Ratsprotokoll vom 16. Jänner 1903

Rats-Protokoll über die I. ordentliche Sitzung des Gemeinderates der k. k. l. f. Stadt Steyr am 16. Jänner 1903. Mitteilungen. I. Sektion. (Sektions=Sitzung Mittwoch 10 Uhr vor¬ mittags.) 1. (Vertraulich.) Personal=Ansuchen. 2. (Vertraulich.) Rekurse gegen Ausweisungs=Erkenntnisse. 3. Rekurse in Armen=Angelegenheiten. 4. (Vertraulich.) Gesuche um Aufnahme in den Gemeinde¬ verband und Bürgerrechtsverleihung. 5. Statthalterei=Erlaß betreffs der Spitals=Instruktionen. 6. Amtsbericht über die Erfolglosigkeit der Ausschreibungen der Spitals=Sekundararztensstelle. 7. Einwendung des bischöflichen Ordinariates in Linz gegen Benützung des Benefiziatenhauses in St. Anna als Wohnung für den Spitals=Sekundararzt. 8. Note der k. k. Finanz=Direktion in Linz betreffs Neu¬ vermessung des Gebietes der Stadt Steyr. 9. Beschwerde gegen die Handhabung der Marktordnung. 10. Wahl von 10 Mitgliedern in den Sparkasse=Ausschuß. II. Sektion. (Sektions=Sitzung Dienstag 10 Uhr vor¬ mittags.) 11. Amtsbericht über die Stadtkasse=Journals=Abschlüsse pro Juli und August 1902. 12. Eingabe der Maria Degelsegger um Rückzahlungs¬ Annahme eines Schuldkapitales an das Armen=Institut Steyr. 13. Amtsbericht betreffs Abschreibung eines Grundpacht¬ zinses. Gegenwärtig: Der Vorsitzende: Herr Bürgermeister Victor Stigler. Der Vizebürgermeister: Herr Franz Lang. Die Herren Gemeinde¬ räte: Edmund Aelschker, Dr. Franz Angermann, Leopold Anzen¬ gruber, Gottlieb Bruckschweiger, Alexander Busek, Ferdinand Gründler, Karl Heindl, Josef Hiller, Josef Huber, Leopold Köstler, Mathias Perz, Dr. August Redtenbacher, Ferdinand Reitter, Josef Schachinger, Rudolf Sommerhuber, Gottfried Sonnleitner, Anton Stippl und Josef Tureck. Ferner sind an¬ wesend: Herr Stadtsekretär Franz Gall und als Schriftführer Herr Franz Schmidbauer. — Entschuldigt sind die Herren Ge¬ meinderäte Ferdinand Handstanger und Otto Schönauer. Beginn der Sitzung um 3 Uhr nachmittags. Der Herr Vorsitzende konstatiert die Beschlußfähigkeit des Gemeinderates, ersucht die Herren Gemeinderäte Ferdinand Reitter und Josef Schachinger die Verifikation dieses Protokolles zu übernehmen und eröffnet die Sitzung mit folgender Ansprache: Bevor ich zur Tagesordnung schreite, habe ich wieder eine schmerzliche Pflicht zu erfüllen. Seitdem der löbliche Gemeinde¬ rat das letzte Mal versammelt war, hat die grausame Hand des Todes zwei verdienstvolle Männer aus unseren Reihen gerissen. Ich erlaube mir, sie in derselben Reihenfolge zu erwähnen, wie sie gestorben sind. Zuerst Herr Georg Lintl, ein Mann, dessen Ableben wir tief bedauern müssen. Derselbe hat zwar einer Parteirichtung angehört, welcher die Mehrheit des löbl. Gemeinde¬ rates nicht angehört; aber wir können sagen, daß unter uns nicht ein Mann ist, der ihm die Achtung versagt hätte oder ver¬ sagen hätte können. Herr Lintl war durch und durch ein charaktervoller Mann und seine Ueberzeugung war ihm für nichts feil und das war auch großen Teiles die Ursache, warum er sich der allgemeinen Achtung erfreute. Zu dieser Achtung gesellte sich auch die Anerkennung für seine Verdienste um die Interessen der Stadt. Er war ein treuer Bürger seiner Vaterstadt und ein eifriges Mitglied des Gemeinderates in jedem Falle, wenn es sich gehandelt hat, die Interessen der Gemeinde in Schutz zu nehmen und zu fördern. (Bravorufe.) Der zweite Mann, den uns der Tod entrissen hat, ist Herr Johann Harratzmüller: Wie ein Monument aus längst vergangenen Tagen ragte seine Figur in unsere Zeit. Er war Tages=Ordnung: 14. Gesuch des Lehrers Herrn Franz Stein um Nachsicht einer Quartiergeldrückzahlung. 15. Gesuche des Herrn Franz Kiderle und der Firma Franz Werndl's Nachfolger in Unterhimmel um abfindungsweise Begleichung von Mautgebühren. 16. Eingabe des Gefällsleiters wegen Erlassung eines Fahr¬ verbotes für den Weg beim Schaftstadel in der Richtung von Unterhimmel nach Steyr. 17. Amtsbericht wegen eventueller Ausschreibung des hies. Stadttheaters für die nächste Saison. 18. Bewerbungsgesuche um das Stadttheater. 19. Ansuchen des o.=ö. Kunstvereines in Linz um Leistung des Jahresbeitrages pro 1902. 20. Spendengesuche. 21. Monturs=Eingabe. III. Sektion. (Sektions=Sitzung Montag 10 Uhr vor¬ mittags). 22. Ansuchen des Missionshauses der Gesellschaft Jesu in Steyr und der Stadtpfarrpfründe in Steyr um käufliche Ab¬ tretung eines Teiles der Grundparzelle Nr. 1312 bei der Seiler¬ stiege in Reichenschwall. IV. Sektion. (Sektions=Sitzung Montag ½12 Uhr vor¬ mittags). 23. Verleihung zweier Stipendien an Fachschüler. Dringlichkeits=Antrag: Vergebung eines Jung=Fenzl'schen Stipendiums von jährlich 230 K. ein Bürger von echtem Schrott und Korn, eine auf sich selbst gestellte Persönlichkeit, ein Mann, der eine sehr lange Lebens¬ dauer dazu benützt hat, in unausgesetzter Tätigkeit und Arbeit¬ samkeit und in kluger Lebensführung ein Ziel zu erreichen, welches nicht vielen beschieden ist. Mit Bienenfleiß hat er gesammelt, mit Weisheit seinen Lebensweg gelenkt und darum hat ihm Mutter Natur ein hohes Alter geschenkt. Bevor er heimgegangen ist, hat er seinen Hausstand geordnet und mit ebenso kluger als großmütiger Hand dafür gesorgt, daß die Früchte seiner Tätigkeit noch weitere reiche Früchte tragen. Er hat Stiftungen gemacht, welche dafür bürgen, daß der Ruf seines Namens und das An¬ denken an seine Großmut nicht aufhören wird in den Annalen unserer Stadt. Wir haben große Ursache, beider Männer in Dankbarkeit zu gedenken, und ich bitte die Herren, sich zum Zeichen der Trauer von den Sitzen zu erheben und zu gestatten, daß diese Kund¬ gebung im Protokolle der heutigen Sitzung festgehalten wird. Sämtliche Herren Gemeinderäte erheben sich von den Sitzen. Hierauf erbittet sich Herr G.=R. Dr. Franz Angermann das Wort und trägt vor: Löblicher Gemeinderat der l. f. Stadt Steyr! Anläßlich der letzten Generalversammlung der städt. Feuer¬ wehr wurde dem Herrn Ferdinand Gründler sen, Hausbesitzer in Steyr, ob seiner hervorragenden Verdienste um dieses für unser städt. Gemeinwesen so hochwichtige Institut, welche er sich durch seine 27jährige aktive Mitgliedschaft und als Kassier der¬ selben erworben hat, besondere Anerkennung ausgesprochen und hat derselbe für diese Tätigkeit zum öffentlichen Wohle diese An¬ erkennung und den Dank der Bevölkerung unserer Stadt in reichlichem Maße verdient. Mit Rücksicht auf diese Verdienste für die Oeffentlichkeit, sowie in Anbetracht dessen, daß Herr Ferdinand Gründler sen. auch als Mitglied des städt. Gemeinderates durch 13 Jahre in verdienstvoller Weise in der Stadtvertretung gewirkt hat, glaubt die gefertigte Rechtssektion, daß dieses Wirken für das öffentliche Wohl seiner Mitbürger auch seitens der Stadtvertretung öffent¬ liche Anerkennung finden soll, und stellt die Rechtssektion deshalb aus diesen Gründen den Antrag:

2 Der löbliche Gemeinderat wolle beschließen: Es werde dem Herrn Ferdinand Gründler son Hausbesitzer in Steyr, mit Rücksicht auf sein langjähriges verdienstvolles Wirken im Interesse des öffentlichen Wohles das Ehrenbürgerrecht der l. f. Stadt Steyr verliehen. (Bravorufe. Herr G.=R. Gründler jun tritt ab. Der Herr Vorsitzende bringt diesen Antrag zur Abstimmung und wird derselbe einstimmig angenommen. Hierauf Uebergang zur Tagesordnung. I. Sektion. Referent: Sektionsobmann Herr G.=R. Dr. Franz Angermann. Die Punkte 1 bis 4 werden vertraulich behandelt, das Protokoll hierüber ist dem öffentlichen Protokolle angeschlossen. 5. Der Herr Referent gibt bekannt, daß die k. k. Statt¬ halterei Linz nach Anhörung des k. k. Landessanitätsrates die vorgelegten Entwürfe für das allgemeine Krankenhaus in Steyr, nämlich: Dienstes=Instruktion für das Wartepersonal und Haus¬ ordnung ohne Abänderung genehmigt hat. In den Entwürfen für eine Dienstes=Instruktion für den Primararzt und Dienstes=Instruktion für den Sekundararzt sind jedoch folgende Aenderungen zu treffen: § 2 Zeile 2 soll es heißen: „Das Warte= und Dienst¬ personal“ statt: Diener und Wartepersonal. § 6 soll lauten: Der Primararzt hat täglich die Vor¬ mittagsvisite abzuhalten, dieselbe ist möglichst frühzeitig und stets zu einer bestimmten Stunde, jedenfalls aber nicht nach 9 Uhr zu beginnen. Die Nachmittagsvisite kann der Primararzt dem Sekundararzte anvertrauen, hat sie aber an den dienstfreien Nachmittagen des Letzteren oder in dringenden Fällen selbst ab¬ zuhalten Im ärztlichen Inspektionsdienste, während dessen der Arzt im Spitale anwesend oder in kürzester Zeit erreichbar sein muß, wechselt der Primararzt mit dem Sekundararzte ab. Der Primararzt hat auch außer den regelmäßigen Visiten über erfolgte Berufung im Spitale zu erscheinen. Jeden 2. Sonntag Zu § 9 wäre hinzuzufügen: Verletzungs=Anzeigen sind vom inspektionsdiensthabenden Arzte sofort auszufertigen und zu erstatten. In dem Entwurfe: Dienstes=Instruktion für den Sekundar¬ arzt soll § 10 lauten: Die Abhaltung der Morgenvisite kommt dem Primararzte zu. Mit der Nachmittagsvisite kann der Sekun¬ dararzt vom Primararzte betraut werden, unbeschadet der Be¬ stimmungen des § 7 und § 9, welche auch in diesem Falle zu beachten sind. Die Nachmittagsvisite wird täglich zwischen 3 und 7 Uhr abgehalten. Im § 13 wäre zum Schlusse anzufügen: In dringenden Fällen hat der Sekundararzt selbst die Anzeige zu unterfertigen. Weiters verliest der Herr Referent eine Eingabe der Generaloberin der barmherzigen Schwestern, in welchen einzelne Abänderungen in der Instruktion beantragt werden und stellt sodann namens der Sektion folgenden Antrag: Der löbliche Gemeinderat wolle beschließen: 1. Es wird die behördliche Genehmigung der Dienstes¬ Instruktion für das Wartepersonal und die Hausordnung für das St. Anna=Spital in Steyr zur Kenntnis genommen. 2. Es sind die bezüglich der Dienstes=Instruktionen für den Primararzt und für den Sekundararzt seitens der hohen k. k. Statthalterei mit Erlaß vom 11. Oktober 1902 angeord¬ neten Aenderungen in den Entwürfen der bezüglichen Instruktionen durchzuführen. 3. Wird bezüglich der von der Generaloberin vorge¬ chlagenen Abänderungen der Instruktionen folgendes verfügt: a) Die festgesetzte Zeit der Besuchsstunden hätte zu verbleiben 1 Wäre bezüglich § 2 der Instruktion für das Warte¬ personal die Bestimmung dahin zu ändern, daß „die Abstellung der beklagten Uebelstände, eventuell die Entfernung der betreffen¬ den Schwester vom Dienst durch die Frau Oberin veranlaßt wird. c) Die Bestimmung der Instruktion bezüglich des lauten Betens in den Krankenzimmern hätte in der Instruktion zu verbleiben. d) Die beantragte Bestimmung, daß die männlichen Patienten die Unterhose im Bette anbehalten, ist in die In¬ struktion aufzunehmen. e) Die also geänderten Instruktionen sind auszufertigen und dem Gemeinderate zur endlichen Genehmigung vorzulegen. Wird ohne Debatte einstimmig angenommen. — Z. 22.900 6. Liegt folgender Amtsbericht vor: Das Amt beehrt sich zu berichten, daß sowohl die unterm 18. Juli 1902 als auch unterm 24. September 1902 erfolgten Ausschreibungen der Sekundararztensstelle im hiesigen öffentl. Krankenhause gänzlich erfolglos waren. Die erste Ausschreibung war in der Wiener klinischen Wochenschrift sowie in dem Amtsblatt „Das österr Sanitätswesen“ enthalten, während die zweite Ausschreibung an die medizinischen Kliniken oder Universitäten in Wien, Graz und Innsbruck und an die größeren allgemeinen Krankenhäuser zur Versendung gelangte. Steyr, am 9. Jänner 1903. Gall. Die Sektion stellt hierüber folgenden Antrag: Nachdem über zweimalige Konkurs=Ausschreibung zur Besetzung der Sekundararztensstelle sich kein Kompetent gemeldet hat, stellt die Sektion den Antrag: Der löbliche Gemeinderat wolle beschließen: Es werde nochmals der Konkurs für diese Sekundararztensstelle ausge¬ schrieben; jedoch mit folgenden Abänderungen der ersten und zweiten Ausschreibung: a) Die Anstellung soll gegen halbjährige gegenseitige Kündigung erfolgen. Das jährliche Adjutum ist auf 1400 K zu erhöhen und c) Sind die Kompetenz=Gesuche bis 1. März 1903 einzu bringen. Wird ohne Debatte einstimmig angenommen. — Z. 25.603. 7. Ueber die seinerzeit vom Gemeinderate in Aussicht ge¬ nommene Benützung der ebenerdigen Lokalitäten im Benefiziaten¬ hause zu St. Anna als Naturalquartier für den Sekundararzt im St. Anna=Spitale hat das bischöfliche Ordinariat in Linz an die Direktion des Waisenhauses zu St. Anna folgende Einsprache gerichtet, welche von dieser in Abschrift der Stadtgemeinde=Vor¬ stehung vorgelegt wurde. Dieselbe lautet: An die ehrwürdige Direktion des St. Anna =Spitales in Steyr. Dem Vernehmen nach soll die Stadtgemeinde Steyr die ebenerdigen Lokalitäten des Benefiziatenhauses bei St. Anna für den zweiten Arzt als Wohnung beanspruchen. Dagegen wolle sofort Einsprache erhoben werden, denn das auf Bauparzelle 834 stehende Haus Nr. 447 ist Eigentum des „Milden Versorgungsfondes“ in Steyr und ist also ein Teil seines Vermögens; im Grundbuch erscheint es ausdrücklich als Benefiziatenhaus bezeichnet. Es ist die Wohnung des Seelsorgers der barmherzigen Schwestern beziehungsweise des von denselben besorgten Spitales. Der Herr Benefiziat, d. i. der jeweilige geistliche Direktor des Spitales zu St. Anna, hat also die Nutzung dieses Hauses, und eine Schmälerung dieses seines Rechtes durch Anweisung einer Wohnung von Seite der Stadtgemeinde ohne Zustimmung der Stiftungsbehörden würde eine Besitzstörung involvieren. Wenn gegenwärtig Spitaldiener ebenerdig wohnen, so geschieht es mit Zustimmung des Nutznießers, für den es eine Beruhigung ist, im Notfalle einen Beistand zu haben; führt der Benefiziat aber eine eigene Wirtschaft, so sind ihm die eben¬ erdigen Lokalitäten unbedingt notwendig. Auch aus diesem Grunde erscheint die Verwendung der in Frage stehenden Wohnbestandteile zu dem mehrerwähnten Zwecke nicht zulässig. Hievon wolle die löbliche Stadtgemeinde eventuell ver¬ ständigt werden. Vom bischöflichen Ordinariate Linz, am 15. Oktober 1902. Robert Kurzwernhart, Kanzler. Lorenz Rustler, Adjunkt. Der Sektionsantrag hierüber lautet: Nachdem die vor¬ liegende Zuschrift des Hochwürdigsten bischöflichen Ordinariates in Linz vom 15. Oktober 1902 als ein formeller Einspruch gegen das freie Verfügungsrecht der Stadtgemeinde Steyr über das zum Milden Versorgungsfonde gehörige sogenannte Bene iziatenhaus Konsk.=Nr. 447 und 448 in Aichet in Steyr erscheint, so ist es geboten, daß die Stadtgemeinde Steyr zur Wahrung ihres freien und unbeschränkten Eigentumsrechtes an diesem Hause vorläufig im außergerichtlichen Wege den seitens des bischöflichen Ordinariates erhobenen Servitutsanspruch der Wohnungsbenützung in diesem Hause mit aller Entschiedenheit bestreitet, und stellt deshalb die 1. Sektion den Antrag: Der löbliche Gemeinderat wolle beschließen: Es wird dem hochwürdigsten bischöflichen Ordinariate in Linz über die ab¬ schriftlich zugemittelte Note vom 15. Oktober 1902 das in dieser Zuschrift angesprochene Nutznießungsrecht des Hauses Konsk.=Nr. 447 und 448 in Aichet zu Steyr vorläufig außergerichtlich mit aller Entschiedenheit bestritten, weil seitens der Stadtgemeinde Steyr, welche laut Striftbrief über den Milden Versorgungsfond vom 3. August 1837 Eigentümerin dieses Hauses ist, dem bischöflichen Ordinariate ein solches Nutznießungsrecht bisher rechtsverbindlich nicht eingeräumt wurde und laut dem erhobenen ämtlichen Grundbuchs=Extrakt über dieses Haus auch ein solches Nutz¬ nießungsrecht als Servitut zugunsten des hochw. bischöflichen Ordinariates im Grundbuche Katastral=Gemeinde Steyr, Einlage¬ Zahl 1068, nicht eingetragen erscheint. Die im Grundbuche be¬ findliche Bezeichnung Benefiziatenhaus ist für die Eigentumsfrage vollkommen irrelevant. Wenn dieses Haus bisher dem jeweiligen Seelsorger im St. Anna=Spitale zur Verfügung stand, so war dies eine im Begriff des Eigentumsrechtes der Stadtgemeinde Steyr gelegene freiwillige Ueberlassung der Benützung dieses Hauses, aus welcher aber ein Nutznießungsrecht gegen die Stadt¬ gemeinde nicht abgeleitet werden kann. Mit Rücksicht auf diese Rechtslage behält sich auch die Stadtgemeinde Steyr in Wahrung des ihr laut Stiftbriefes vom 3. August 1837 eingeräumten Eigentumsrechtes in Hinkunft über dieses Haus das freie Verfügungsrecht vor und bedarf es daher in Anbetracht dieses Rechtsverhältnisses im Falle als mit diesem Hause oder einem anderen Teile desselben eine Verfügung für die Wohnung des anzustellenden Sekundararztes getroffen wird, keiner Zustimmung seitens einer dritten Person oder Behörde, da dieses Haus mit keinem fremden Nutznießungsrechte belastet erscheint. Die Stadtgemeinde= Vorstehung Steyr gibt sich übrigens der wohlbegründeten Erwartung hin, daß das hochw. bischöfliche Ordinariat nach der gewordenen Aufklärung des rechtlichen Sachverhaltes den erhobenen Anspruch auf ein Nutz¬ nießungsrecht bei diesem Hause nicht weiter verfolgen und dadurch eventuell Anlaß zu einer voraussichtlich für seinen Anspruch aussichtslosen gerichtlichen Auseinandersetzung geben dürfte. Dieser Antrag wird mit allen gegen eine Stimme ange¬ nommen. — Z. 24.792. 8. Der Herr Referent verliest folgenden Sektionsbericht und Antrag: Im Jahre 1897 hat der Gemeinderat beschlossen, einen neuen Stadtplan anfertigen zu lassen und hat behufs Durch¬

3 führung eine Offertausschreibung veranlaßt. Hierüber ist ein Offert der Firma Karl Bechmann u. Komp. am 14. April 1897 eingelangt. In der Gemeinderatssitzung vom 11. Juni 1897 hat jedoch der Gemeinderat beschlossen, aus Ersparnisrücksichten die bereits eingeleiteten Offertverhandlungen abzubrechen und der genannten Firma die Kaution auszufolgen. Von diesem Beschlusse des Gemeinderates hat die offerierende Firma Kenntnis erhalten und laut Schreiben derselben vom 27. Juni 1897 die Rückstellung der Kaution begehrt, welche derselben auch ausgefolgt wurde. Hiemit war nach Anschauung der Sektion die Offertver¬ handlung mit dieser Firma abgebrochen und hat diese Firma keinen Anspruch auf eventuelle spätere Ausfertigung des Stadt¬ planes Nun scheint diese Firma erfahren zu haben, daß die Stadt¬ gemeinde Steyr mit dem k. k. Finanz=Aerar in Verhandlungen steht wegen Anfertigung eines Stadtplanes und hat mit Zuschrift vom 6. Oktober 1902 sich auf den Standpunkt gestellt, als ob darin eine Verletzung ihrer Rechte auf Herstellung des Stadt¬ planes gelegen wäre. Da nun ein Gemeinderatsbeschluß betreffend die Ueber¬ tragung dieser Arbeiten an die genannte Firma nicht vorliegt, und so viel aus den Akten hervorgeht auch tatsächlich nicht gefaßt wurde und die genannte Firma diese ihre vermeintlichen Rechte nur aus Zuschriften der Gemeinde=Vorstehung vom 15. Juni 1897 und 1. Februar 1899 abzuleiten versucht, so wurde dieser Anspruch der Firma seitens des Herrn Bürger¬ meisters mit Zuschrift vom 6. November 1902 abgewiesen und ist seither eine Aeußerung der Firma nicht eingetroffen. Mit Rücksicht auf diese Sachlage glaubt die 1. Sektion, daß an die Stadtgemeinde Steyr seitens der Firma Bechmann ein gerechtfertigter Anspruch aus dem Offerte vom Jahre 1897 nicht erhoben werden kann und daß somit die Stadtgemeinde Steyr mit dem k. k. Finanz=Aerar wegen Anfertigung des neuen Stadtplanes das erforderliche Abkommen treffen könne. Infolge dessen stellt die 1. Sektion den Antrag: Der löbliche Gemeinderat wolle beschließen: Es werden die vom k. k. Finanz=Ministerium behufs Neuvermessung des Stadtgebietes von Steyr stipulierten Modalitäten genehmigt, und zwar: Die Vermessung, deren Ausführung nach Maßgabe der Instruktion für Polygonalvermessungen zu erfolgen hat, wird mit Beginn der Feldoperationsperiode 1903 durch Beamte des Triangulierungs= und Caleul=Bureaus in Angriff genommen werden. Die Kartierung der diesbezüglichen Mappen erfolgt im Maßverhältnis von 1:1250. Die gegenwärtigen Parzellenbezeichnungen werden auch in der neu herzustellenden Katastralmappe beizubehalten sein. Die Stadtgemeinde Steyr verpflichtet sich rechtsverbindlich, zu der Neuvermessung die erforderlichen Handlanger, das not¬ wendige Material, dann die Kanzleilokalitäten unentgeltlich bei¬ zustellen und überdies einen Beitrag von 4000 K zu den Kosten der Neuvermessung zu leisten. Dieser Betrag ist in zwei Raten zu je 2000 K einzuzahlen, die Einzahlung der ersten Rate hat bis Ende Juni 1903 und die der zweiten Rate nach Abschluß des Operates zu erfolgen. Als Gegenleistung werden der Stadtgemeinde Steyr nach Abschluß des Neuvermessungs=Operates von der gefertigten Direktion zwei numerierte und adjustierte Exemplare der neuen Mappenabdrücke ausgefolgt werden. Der Herr Vorsitzende bringt diesen Antrag der Sektion zur Abstimmung und wird derselbe einstimmig angenommen. — Z. 25.600. 9. Der Herr Referent verliest folgende Eingabe: Löblicher Gemeinderat der Stadt Steyr! Die endesgefertigten Gewerbetreibenden des Stadtbezirkes Steyr stellen an den verehrlichen Gemeinderat das Ansuchen um Abhilfe gegen den allgemeinen freien Verkauf gewerblicher Waren von Seite auswärtiger Händler an Steyrer Wochen¬ marktstagen. Laut mündlicher Erklärung des Herrn Stadtsekretärs Gall und des städt. Polizei=Inspektorates Steyr ist die unbeschränkte Feilbietung und der Handel mit gewerblichen Bedarfsartikeln, Maschinen 2c. ohne weiteres jedem auswärtigen Fabrikanten und Händler am hiesigen Sadtplatze, während der Dauer des Wochen¬ marktes gestattet. Durch diese Handhabung der Marktordnung fühlen sich die Gefertigten in ihren geschäftlichen Interessen benachteiligt und zum Teile schwer geschädigt. Mit Rücksicht auf die dermalen enorme Belastung der Steuerträger der Stadt scheint es unbedingt geboten, denselben auch behördlicherseits einigermaßen entgegenzukommen und Um¬ stände fernezuhalten, welche eine Schädigung heimischer Gewerbe¬ treibender herbeiführen. Wir sind überzeugt, daß genug Ge¬ werbetreibende in Steyr vorhanden sind, welche allen Anforde¬ rungen der Konsumenten entsprechen, und daß somit gar keine Veranlassung vorliegt, auswärtigen Händlern, welche schon durch Ersparung von Verkaufslokalitäten im Vorteile sind, und die nicht das geringste an Steuern zu den Gemeinde=Unkosten bei¬ tragen, der Verkauf gewerblicher Waren am hiesigen Stadtplatze nicht bewilligt werden kann. Einen Beweis, daß andere Stadtverwaltungen ihre Ge¬ werbetreibenden in dieser Weise schützen, zeigt die beiliegende Erledigung der Stadtgemeinde=Vorstehung Wels, welche ein gleiches Ansuchen einer Steyrer Firma promptest abschlägig be¬ chieden hat. Die ergebenst Gefertigten stellen daher die Bitte: Der löbliche Gemeinderat wolle analog des Beschlusses der Stadtgemeinde Wels vorgehen, und in berechtigter Wahrung der Interessen der seßhaften Geschäftsleute jede räumlich bedeutende Aufstellung von Maschinen und gewerblichen Bedarfsartikeln, behufs Verkauf durch auswärtige Händler am hiesigen Stadt¬ platze ablehnen und bezügliche endgiltige Entscheidungen sich selbst vorbehalten. Hochachtungsvollst Josef Huber & Co. m. p., Johann Wolfartsberger m. p., Karl Heindl m. p., Hermann Seidl m. p. Marie Hofer m. p., Franz Müllner m. p., Josef Wolf m. p., Gründler's Söhne m. p., I. M. Peteler m. p. Der Bericht des Amtes hierüber lautet: Amtsbericht: Die vorliegende Beschwerde einzelner Geschäftsleute von Steyr gegen die hieramts geübte Handhabung der Marktordnung hat folgende Vorgeschichte: Im Monate November 1902 erschien ein mir unbekannter Mann im Amte, der um Auskunft darüber ersuchte, ob es der Firma Hinterschweiger in Wels gestattet sei, an Haupt=Wochen¬ marktstagen, also an Donnerstagen jeder Woche landwirtschaft¬ liche Maschinen auf dem Marktplatze in Steyr zur Schau zu stellen und zum Verkaufe zu bringen. Der Gefertigte beantwortete die gestellte Frage dahin, daß nach der hier geltenden Marktordnung § 1 jedermann berechtigt ist, die Wochenmärkte mit allen im freien Verkehr gestatteten Waren zu beziehen, soweit die Waren nach der Gattung des Marktes zum Verkehr auf demselben zugelassen sind. Da im § 5 der Marktordnung unter den Gegenständen des Wochenmarkt¬ Verkehres auch „Wirtschafts= und Ackergeräte“ aufgezählt seien, unter denen jedenfalls auch landwirtschaftliche Maschinen ver¬ tanden werden müssen, könne es der Firma Hinterschweiger nicht verwehrt werden, am hiesigen Wochenmarkte landwirtschaftliche Maschinen zur Schau zu stellen und zu verkaufen. Letzteres tat sohin die bezeichnete Firma seit dieser Zeit an jedem Hauptwochenmarktstage, nachdem ihr vom Markt¬ inspektorate ein Platz zur Aufstellung angewiesen worden war. Eine andere als obige Auskunft ist Niemandem, auch dem Herrn Gemeinderate Josef Huber nicht erteilt worden, als sich letzterer Ende November oder Anfangs Dezember hieramts in der gleichen Angelegenheit erkundigte und dabei die das Amt beleidigende Aeußerung machte, daß nur die Gewerbebehörde in Steyr die in Steyr befindlichen Geschäftsleute durch ihre Hand¬ habung der Marktordnung schädige, während er überzeugt sei, daß in anderen Städten, wie z. B. in Wels, ganz gewiß der ansäßige Geschäftsmann durch die Behörde den ausgiebigsten Schutz auch durch eine andere Handhabung der Marktordnung jenieße. Dieser gänzlich unbegründete, die Funktionäre des Kommunalamtes schwer beschuldigende Vorwurf mußte in sehr energischer, immerhin aber artiger Form vom Gefertigten zurück¬ gewiesen werden, und konnte Herr Gemeinderat Huber hieraus keineswegs die Berechtigung ableiten, die erteilte Auskunft in ganz anderer Form in der vorliegenden Beschwerde wiedergeben zu lassen, als wäre ihm hieramts bedeutet worden, am Steyrer Wochenmarkte dürfe eine unbeschränkte Feilbietung aller gewerb¬ lichen Bedarfsartikel statthaben. Da außer Herrn Huber Niemand in der fraglichen Angelegenheit hieramts vorgesprochen hat, kann nur er der intellektuelle Urheber dieser Beschwerde sein, die für einen Rat der Linzer Handels= und Gewerbekammer ein kaum entschuldbares Uebersehen der bezüglich des Marktverkehres geltenden gesetzlichen Vorschriften verrät; denn diese Beschwerde leidet an zwei Gebrechen. Erstens ist sie an eine unrichtige Stelle geleitet und zweitens nimmt sie gar keine Rücksicht auf die bestehenden Vorschriften. Ich will zunächst das letztere erweisen und die bezüglich des Marktverkehres geltenden Vorschriften der Gewerbeordnung hier kurz anführen. Nach dem V. Hauptstück der Gewerdeordnung zerfallen die Märkte in Haupt= und Wochenmärkte. Zu den ersteren zählen die sogenannten Jahrmärkte, Messen 2c. und es können auf ihnen alle im freien Verkehre gestatteten Waren feilgeboten werden, insoferne die Marktberechtigung nicht ausdrücklich auf einzelne Warengattungen beschränkt ist. Auf den letzteren, den Wochen¬ märkten, dürfen taxativ aufgezählt, folgende Gegenstände feil¬ geboten werden: Lebensmittel und rohe Naturprodukte, Wirtschafts= und Ackergeräte, Erzeugnisse, welche zu den landesüblichen Neben¬ beschäftigungen der Landleute der Umgebung gehören und gemeine Artikel des täglichen Verbrauches. Andere als diese Artikel auf Wochenmärkten in Buden und Ständen feilzuhalten, ist in der Regel nur den in der Gemeinde selbst wohnhaften Gewerbetreibenden rücksichtlich der Gegenstände ihres Gewerbes gestattet, es wäre denn — wie in Steyr für Schuhmacherwaren — daß in einzelnen Orten bisher für die betreffenden Erzeugnisse auch auswärtige Gewerbsleute auf den Wochenmärkten zugelassen werden. Die Statthalterei kann für Orte, in denen durch die seßhaften Gewerbsleute dem Kon¬ umtionsbedarfe nicht entsprochen wäre, anordnen, daß für die bezüglichen Artikel auch auswärtige Gewerbetreibende auf den Wochenmärkten zugelassen werden. Nach dem in Oesterreich geltenden Rechte sind die Märkte, abgesehen von den obenerwähnten im Gesetze ganz unzweifelhaft ausgesprochenen Beschränkungen, Freistätten für den Handelsverkehr, d. h. für sie gilt und zwar schon von altersher das Prinzip der Marktfreiheit. Der § 62 der Gewerbeordnung spricht dies mit den Worten aus: „Jedermann ist berechtigt, die Märkte mit allen im Verkehre gestatteten

4 Waren zu beziehen, soweit selbe nach der Gattung des Marktes zum Verkaufe auf demselben zugelassen sind.“ Es bedarf hiezu nicht einmal immer einer Gewerbeberechtigung. Die vorliegende Beschwerde verlangt vom Gemeinderate der Stadt Steyr Abhilfe gegen den allgemeinen freien Verkauf jewerblicher Waren von Seite auswärtiger Händler am Steyrer Wochenmarkte. In dieser allgemeinen Fassung hat dieses Be¬ gehren gar keine Berechtigung; denn es ist Niemandem, gewiß aber dem gefertigten Amte nie eingefallen, auf Steyrer Wochen¬ märkten den freien Verkehr aller gewerblichen Erzeugnisse durch fremde Gewerbetreibende zuzulassen. Wenn aber mit der be¬ zogenen Eingabe auch begehrt wird, fremde Gewerbetreibende, welche mit Gegenständen des Wochenmarktsverkehres Handel treiben vom Steyrer Wochenmarkte auszuschließen, nimmt dieselbe, wie schon oben gesagt, leider gar keine Rücksicht auf die bestehenden gesetzlichen Vorschriften und übersieht es gänzlich, daß fremde Gewerbetreibende, die mit „Lebensmitteln, rohen Naturprodukten Wirtschafts= und Ackergeräten, Erzeugnissen welche zu den landesüblichen Nebenbeschäftigungen der Landleute der Umgebung gehören, und mit gemeinen Artikeln des täglichen Verbrauches“ Handel treiben, vom Steyrer Wochenmarkte nicht ausgeschlossen werden dürfen, weil eben das Gewerbegesetz diesen Ausschluß verbietet. Der Gemeinderat der Stadt Steyr ist aber auch nicht jene Stelle, welche dazu berufen wäre, über die entstandene Frage eine Entscheidung zu fällen. Zu dieser Entscheidung sind lediglich die politischen Behörden berufen, denn der in Frage stehende Gegenstand ist öffentlich rechtlicher Natur und unterliegt deshalb der administrativen Indikatur und zwar in allen Instanzen, da die gesetzlichen Bestimmungen über den Marktverkehr einen Bestandteil der Gewerbegesetze bilden und die Handhabung der Gewerbeordnung nicht den autonomen, sondern den politischen Behörden zukommt. Wenn der § 47, Punkt 4, des Gemeinde¬ Statutes der Stadt Steyr vom 18. Jänner 1867, L.=G.=Bl. Nr. 8 die Ueberwachung des Marktverkehres in den selbständigen Wirkungskreis der Gemeinde verweist, so ist damit nur festgesetzt, daß es der Obsorge der Stadtgemeinde zukommt, für einen dem Gesetze entsprechenden Marktverkehr zu sorgen, nicht den ganzen Marktverkehr im Allgemeinen zu regeln und in allen mit dem Marktverkehr in irgend einer Beziehung stehenden Fragen die Entscheidung zu treffen. Die Richtigkeit dieser Anschauung wird in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise durch den Wortlaut des § 141 der Gewerbeordnung dargetan, der da lautet: „Die politischen Verwaltungsbehörden 1. Instanz sind auch erste Instanz in Gewerbsangelegenheiten. Ihnen obliegt die Handhabung der Gewerbsvorschriften.“ Wenn in der Eingabe auf das Vorgehen anderer Stadtver¬ waltungen in Bezug auf die Handhabung ihrer Marktordnungen verwiesen wird, so entkräftet dies die volle Gesetzmäßigkeit der vorstehenden Ausführungen in keiner Weise und beweist nur, daß manche dieser Stadtverwaltungen in Unkenntnis der be¬ stehenden gesetzlichen Vorschriften sind oder — was noch schlimmer ist — über die gesetzlichen Vorschriften sich souverän hinaus¬ etzen, welcher sehr bedauerliche Umstand das gefertigte Amt gewiß nicht berechtigen kann, in gleicher Weise vorzugehen. Die Auskunft, die die Stadtgemeinde=Vorstehung Wels — die nebenbei bemerkt, nicht politische Behörde für ihr Gebiet ist, wie die Stadt Steyr — der Firma Josef Huber und Cie. in Steyr mit der Zuschrift vom 4. Dezember 1902, Z. 15.413 und 15.619 erteilt hat, ist eine ganz und gar ungesetzliche, doch muß es der ge¬ nannten Firma überlassen bleiben, dagegen Remedur bei der kompetenten k. k. Bezirkshauptmannfchaft Wels zu suchen, die ganz gewiß eine andere Entscheidung in der angeregten Frage fällen wird. Sollte der Gemeinderat der Stadt Steyr wider Erwarten trotz dieser Ausführungen die gleiche Entscheidung wie die Stadt¬ gemeinde=Vorstehung Wels fällen, so wäre der Herr Bürgermeister gemäß § 77 des Gemeinde=Statutes der Stadt Steyr verpflichtet diesen Beschluß zu sistieren und die Entscheidung der k. k. Statt¬ halterei darüber einzuholen, weil durch einen solchen Beschluß sowohl der Wirkungskreis des Gemeinderates überschritten, als auch ein Verstoß gegen bestehende Gesetze gemacht würde. Der Herr Bürgermeister wäre umso mehr zur Sistierung eines solchen Beschlusses verpflichtet und genötigt, weil er nach § 88 des Ge¬ meindestatutes der Stadt Steyr zur Ausübung der Amtstätigkeit in Gewerbs= und Handelsangelegenheiten nach Inhalt der Ge¬ werbegesetze, soweit sie der ersten Instanz zugewiesen sind, be¬ rufen ist, und weil ihm die ihm untersteheuden Organe der Stadt ihrem Diensteide gemäß den Gehorsam versagen müßten, wenn er ihnen die Durchführung eines offenkundig ungesetzlichen Beschlusses auftragen würde. Das Amt muß schließlich auch bitten, ihm in entsprechen¬ der Form eine Genugtuung für die ihm durch Herrn Gemeinde¬ rat Josef Huber zugefügte schwere Beleidigung zu bieten, die darin bestand, daß er dasselbe der ungerechtfertigten Schädigung der hiesigen Gewerbetreibenden bei Handhabung der Markt¬ ordnung zieh, und dies, wie die vorliegende Eingabe dartut, nicht nur dem Gefertigten gegenüber, sondern auch anderen Gewerbetreibenden der Stadt Steyr gegenüber getan hat. Der Stadtsekretär: Franz Gall m p. Die Sektion stellt folgenden Antrag: Aus dieser Beschwerde der unterfertigten Gewerbetreiben¬ den geht hervor, daß dieselbe vom Gemeinderate Abhilfe gegen den allgemeinen freien Verkauf gewerblicher Waren von aus¬ wärtigen Gewerbetreibenden verlangen und in ihrem konkreten Falle betreffend den der Firma Hinterschweiger in Wels be¬ willigten Verkauf ihrer landwirtschaftlichen Maschinen gegen die Handhabung der Marktordnung Protest erheben. Da nun aber sämtliche Agenden des Marktverkehres unter die Sanktion der Gewerbe=Ordnung fallen, und gemäß § 141 der Gewerbe=Ordnung die politischen Behörden I. Instanz für alle Gewerbe=Angelegen¬ heiten sind, außerdem in der für die Stadt giltigen Markt¬ ordnung im § 25 überdies ausdrücklich die Handhabung der Marktordnung der Stadtgemeinde=Vorstehung Steyr als politi¬ sche Behörde 1. Instanz zugewiesen ist, und der Rechtszug gegen Entscheidungen oder Verfügungen dieser Behörde in Gewerbe¬ sachen, also auch Marktfragen, also eine eventuelle Beschwerde dagegen an die Behörde II. Instanz — d. i. die hohe k. k. Statt¬ halterei in Linz — zu richten ist, so kann der Gemeinderat der Stadt Steyr infolge Inkompetenz über die vorliegende Beschwerde keine Entscheidung treffen und stellt deshalb die I. Sektion den Antrag: Der löbl. Gemeinderat wolle beschließen: Es werde die vor¬ liegende Beschwerde gemäß § 141 der Gewerbeordnung der Stadt¬ gemeinde=Vorstehung als politischen Behörde Instanz resp. dem Herrn Bürgermeister als Vorsteher dieser Behörde, zur ge¬ setzesmäßigen weiteren Behandlung abgetreten, da der Gemeinde¬ rat wegen Inkompetenz in dieser Frage eine meritorische Ent¬ scheidung nicht zu treffen in der Lage ist. Wohl aber spricht sich der Gemeinderat dahin aus, daß seitens der Stadtgemeinde=Vor¬ stehung als der politischen Behörde 1. Instanz in der Handhabung der Marktordnung, soweit es in Rahmen der gesetzlichen Bestim¬ mungen gescheheu kann, die hiesigen Gewerbetreibenden gegenüber der Konkurrenz fremder Verkäufer nachdrücklichst geschützt werden ollen. Herr G.=R. Huber findet, daß diese Angelegenheit vom Amte aufgebauscht wurde. Er habe durchaus nicht die Absicht gehabt, das Amt zu beleidigen, sondern habe als Vertreter des Industriebezirkes Steyr nur die hiesigen Geschäftsleute in Schutz nehmen wollen. Er sei mit der ihm gewordenen Aufklärung zu¬ frieden; doch möchte er den Herrn Bürgermeister bitten, die Handels= und Gewerbetreibenden in Steyr wenigstens insoferne zu schützen, daß man es der auswärtigen Konkurrenz doch nicht so leicht machen solle. Herr G.=R. Heindl schließt sich der Anschauung des Vor¬ redners an und glaubt, man soll für die Auswärtigen eine höhere Taxe verlangen. Herr G.=R. Hiller will vom Amte festgestellt wissen, ob die Firma Hinterschweiger für den großen Platz, den sie am Wochenmarkte benötigt, tatsächlich nur 35 kr. zahle. Herr G.=R. Gründler fragt, ob es nicht möglich wäre, der Firma Hinterschweiger einen anderen Platz anzuweisen, als gerade den besten am Stadtplatze. Die Verstellung des Stadtplatzes mit landwirtschaftlichen Maschinen, wie es jetzt der Fall ist, sei auch ein Verkehrshindernis. Wenn schon die Zulassung auswärtiger Firmen zum Besuche des hiesigen Wochenmarktes gesetzlich be¬ gründet ist, so solle man doch zum Schutze der einheimischen Geschäftsleute dafür Sorge tragen, daß auswärtigen Firmen doch nur solche Plätze angewiesen werden, wo ihnen nicht so Gelegen¬ heit geboten ist, mit der bäuerlichen Bevölkerung in Verkehr zu treten, was bezwecken würde, daß solche Firmen die Beschickung des Steyrer Wochenmarktes von selbst wieder aufgeben würden. Der Herr Referent bemerkt, daß der Gemeinderat über die Zuweisung von Verkaufsplätzen keinen Beschluß fassen könne, aber er sei dafür, daß der Anregung des Herrn G.=R. Gründler oweit als tunlich, Rechnung getragen werde, und daß das Platz¬ geld bei einen Flächenraum von 25 Quadratmeter auf 40 K erhöht werde. Herr G.=R. Schachinger ist auch dafür, daß man die einheimische Geschäftswelt möglichst schütze und schließt sich auch der Ausführung des Referenten an. Der Herr Vorsitzende bemerkt, die Anschuldigung, daß durch Handhabung der Marktordnung eine Schädigung der Gewerbe¬ treibenden von Steyr beabsichtigt war, sei eine sehr scharfe und gegen das Amt gerichtete, welche die Gewerbegesetze und die mit denselben zusammenhängende Marktordnung zu handhaben hat. Es beruhige ihn jedoch, daß Herr G.=R. Huber hier öffentlich die Erklärung abgegeben habe, daß er mit seiner Aeußerung nicht eine Beleidigung des Amtes bezwecken wollte und er glaube, daß mit dieser öffentlichen Erklärung auch das Amt zufrieden sein werde Damit sei aber diese Angelegenheit nicht aus der Welt geschafft. Die Kommunalbehörden dürfen nicht einen Schritt vom Gesetze abweichen, das sei klar; andererseits aber sei die Behand¬ lung von Gewerbeangelegenheiten eine delikate, namentlich wenn die Zeiten schlechte sind. Er sei der erste, der ausspreche, daß innerhalb der Rahmen des Gesetzes alles Zuläsfige zu geschehen habe, was zum Schutze des heimischen Gewerbes notwendig ist, aber über den Rahmen des Gesetzes hinauszugehen, sei unmöglich. Was die Frage wegen Erhöhung der Taxe für solche Feilbietungen am Wochenmarkt anbelangt, so müsse er sich dahin aussprechen, daß eine Erhöhung einer solchen Platzgebühr nur über Beschluß des Gemeinderates und mit Zustimmung der hohen k. k. Statthalterei in Linz platzgreifen könne. Hierin sei die Gemeinde an das Gewerbegesetz gebunden und könne die Taxe nicht willkürlich erhöht werden Nach seiner Ansicht dürfte übrigens bei der Firma Hinterschweiger die Höhe des Platzgeldes keine Rolle spielen. Der Gemeinderat könne einen neuen Tarif beraten und be¬ chließen, aber damit sei diese Angelegenheit noch immer nicht endgiltig erledigt. Die Hauptsache für die endgiltige Entscheidung über die Frage, ob die von der Firma Hinterschweiger feilge¬ botenen landwirtschaftlichen Maschinen unter Wirtschafts= und

5 Ackergeräte einzureihen sind, deren Feilbietung der § 5 unserer Marktordnung gestattet oder nicht, und in dieser Frage möchte er eine Entscheidung der hohen k. k. Statthalterei in Linz her¬ beiführen. Er glaube, der löbl. Gemeinderat solle sich dem An¬ trage der Rechtssektion anschließen und seine Sache werde es dann ein, die Entscheidung in dieser Frage von der k. k. Statthalterei, welche gewiß auch das Gutachten der Handels= und Gewerbe¬ kammer einholen wird, herbeizuführen. Nach Lösung dieser Frage wird der löbl. Gemeinderat in die Lage kommmen, eine Aende¬ rung des Tarifes über die Beschickung der Tag= und Wochen¬ märkte zu beschließen. Der Herr Referent besteht darauf, daß die vorliegende Beschwerde der k. k. Statthalterei vorgelegt werde, dem sich auch Herr G.=R. Huber anschließt. Der Herr Vorsitzende erwidert, er habe ohnehin gemeint, daß er die vorliegende Beschwerde der k. k. Statthalterei zur Entscheidung vorlegen werde. Zurückkommend auf die Worte des Herrn G.=R. Huber, welcher sagte, diese Angelegenheit sei vom Amte aufgebauscht worden, müsse er bemerken, daß die Aufbau¬ schung dieser Sache nicht vom Amte, sondern von ganz anderer Seite besorgt wurde, welche die hier in Frage kommende Hand¬ habung der Marktordnung so hinstellt, als wurde damit eine Schädigung der hiesigen Gewerbsleute eigens beabsichtigt. Mit derartigen Anschuldigungen soll man denn doch vorsichtiger sein. Herr G.=R. Bruckschweiger findet, daß die Markt¬ Ordnung schon veraltet ist und für die heutigen Verhältnisse nicht mehr paßt. Damals, als diese Markt=Ordnung geschaffen wurde, habe es noch keine solchen Maschinen gegeben. Als land¬ wirtschaftliche Geräte stellt sich Redner, Schaufeln, Gabeln u. dgl, nicht aber solche Maschinen vor, wie sie die Firma Hinterschweiger hier feilbietet. Er glaube, daß eine Aenderung der Marktordnung am Platze wäre. Herr Vizebürgermeister Lang beantragt Schluß der Debatte und befürwortet die Annahme des Sektions=Antrages. Der Herr Vorsitzende bringt nun den Antrag auf Schluß der Debatte wie auch den Sektions=Antrag zur Abstimmung und werden beide Anträge einstimmig angenommen. Z. 27.761. 10. Die Direktion der Sparkasse in Steyr teilt mit, daß die Mandate der vom löbl. Gemeinderate Steyr in den Spar¬ kasseausschuß gewählten 10 Mitglieder mit Ende 1902 abgelaufen sind und ersucht um die Vornahme der Wahl von 10 Mitgliedern mit der Funktionsdauer von 6 Jahren. Der Herr Referent verliest sohin ein Schreiben des bis¬ herigen Sparkasseausschusses Herrn Dr. Johann Hochhauser, worin derselbe eine Wiederwahl wegen seines hohen Alters ablehnt. Die Sektion stellt folgenden Antrag: Der löbl. Gemeinde¬ rat wolle beschließen: a) Die Wiederwahl folgender Herren, welche bisher dem Sparkasseausschusse angehörten, vorzunehmen, und zwar: 1. Leopold Anzengruber, 2. Johann Berger, 3. Josef Huber, 4. Leopold Köstler, 5. Franz Lang, 6. Matthias Perz, 7. Ferdinand Reitter, 8. Josef Tureck. b) Die Neuwahl folgender Herren vorzunehmen: 1. Gottfried Sonnleitner, 2. Viktor Stigler. Auch wolle die Sparkasse=Direktion von dieser Wahl ver¬ ständigt werden. Zugleich wird auch beantragt, dem Herrn Dr. Johann Hochhauser für seine mehr als 35jährige Tätigkeit als Delegierter der Stadtgemeinde im Sparkasseausschusse durch Er¬ heben von den Sitzen sowie schriftlich den Dank auszusprechen. Der Sektionsantrag wird ohne Debatte einstimmig ange¬ nommen. — Z. 879. Zum Zeichen des Dankes für die langjährige Tätigkeit des Sparkasseausschuß=Mitgliedes Herrn Dr. Hochhauser erheben sich sämtliche Herren Gemeinderäte von den Sitzen. II. Sektion. Referent: Sektionsobmann Herr G.=R. Josef Tureck. 2. Die städt. Rechnungs=Kanzlei berichtet über die Ein¬ nahmen und Ausgaben bei der Stadtkasse in den Monaten Juli und August 1902 wie folgt: 37.649 K 74 h Einnahmen im Juli 1902 Kassarest vom Vormonat 81.762 „ 72 „ 119.412 K 46 h Gesamt=Einnahmen Ausgaben im Juli 105.857 „ 57 13.554 K 89 7 Kassarest pro August. 57.920 K 63 h Einnahmen im August 1902 Kassarest vom Vormonate 13.554 „ 89 „ 71.475 K 52 h Gesamt=Einnahmen 63.963 „ 31 „ Ausgaben im August 7.512 K 21 h Kassarest pro September Der Herr Referent bemerkt hiezu, daß das Kassa=Journal durch die Herren Gemeinderäte Perz und Tureck geprüft und richtig befunden wurde. Zur Kenntnis. — Z. 27.828 u. 439. 12. Liegt folgende Eingabe vor: Löbliche Stadtgemeinde=Vorstehung Steyr! Auf meinem, aus der Verlassenschaft nach meiner am 28. September 1902 verstorbenen Mutter Magdalena Glößmann übernommenen Hause C.=Nr. 395 in Aichet E.=Z. 1017 haftet für den Armenfond Steyr eine Forderung per 1050 K. Ich will nun dieses Darlehen aus einem mir von der Sparkasse Steyr bewilligten Darlehen zurückzahlen und stelle die Bitte: Die löbliche Stadtgemeinde=Vorstehung Steyr als Vertreterin des Armen= Institutes Steyr wolle die Rückzahlung des Schuld¬ kapitales per 1050 K samt den rückständigen Zinsen pro 1902 per 52 K 50 h ohne weitere Kündigung annehmen und die Erledigung hierüber ehetunlichst meinem Vertreter Herrn k. k. Notar Dr. August Redtenbacher in Steyr zustellen lassen. Marie Degelsegger. Ueber diese Eingabe und über vorliegenden Amtsbericht stellt die Sektion folgenden Antrag: Der löbliche Gemeinderat wolle dieser Rückzahlung ohne Berücksichtigung einer vierteljährigen Kündigungsfrist annehmen und den Herrn Bürgermeister beauftragen, um den Betrag von 1050 K pupillarsichere Wertpapiere anzukaufen, auf den Armen¬ ond Steyr vinkulieren zu lassen und dieselben sohin in der städt. Depositen =Kasse zu hinterlegen. Dieser Antrag wird einstimmig angenommen. — Z. 28.739. 13. Ueber die vorliegende Angelegenheit wegen Abschreibung eines Grundpachtzinses stellt die Sektion folgenden Antrag: Nachdem auf dem fraglichen Grund ein Gartenhäuschen stehen soll, welches aber nur zum Teile auf öffentlichen Grund erbaut ist, und nachdem diese Frage nicht endgiltig ohne Lokal¬ augenschein geschlichtet werden kann, wolle der löbliche Gemeinde¬ rat beschließen: Dieser Akt werde der 111. Sektion zur Erhebung und Antragstellung abgetreten. Einstimmig nach Antrag. — Z. 736. 14. Liegt vor ein Ansuchen des von Steyr nach Klein¬ raming versetzten prov. Lehrers Franz Stein um Nachsicht einer Quartiergeldrückzahlung per 48 K 57 h. Der Sektionsantrag hierüber lautet: Der löbliche Gemeinde¬ rat wolle aus prinzipiellen Gründen dieses Ansuchen nicht be¬ willigen, dagegen dem Gesuchsteller die Abzahlung des noch offenen Restes in monatlichen Raten von 3 K zugestehen. Gleichzeitig wird der Antrag gestellt, daß in Zukunft das Quartier¬ jeld für Aushilfslehrkräfte nicht mehr in viertel¬ jährigen, sondern in monatlichen Raten angewiesen werde. Wird ohne Debatte einstimmig angenommen. — Z. 27.888. 15. *) Herr Franz Kiderle, Gutsbesitzer in Gleink, ersucht um Pauschalierung der Mautgebüren für seine von Gleink nach Steyr und zurück verkehrenden Kaleschfuhren und für seine Luxus= und Reitpferde. Der Sektionsantrag lautet: Der löbliche Gemeinderat möge beschließen, es sei dem Herrn Franz Kiderle die abfindungsweise Begleichung der Mautgebühren für seine Luxuspferde mit Aus¬ nahme der Wirtschaftsfuhren gegen ein Pauschale von 300 K jährlich, in vierteljährigen vorhinein fälligen Raten auch für das Jahr 1903 wieder zu bewilligen. Einstimmig nach Antrag. — Z. 27.571. b) Liegt vor ein Ansuchen der Firma Franz Werndl's Nachfolger um Pauschalierung der Mautgebühren. Der Sektionsantrag lautet: Mit Bezug auf das Gutachten des Maut=Revidenten Karl Jöbstl wolle der löbliche Gemeinderat der gesuchstellenden Firma ein Mautpauschale für sämtliche Fuhr¬ werke im Betrage von 300 K für das 1. Semester 1903, zahl¬ bar in vierteljährigen Raten vorhinein, bewilligen. Einstimmig nach Antrag. — Z. 916. 16. Ueber die Eingabe des Gefälleiters wegen Erlassung eines Fahrverbotes für den Weg beim Schaftstadl in der Richtung von Unterhimmel nach Steyr stellt die Sektion folgenden Antrag: Es wird der Herr Bürgermeister ermächtigt, am Beginne und Ende der sogenannten Schaftstadelstraße in Aichet eine Warnungstafel mit geeigneter Inschrift anbringen zu lassen, mit welcher aus lokalpolizeilichen und administrativer Rücksicht das unbefugte Befahren und Viehtreiben auf dieser Straße untersagt wird. Gleichzeitig werde der Herr Bürgermeister auch ermächtigt, jeden Fuhrwerksbesitzer und sonstige Parteien, welche sich be¬ züglich der Maut abgefunden haben, das Passieren dieser Straße zu gestatten Herr G.=R. Anzengruber stellt den Antrag, daß bei chweren Fuhrwerken von dem Fahrverbot abgesehen werde, welcher Antrag vom Herrn G.=R. Sonnleitner unterstützt wird. Der Herr Vorsitzende gibt bekannt, daß in der letzten Zeit eine strenge Mautkontrolle eingeführt wurde, und zwar müssen die Mautner fortlaufend numerierte Mautzettel ausgeben und werden die Fuhrwerke durch Amtsorgane bezüglich der Maut¬ gebühr kontrolliert. Durch diese Kontrolle ist ziemlich ausreichende Garantie geschaffen, daß das Mauterträgnis ein solches werden wird, wie es sein soll. Wenn nun die in Rede stehende Straße reigegeben werde, so werde die Mautkontrolle in Aichet illusorisch. Der Mautner könne die obere und untere Straße nicht übersehen. Die Absperrung der Schaftstadelstraße sei daher im Interesse der Mautkontrolle notwendig. Die Fuhrwerksbesitzer, welche sich pauschalieren lassen, können diese Straße ohnehin ungehindert passieren. Bei der Abstimmung wird der Antrag des Herrn G.=R. Anzengruber mit allen gegen 2 Stimmen abgelehnt, worauf der Sektionsantrag mit dem gleichen Stimmenverhältnis angenom¬ men wird. 17. Wird beschlossen, die Vergebung des Stadttheaters für die Saison 1903.04 auszuschreiben, wodurch die Erledigung des Punkt 18 entfällt. — Z. 276. 19. Der oberösterr. Kunstverein in Linz sendet Mitglieds¬ karte pro 1902 samt Anteilschein mit dem Ersuchen um Einsen¬ dung des Betrages von 8 K.

6 Die Sektion beantragt die Bewilligung des Betrages von 8 A, was einstimmig angenommen wird. — Z. 28.531. 20. a) Der oberösterr. Hilfsbeamten=Unterstützungsverein in Linz bittet um Wiedergewährung einer Subvention. Die Sektion beantragt die Bewilligung von 20 K, was einstimmig angenommen wird. — Z. 27.689. b) Der Verein „Südmark“ in Graz bittet um eine Unter¬ stützung pro 1903. Die Sektion beantragt die Bewilligung von 40 K, was einstimmig angenommen wird. — Z. 377. c) Dem Vereine „Deutsches Haus“ in Nieder=Eisenberg um Gewährung einer Unterstützung wird über Antrag der Sek¬ tion keine Folge gegeben. — Z. 412. 21. Das Polizei=Inspektorat überreicht ein Verzeichnis der für das Jahr 1903 für die städt. Sicherheitswache und die städt. Amtsdiener notwendigen Montursstücke und fügt bei, daß die Sicherheitswachführer Johann Raidl und Johann Watzinger bittlich geworden sind, daß ihnen an Stelle der ihnen gebührenden Wintermäntel der entfallende Betrag ausbezahlt werde, da sie infolge ihrer Dienstverrichtungen meist Zivilkleidung benötigen und ihre Uniformmäntel noch gut erhalten sind, da selbe aber ihre Zivilkleider abnützen, so erscheint eine Entschädigung in dieser Weise gerechtfertigt. Der Sektionsantrag lautet: Die städt. Sicherheitswache und die städt. Amtsdiener benötigen für das Jahr 1903: 3 Winter¬ mäntel, 11 Regenmäntel, 3 Waffenröcke, 18 Blusen, 19 Winter¬ hosen, 19 Westen, 19 Sommerhosen, 19 Kappen, 12 Portepees, 14 Signalschnüre. Weiters die Reservewache: 15 Blusen, 18 Hosen, 18 Portepees, 18 Signalschnüre. Der löbliche Gemeinderat wolle die Ausschreibung dieser Monturssorten gütigst bewilligen, dessen Endtermin mit 31. Jänner 1903 festsetzen und wäre die Finanz=Sektion zu ermäch¬ tigen, die Offerte zu eröffnen und unter Beiziehung eines Sach¬ verständigen dieselben zu prüfen und die Vergebung vorzunehmen. Den städt. Sicherheitswachführern Joh. Raidl und Johann Watzinger wolle ausnahmsweise für heuer der für die Mäntel entfallende Geldbetrag angewiesen werden. Einstimmig nach Antrag. — Z. 885. III. Sektion. Referent: Sektionsobmann Herr Vize¬ bürgermeister Franz Lang. 22. Liegt folgende Eingabe vor: Bei Neubepflanzung des vom Missionshause gepachteten Gartens (G.=P. 282 zur römisch=kath. Pfarrpfründe gehörig) mit edlem Obst, beabsichtigen wir, die sehr unschöne Ecke, welche durch die abschließende Holzplanke gebildet und von verschiedenen Passanten in nicht wiederzugebender Weise ausgenützt wird, da¬ durch zu beseitigen, daß wir die Planke längs des oberen Schiff¬ weges bis an die Mauer des ehemaligen Kapuziner=Gartens fortführen, so daß der Grund a. b. c. d, e. 2c. von G.=P. 1312, der Stadtgemeinde Steyr gehörig, abgetrennt und mit dem Komplexe G.=P. 282 vereinigt wird. Um diese Verschönerung durchführen zu können, stellen wir das höfl. Ansuchen, die löbl. Gemeinde wolle eine Kommission an Ort und Stelle entsenden, um den Augenschein vorzunehmen. Ueber dieses Ansuchen wurde am 9. Jänner der kom¬ missionelle Augenschein vorgenommen und stellt die Sektion fol¬ genden Antrag: Der löbliche Gemeinderat wolle beschließen, daß aus der der Gemeinde gehörenden Grundparzelle 1352 ein 18 Quadratklafter betragender Grundstreifen abgetrennt und mit der der Stadt¬ pfarrpfründe zugeschriebenen Parzelle 282 vereinigt werde, und zwar gegen eine Vergütung von 1 K per Quadratklafter und der Tragung der Kosten der grundbücherlichen Durchführung dieser Grundtrennung durch die Pfarrpfründe. Einstimmig nach Antrag. — Z. 27.158. IV Sektion. Referent: Sektionsobmann Herr G.=R. Leopold Köstler. 23. Für die Verleihung der ausgeschriebenen 2 Fachschul¬ stipendien à 100 A wurden vom Fachschulausschusse die Schüler Karl Engl und Alois Gottl in Vorschlag gebracht. Die Sektion stellt auf Grund der Bestimmung des Ge¬ meinderates diese Stipendien in erster Linie hierorts zuständigen, elbst wenn sie nur einen genügenden Fortgang ausweisen, zu verleihen, den Antrag, die 2 ausgeschriebenen Fachschulstipendien den Schülern Karl Engl und Friedrich Graßmayr zuzuweisen. Dieser Antrag wird einstimmig angenommen. — Z. 23.229. Der Herr Referent bemerkt, daß noch ein dringlicher Gegen¬ stand vorliege, nämlich das Jung=Fenzl'sche Stipendium von jährlich 230 K. Nach Annahme der Dringlichkeit dieses Gegenstandes stellt der Herr Referent namens der Sektion folgenden Antrag: In Anbetracht des Umstandes, als um das ausgeschriebene Jung=Fenzl'sche Stipendium von jährlich 230 K nur zwei Ge¬ uche vorliegen, wovon das des Otto Palzer wegen Mangel der bürgerlichen Eigenschaft des Vaters Franz Palzer überhaupt außer Betracht zu kommen hat, beantragt die Sektion für das in Rede stehende Stipendium den Schüler Franz Heininger, dessen Bezugswürdigkeit auch von der Gymnasial=Direktion des Kollegiums Petrinum in Urfahr bestätigt wird, der hohen k. k. Statthalterei zu präsentieren und gleichzeitig in Antrag zu bringen, daß dem genannten Gymnasialschüler auch die für das Schul¬ jahr 1901/02 nicht bezogene Stipendiumrate erfolgt werden möge, da die Eltern bedürftig sind. Einstimmig nach Antrag. — Z. 1252. Herr G.=R. Gründler erbittet sich das Wort und sagt: Sie haben heute meinen lieben Vater in einer Weise ge¬ ehrt, wie dies selten einem Bürger zuteil wird. Sie haben ihm in Anerkennung seiner Verdienste im öffentlichen Leben einstimmig das Ehrenbürgerrecht verliehen und haben dadurch nicht allein ihn, sondern auch mich und die Familie ausgezeichnet. Obwohl mein Vater seinen Dank dem löblichen Gemeinderate selbst zum Ausdruck bringen wird, drängt es mich doch schon heute, dem löblichen Gemeinderat für diese Ehrung meines Vaters mit der Versicherung zu danken, daß derselbe lebenslang stolz sein wird für den Titel „Ehrenbürger“, den Sie ihm heute verliehen haben. Hierauf Schluß der öffentlichen Sitzung. Die Verifikatoren: Der Vorsitzende: Druck von G. Bruckschweiger in Steyr Der Schriftführer:

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