen die Entscheidung des städtischen Armenrates vom 16. Februar 1903, Z. 28.546, wegen Fristablauf und auch aus den Gründen der I. Instanz keine Folge gegeben. Einstimmig nach Antrag. — Z. 7942. d) Liegt vor der Rekurs der Marie Feldbauer gegen die Entscheidung des städtischen Armenrates vom 15. November 1902, Z. 21.926, wegen verweigerter Unterstützung. Der Sektionsantrag hierüber lautet: Da die Rekurrentin laut des ärztlichen Zeugnisses total erwerbsunfähig ist und die vorhandenen Kinder nach den gepflogenen Erhebungen nicht leibliche, sondern Stiefkinder der Rekurrentin sind, diese aber eine gesetzliche Pflicht zur Alimentierung ihrer Stiefmutter nicht trifft, so erscheint es wohl gerechtfertigt, der Rekurrentin eine dauernde Unterstützung zu bewilligen und stellt die 1. Sektion den Antrag: Der löbliche Gemeinderat wolle beschließen: Es werde dem Rekurse der Marie Feldbauer gegen die Entscheidung des städti¬ schen Armenrates vom 15. November 1902 Folge gegeben und die Akten zur Ausmittlung und Bewilligung einer dauernden entsprechenden Unterstützung an die Rekurrentin dem städtischen Armenrate zurückgestellt. Einstimmig nach Antrag. — Z. 27.006. 4. Rekurse gegen Ausweisungs=Erkenntnisse. Liegt vor ein Rekurs des Franz Staudinger, Maurer, derzeit in Unterhimmel wohnhaft, gegen das Ausweisungs=Er¬ kenntnis vom 20. Oktober 1902, Z. 22.412. Nach dem vorliegenden Amtsberichte hat Franz Staudinger ohne gegen das Ausweisungs=Erkenntnis zu rekurrieren, Steyr verlassen und ist nach Unterhimmel gezogen, um von dort aus im Stadtgebiete zu betteln. Nach wegen Bettel erstandener sechswöchentlicher Arreststrafe wurde er mit Erkenntnis vom 6. Jänner 1903, Z. 1473 auf Grund des § 1 und 2 des Ge¬ setzes vom 27. Juli 1871, R.=G.=Bl. Nr. 88, aus Rücksichten für die öffentliche Ordnung für immer aus dem Stadtgebiete abge¬ schafft Die Sektion stellt den Antrag: Der löbliche Gemeinderat wolle beschließen: Es werde dem Rekurse des Franz Staudinger gegen das Ausweisungs=Erkenntnis vom 20. Oktober 1902, Z. 22.412, aus den Gründen des Amtsberichtes keine Folge gegeben. Einstimmig nach Antrag. — Z. 7227. hi Liegt vor der Rekurs der Rosa Schwingenschuh, In¬ wohnerin in Steyr, gegen das Ausweisungs=Erkenntnis vom 28. März 1903, Z. 7496. Nach Verlesung des Rekurses bringt der Herr Referent folgenden Sektionsantrag ein: Nachdem in diesem Rekurse dem Bürgermeister respektive der Stadtgemeinde=Vorstehung Steyr als öffentliche Behörde der Vorwurf der Erpressung und Einschänkung der persönlichen Freiheit gemacht wird, damit aber eine Amtsehrenbeleidigung im Sinne des § 487 St.=G. und des Artikels V des Gesetzes vom 17. Dezember 1862, R.=G.=Bl. Nr. 8 ex 1863, begangen wurde, die Rekurrentin überhaupt in der frechsten und rücksichts¬ losesten Weise auftritt, so soll zur Wahrung der Autorität des Amtes vor der meritorischen Erledigung des Rekurses die straf¬ gerichtliche Verfolgung der Rekurrentin eingeleitet werden. Der löbliche Gemeinderat wolle beschließen: Es werde zu¬ nächst dieser Rekurs der k. k. Staatsanwaltschaft mit der An¬ frage abgetreten, ob dieselbe aus dem Inhalte des Rekurses, ins¬ besondere aus dem erwähnten Vorwurfe der Erpressung und Einschränkung der persönlichen Freiheit im Sinne des Artikels V des Gesetzes vom 17. Dezember 1863 gegen Rosa Schwingenschuh wegen Amtsehrenbeleidigung vorgegangen werden wolle. Dieser Antrag wird einstimmig angenommen. — Z. 8354. 5. Eingabe des Mautrevidenten Karl Jöbstl be¬ treffs Zuwendung von 2% der Netto=Einnahmen aus dem Maut= und Gefällserträgnisse an die Mautner. Mit dieser überreichten Eingabe ersucht der Mautrevident Karl Jöbstl unter Verzichtleistung auf das ihm vertragsmäßig zugestandene eine Perzent der Netto=Einnahmen aus den städti schen Mauten und Gefällen um Zuweisung von 2% dieser Netto=Einnahmen an die Mautner, weil dem letzteren durch die eingeführte Kontrolle angeblich 6—10 K Nebenverdienst ent¬ gangen sei. Der bezügliche Dienstvertrag wäre nach Ansicht des Herrn Jöbstl abzuändern. Nach Verlesung des Amtsberichtes hierüber stellt die Sektion folgenden Antrag: Mit Rücksicht darauf, daß die städtischen Mautner durch¬ schnittlich einen monatlichen Verdienst von 92 K haben, erscheint die angesuchte Gewährung von seitens der Stadtgemeinde zu leistenden 1% Zuschuß vom Netto=Ertrag der Mauten an die Mautner derzeit nicht begründet. Die Ueberlassung des dem Mautrevidenten Herrn Jöbstl gemäß Punkt VIII des Dienstvertrages vom 16. Dezember 1899 zustehenden Entschädigungsbetrages von 1% dieser Netto=Ein¬ nahmen ist lediglich, wodurch also der Dienstvertrag nicht be¬ rührt wird. Der löbliche Gemeinderat wolle daher beschließen: Es werde dem Ansuchen des Gefällleiters Herrn Jöbstl wegen Ge¬ währung einer Entschädigung von 1% der Netto=Gefällseinnahmen an die Mautner seitens der Stadtgemeinde Steyr keine Folge gegeben, dagegen bleibt es dem Gesuchsteller ganz unbenommen, die ihm gemäß Punkt VIII des Dienstvertrages vom 16. De¬ zember 1899 zukommende Entschädigung von 1% des Netto¬ Gefällsertrages den Mautnern zuzuwenden, wodurch aber der wischen ihm und der Stadtgemeinde Steyr bestehende Dienst¬ vertrag vom 16. Dezember 1899 nicht tangiert wird und auch keine Veranlassung vorliegt, denselben in dieser Hinsicht einer Abänderung zu unterziehen. Dieser Antrag wird einstimmig angenommen. 6. Abschriftliche Note des bischöflichen Ordinariates in Linz betreffs des Nutzungsrechtes am Benefiziaten¬ hause in St. Anna. Ueber die neuerliche Note des bischöflichen Ordinariates in Linz vom 12. März 1903, Z. 1669, womit die Einräumung eines Wohnzimmers für den Sekundararzt nur unter ausdrück¬ lichem Vorbehalt des Nutzungsrechtes des St. Anna=Benefiziaten auf das ganze Benefiziatenhaus geschehen dürfe, stellt die l. Sektion folgenden Antrag: Mit Bezug auf den Beschluß des Gemeinderates vom 16. Jänner 1903, Z. 24.792, und Erledigung der vorstehenden Note des hochwürdigen bischöflichen Ordinariates in Linz vom 12. März 1903, Z. 1669, wird beantragt: Der löbliche Ge¬ meinderat wolle in dieser Angelegenheit folgenden Beschluß assen und denselben dem hochw. bischöflichen Ordinariate zur Kenntnisnahme bringen: Der Gemeinderat der Stadt Steyr ist mit Bezug auf die dem hochw. bischöflichen Ordinariate mit Zuschrift vom 20. Jänner 1903, Z. 24.804, bereits mitgeteilte Rechtslage betreffend das sogenannte Benefiziatenhaus in Sankt Anna zu Steyr leider nicht in der Lage, den in der neuer¬ lichen Note des hochw. bischöflichen Ordinariates vom 12. März 1903, Z. 1669, ausgedrückten Rechtsstandpunkt, daß die Ein¬ räumung eines Wohnzimmers für den Sekundararzt nur unter ausdrücklichem Vorbehalt des Nutzungsrechtes des St. Anna¬ Benefiziaten auf das ganze sogenannte Benefiziatenhaus ge¬ chehen dürfe, anzuerkennen, weil die Stadtgemeinde Steyr unbe¬ schränkte Eigentümerin des ganzen sogenannten Benefiziaten¬ hauses ist und ein Nutzungsrecht für den Benefiziaten an diesem Hause nicht besteht. Die Stadtgemeinde Steyr wird daher in Wahrung ihres unbeschränkten Eigentumsrechtes auch in Hinkunft über das ganze Benefiziatenhaus frei und ohne irgend einen Vorbehalt sich gebunden zu erachten, wie bisher verfügen. Dabei wird jedoch die Stadt¬ gemeinde Steyr darauf Rücksicht nehmen, daß dem Benefiziaten in St. Anna die Mitbenützung des sogenannten Benefiziaten¬ hauses wie bisher eingeräumt bleibt, jedoch nur auf Grund der freiwilligen Ueberlassung seitens der Stadtgemeinde Steyr, ohne daß daraus eine rechtliche Verpflichtung abgeleitet werden könnte Dieser Antrag wird mit allen gegen 1 Stimme (Schachinger) angenommen. Z. 6729. 7. Amtsbericht betreffs Ablauf der Bewilligung ur Einhebung einer Mautgebühr beim Eisenbahn¬ brücken=Gehstege. Das Amt berichtet, daß mit 31. Dezember 1903 die mit dem Landesgesetze vom 7. Juli 1899, Nr. 17, erteilte Bewilli¬ gung zur Einhebung einer Mautgebühr vom Gehstege der Eisen¬ bahnbrücke nächst Garsten endet. Der Sektionsantrag hierüber lautet: Der löbliche Gemeinde¬ rat wolle beschließen: Es sei der Herr Bürgermeister zu beauf¬ tragen, wegen Erwirkung der Verlängerung respektive Weiter¬ bewilligung des Mauteinhebungsrechtes am Gehstege der Eisen¬ bahnbrücke nächst Garsten ab 1. Jänner 1904 auf weitere fünf Jahre im Verein mit den interessierten Landgemeinden Garsten und St. Ulrich das erforderliche Einschreiten an den hohen o.=ö. Landesausschuß in Linz zu veranlassen. Einstimmig nach Antrag. — Z. 7857. II. Sektion. Referent: Sektionsobmann Herr G.=R. Josef Tureck. 8. Ansuchen der bürgerlichen Aktienbrauerei in Steyr um Rückvergütung der Verbrauchs=Umlage für das im Jahre 1902 geschwendete Bier und um Abfin¬ dung für das im Märzenkeller im Jahre 1903 zum Ausschanke gelangende Bier. a) Die bürgerliche Aktienbrauerei in Steyr ersucht um Rückvergütung der Verbrauchsumlage für das im Jahre 1903 im Märzenkeller zum Ausschanke gelangende Bierquantum von 39 Hektoliter 62 Liter mit 79 K 24 k. Die Sektion beantragt die Genehmigung dieses Ansuchens, was einstimmig angenommen wird. — Z. 7743. b) Die bürgerliche Aktienbrauerei in Steyr ersucht um Rückvergütung der eingezahlten Verbrauchsumlage für das im Jahre 1902 geschwendete Bier per 967 Hektoliter 48 Liter im Betrage von 1934 K 96 h. Der Herr Referent bemerkt, daß dieser Eingabe ein notariell beglaubigter Auszug aus dem Vorratsbuche beiliege und stellt namens der Sektion folgenden Antrag: Nachdem dieses Ansuchen gesetzlich begründet ist und für diese Auslage im Präliminare vorgesorgt ist, wolle der löbliche Gemeinderat beschließen: Es werde dem Ansuchen der bürger¬ lichen Aktienbrauerei in Steyr um Vergütung der Verbrauchs¬ Umlage per 1934 K 96 h für das im Jahre 1902 geschwendete Bier per 967 Hektoliter 48 Liter Folge gegeben. Wird einstimmig angenommen. — Z. 7744.

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