Ratsprotokoll vom 16. November 1894

die Anlage eines sonstigen Spielplatzes ist nicht gestattet und muß Herr Flenkenthaller diese Kaufbedingungen grundbücherlich sicher stellen lassen, die mit diesem Kaufe verbundenen Spesen hat Herr Flenkenthaller zu tragen. 2. Die Bauparzelle II im Ausmasse von 1552 m2 die Bauparzelle III im Ausmasse von 671 m2 und die Bauparzelle IV im restlichen Ausmasse von 514 m2 werden dem genannten Presbyterium gegen Baarzahlung verkauft, und zwar 776 m2 + 671 m2 = 1447 m2, á 2fl = 2894 fl und 776 m + 514 m2 1290 m2, a 1 fl = also um den Kaufschilling von (2894 1290) viertausend einhundertachtzig vier 4185 fl Gulden oesterreich. Währ. 3. Diesen Bauplatz hat das Presbyterium ordentlich einzuplanken; insolange mit dem Kirchen- oder Pfarrhausbau nicht begonnen wird, darf dieser ganze Platz nur zu Gartenanlagen verwendet werden; sollte dieser Platz ganz oder theilweise verkauft werden, so steht der Stadt zu obigem Kaufpreise das Vorkaufrecht ohne weiters zu. 4. Wenn eine der vorstehenden Bedingungen

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