Ratsprotokoll vom 11. März 1881

stimmten Artikeln privilegirten Bewohnern gewisser armen Gegenden wie z. B. die sogenannten Gottscheer vom Verbothe ausnehmen würde, wie es auch die betreffenden ung. Städte gethann haben. Sollte der löbliche Gemeinderath nun der Meinung sein, daß es für Steyr und den Consumenten daselbst von grossen Vortheil wäre den Hausirhandel vom Gemeindegebiethe Steyr zu verbieten, so müßte ein Beschluß gefaßt werden etwa wie folgt: Der Gemeinderath der Stadt Steyr hat in Folge langjähriger und begründeter Beschwerden von Seite der so bedeutend besteuerten hierortigen Geschäftsleute und auch von Seite der Consumenten beschlossen, den Hausirhandel unter Aufrechthaltung der im § 17 des H.G. und des H.M.E. vom 31. Dezember 1855 Z. 5 Buch 1856 und des M.E. des Innern und der Finanzen vom 5. September 1877 Z. 16944, den Bewohnern gewisser Gegenden der oest-

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