Ratsprotokoll vom 11. Oktober 1901

10. 11 2 Arbeiter=Kranken= und Unterstützungs=Casse in Linz auf Ferti jung ihrer Petition abgelehnt, dagegen beschlossen, eine selbst ständige Petition in dieser Frage an das hohe Abgeordnetenhaus u richten und selbe durch den Reichsraths=Abgeordneten Herrr Johann Redl überreichen zu lassen Z. 21.829. Einstimmig nach Antrag. — 5. Liegt vor eine Eingabe des Radfahrervereines „Styria“, vorin derselbe um Freigebung des Verbindungsweges zwischen der Groß=Villa und Ludwig Werndl=Villa, bezw. bis zum Haus thore derselben, zum Radfahren bittlich wird Der Sectionsantrag hierüber lautet: Mit Rücksicht auf den Umstand, als der fragliche Verbindungsweg von der Ludwig Werndl=Villa bis zur Groß=Villa und von der Brücke bis zum Eingang in die Ludwig Werndl=Villa kein öffentlicher Weg, ondern ein Privatweg ist, entzieht sich daher dieser Theil der Entscheidung des löbl. Gemeinderathes und ist es lediglich Sache des Wegeigenthümers, eine Aenderung in Bezug auf dessen Be nützung für Radfahrer zu veranlassen. Aus Rücksichten der öffent¬ lichen Sicherheit würde jedoch die Freigebung dieses so sehr fre quentierten Weges nicht zu begrüßen sein. —Was aber den öffentlichen Theil des fraglichen Verbindungsweges anbelangt stellt die 1. Section mit Rücksicht darauf, dass dieser Wegthei von Fußgehern sehr frequentiert wird und den Radfahrern ohne dies die gut angelegte Garstenerfahrstraße zur Verfügung steht, den Antrag Der löbliche Gemeinderath wolle beschließen: Es werde dem Ansuchen des Radfahrervereines „Styria“ in Steyr wegen Frei¬ gabe des Verbindungsweges von der Ludwig Werndl=Villa bi¬ ur Groß=Villa, insoweit derselbe öffentlicher Weg ist, aus Rück. sichten der öffentlichen Sicherheit keine Folge gegeben Einstimmig nach Antrag — Z. 22.166 6. In Verlassenschafts=Angelegenheit der am 23. Septem¬ ber 1901 verstorbenen Frau Francisca Eyermann, Hausbesitzerin am Grünmarkt Nr. 24, liegt folgender Bericht vor: Mit Zuschrift vom 28. September l. J. hat der k. k. Notar in Steyr Herr Adolf Ritter von Weismayr den Herrn Bürger¬ meister verständigt, dass die am 23. September l. J. verstorbene Frau Francisca Eyermann den Milden Versorgungsfond und den Fond des öffentlichen Krankenhauses zu St. Anna hier zu Erben ihres Nachlasses eingesetzt habe Zugleich wurden der Gemeinde Steyr als Verwalterin dieser Fonde drei letztwillige Anordnungen der Erblasserin Frau Fyermann in copie vorgelegt, und zwar das Testament vom 3. Juli 1901, dann zwei Codicille vom 18. October 1900 und vom 4. September 1901. Bei Prüfung dieser letztwilligen Anordnungen hat sich er geben, dass nur das Testament vom 3. Juli 1901 Giltigkeit hat und dass die beiden anderen letztwilligen Verfügungen nach dem a. b. G.=B. ungiltig sind, und zwar das Codicill vom 18. October 1901 deshalb, weil die Erblasserin in ihrem Testamente vom 3. Juli 1901 alle früheren von ihr errichteten letztwilligen Anordnungen widerrufen hat, somit dieses frühere Codicill vom 18. October 1900 widerrufen ist — und das Codicill vom 4. September 1901 deshalb, weil es einen gesetzlichen Mangel aufweist, indem dasselbe nur von der Erblasserir unterschrieben — von einer anderen Person aber geschrieben ist und nicht drei Testamentszeugen unterfertigt sind, wie dies in § 579 a. b. G.=B. vorgeschrieben ist. Die Stadtgemeinde Steyr hat daher als Verwalterin der als Erben eingesetzten beiden Fonde vom rechtlichen Stand¬ unkte aus nur auf das Testament vom 3. Juli 1901 Rücksicht zu nehmen, während dieselbe die in den Codicillen ent haltenen Verfügungen nicht zu berücksichtigen braucht, es sei denn, dass die eine oder andere Anordnung vom Stand¬ punkte der Billigkeit aus, da es doch Verfügungen und der Wille der Erblasserin waren, aber ohne rechtliche Ver pflichtung, im Laufe der Verlassabhandlung anerkann werden würde Wenn man nun aber nur das Testament vom 3. Juli 1901 allein ins Auge fasst, so wären vom Erben folgende Legate auszubezahlen: An den Verein der Schulfreunde in Steyr für en Knabenhor 600 J für die Suppenanstalt der Betrag von 400 An die Kleinkinder=Bewahr=Anstalt in Steyr 400 An die Anstalt armer Schutzkinder in Steyr 3 1.000, 4. An das Institut der barmherzigen Schwestern vom heiligen Vincenz von Paul im St. Anna Spital in Steyr 2.000 Dem Dienstmädchen Barbara Slunka 6.000 und eine lebenslängliche Rente von monatl. 20 K Dem Dienstmädchen Anna Slunke 3.000 und eine lebenslängliche Rente von monatl. 12 K n die Nichte Anna v. Pechmann in Nymphen¬ burg 20.000 Den Kindern des erblasserischen Bruders Antor Naischhofer, resp. denselben selbst 12.000 den Kindern des erblasserischen Bruders Josef Maischhofer, resp. denselben selbst 12.000 „ Der Stadtgemeinde Steyr zur Errichtung von zwei Eyermann'schen Pfründen 8.000 „ Der Stadtgemeinde Steyr zur Unterbringung von drei armen Kindern im Waisenhause von St. Anna oder in der Anstalt armer Schutzkinder 15.000 1 Zusammen 80.400 K Nach den gepflogenen Erhebungen wird das Activ=Vermöger Erblasserin bestehen: der In Wertpapieren und Sparcasse=Einlagen zu¬ 1. ammen im approximativ berechneten Betrage von rund 133.000 K In dem Werte des Verlasshauses Nr. 24 an 2 Grünmarkt Nr. 60 zu Steyr, im Grundbuch Steyr, Einlage =Zahl 56, approximativ ange nommen mit 30.000 Summe der Activen 163.000 Die Abzugskosten werden sich aus folgenden voraus anzu¬ weisenden Beträgen zusammenstellen, und zwar Die vorher erwähnten Legate mit dem Gesammt¬ betrage von 80.400 K die zu entrichtenden Gebüren für die Legate Erbschaft, Schulfond, Realübertragung und Ab¬ handlungskosten, welche gemäß testamentarischen Bestimmung die Erben zu berichtigen haben zusammen circa 23.200 Summe der Abzugsposten circa 103.600 K Hält man nun dem obigen Activ=Vermögen von 163.000 K die Abzugsposten mit 103.600 „ entgegen, so dürfte eine reine Erbschaft von circa 59.400 K auf die beiden als Erben eingesetzten Fonde je zur Hälfte, also mit je 30.000 K entfallen. — Hiezu wird aber noch bemerkt, dass diese Erbschaft von circa 60.000 K noch belastet wird durch die im Testamente vom 3. Juli 1901 verfügten Renten der beiden Dienstmädchen Barbara und Anna Slunka von monatlich 20 K und 12 K, also monatlich 32 K, und durch die Rent von jährlich 1600 K, welche die Erblasserin ihrem Ehegatten Franz Eyermann auf dessen Lebenszeit vermacht hat Mit Rücksicht auf diese Bestimmung, dass die beiden als Erben eingesetzten Fonde verpflichtet sind, diese beiden Renten von zusammen monatlich 32 K an die genannten Dienstmädchen und dem Franz Eyermann eine jährliche lebenslängliche Rente von 1600 K auszubezahlen, werden die beiden Fonde von ihrem approximativ berrechneten Erbvermögen von je 30.000 K, zu¬ sammen 60.000 K, nur bezüglich des Betrages von 11.400 K der je 5700 K vollkommen unbelastet dem Erben zufallen während auf die Lebenszeit der beiden Dienstmädchen Barbara und Anna Slunka und des Franz Eyermann der Betrag von 49.600 K der für jeden Erben 24.800 K, welche zu 4% berechnet als Bedeckungscapital der jährlichen Renten an Barbara und Anna Slunka und des Franz Eyermann von 384 X und 1600 K an enommen werden muss, mit der Verpflichtung belastet erscheint die davon entfallenden 4% Zinsen dem Franz Eyermann aus zubezahlen. Nach dem Tode der Barbara und Anna Slunka und des Franz Eyermann fällt auch diese Belastung weg und die Ziuser verbleiben voll und ganz den eingesetzten Erben. Aus dieser approximativen Darstellung der Francisca Eyer mann'schen Verlassenschaft ergibt sich, dass aus der Erbeinsetzung der beiden genannten Fonde dieselben jedenfalls eine namhaft und bedeutende Vermehrung ihres Vermögens erhalten, und dass omit die Stadtgemeinde Steyr diese Erbschaft als Verwalterin der als Erben eingesetzten Fonde anzunehmen haben wird. Infolge dessen wird auch die Stadtgemeinde Steyr in Sinne des Gesetzes vom 9. August 1854, R.=G.=Bl. Nr. 208, als Verwalterin der beiden Fonde, gemäß § 92 die bedingte Erbserklärung abzugeben haben Ebenso wird auch die Stadtgemeinde Steyr von dem ihr zugedachten Legate zur Errichtung von zwei „Francisca Eyer mann'schen Pfründen“ im Betrage von 8000 K und zur Unter bringung von drei armen Kindern im Betrage von 15.000 K Kenntnis nehmen. Zur Vertretung der Stadtgemeinde Steyr in dieser Ver lassenschafts=Angelegenheit wird ein Rechtsanwalt zu bestellen sein, da verschiedene juridische und auch fiscalische Fragen zu er örtern und zu entscheiden sein werden. Die Section stellt hierüber folgende Anträge Der löbliche Gemeinderath wolle beschließen: 1 Es werde von Seite der Stadtgemeinde=Vorstehung Steyr als Verwalterin des Milden Versorgungsfondes und des Fondes des öffentlichen Krankenhauses zu St. Anna in Steyr zu dem Nachlasse der am 23. September 1901 verstorbenen Francisca Fyermann aus dem Titel des Testamentes vom 3. Juli 1901 die bedingte Erbserklärung und zwar je zur Hälfte des Nach lasses abgegeben. 2. Es werden die beiden der Stadtgemeinde vermachten Legate von 8000 K zur Errichtung von zwei Pfründen und von 15.000 K zur Unterbringung von drei Kindern im Waisenhause oder in der Schutzanstalt angenommen, und 3. Es werden von den in den beiden ungiltigen letzt willigen Anordnungen der Erblasserin enthaltenen Verfügungen von Seite der Stadtgemeinde als Verwalterin der als Erben eingesetzten Fonde nur folgende anerkannt dass 100 Arme je 2 K enthalten, dass die Dienstmädchen Barbara und Anna Slunka nock 0) drei Monate nach dem Tode der Erblasserin unentgeltlich die Wohnung im Verlasshause haben sollen, und

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