Ratsprotokoll vom 8. April 1881

der zitirten Motivirung nicht zu entnehmen - Ob dies mit dem Gesetze selbst ver- einbar sei und namentlich mit der Bestimmung des Gesetzes, daß die Umlage nur nach der Menge die- ser Getränke und blos vom Verbrauch im Gemeinde- gebiethe eingehoben wer- den darf empfielt sich ge- wieß der eingehenden Er- wägung und Motivirung. Damit im Zusammenhange stünde dann die früher an- geregte Frage um die richtige Wahl des Objektes, auf das die Abgabe um- zulegen wäre; damit wäre dann auch die Schwierigkeit beiseitiget wie die rückzu- vergütende Umlage falls eine solche gesetzlich ange- sprochen werden kann zu berechnen und zu bemessen sei. Die Schwierigkeit die Höhe dieser Rückvergütung richtig zu bestimmen be- steht unzweifelhaft solange eben die gesammten

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