Ratsprotokoll vom 11. März 1881

gibt, woselbst das Hausiren Jeder mann verbothen ist, und belehrt uns die Vollzugsschrift zu diesem Gesetze Der H.M.E. vom 29. November 1852, Z. 2560 in §. 5, daß wenn auch an anderen Orten (Gemeinden) besondere Gründe zu Tage treten, welche die Gestattung des Hausirhandels daselbst unzulässig erscheinen lassen, die betreffende Behörde, also hier die löbliche GemeindeVorstehung Steyr den diesfälligen Antrag im Wege der hochlöblichen kk. o.ö. Statthalterei an das hohe kk. Ministerium des Innern zu unterbreiten habe. In letzteren Zeiten hat das ung. Ministerium mehreren Städten des Königreiches Ungarn solche Begünstigungen zugestanden, und ist es wohl nicht unwahrscheinlich, daß der Stadtgemeinde Steyr dermalen wo die Klagen über die Uibelstände des Hausirhandels immer lauter und häufigen werden, mit einem solchen Ansuchen reüsiren werde, besonders wenn es die laut §.17 des H.G. und mit zweien späteren Ministerial Erlässen gleichsam zum Hausiren mit be-

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