Ratsprotokoll vom 8. April 1881

eingeführten Quantitäten mit der Umlage belegt werden, allein es wäre jedenfalls eingehend zu erwägen, ob diese Schwierig- keit für sich allein einen hinreichenden Grund biethe die Rückvergütung zu verweigern. Es könnte wohl auch vorkommen, daß im Handelsverkehre von einem Kaufmanne größeren Spiritus in Quantitäten eingeführt nicht aber zur Erzeugung von Brandwein verwendet sondern unverändert nach und nach in kleinen Par- tien resp. Gebünden verkauft und ausserhalb des Gemeinde-Gebiets ausgeführt würde, daß die von den Rekurrenden für eine Abfindung auf- gestellte Annahme einer 50 % Rückvergütung der thatsächlichen Verwendung des eingeführten Spiritus und der daran gezalten Umlage nicht entspreche

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