Ratsprotokoll vom 8. April 1881

der zitirten Motivirung nicht zu entnehmen - Ob dies mit dem Gesetze selbst vereinbar sei und namentlich mit der Bestimmung des Gesetzes, daß die Umlage nur nach der Menge dieser Getränke und blos vom Verbrauch im Gemeindegebiethe eingehoben werden darf empfielt sich gewieß der eingehenden Erwägung und Motivirung. Damit im Zusammenhange stünde dann die früher angeregte Frage um die richtige Wahl des Objektes, auf das die Abgabe umzulegen wäre; damit wäre dann auch die Schwierigkeit beiseitiget wie die rückzuvergütende Umlage falls eine solche gesetzlich angesprochen werden kann zu berechnen und zu bemessen sei. Die Schwierigkeit die Höhe dieser Rückvergütung richtig zu bestimmen besteht unzweifelhaft solange eben die gesammten

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