Ratsprotokoll vom 28. Mai 1880

Ennsflusses zu benützen und ihnen die Bewilligung zu ertheilen, die diesem Zwecke hinderlichen Ge- sträuche mit tunlichster Vorsicht und Schonung zu entfernen, beides jedoch nur unter folgenden Be- dingungen: 1stens haben die Unternehmer eine halbe Stunde vor den jedesmali- gen Passiren eines Schiffs- zuges das Publikum durch ausgesteckte Tafeln bei der Neubrücke und beim Bertolde - Brunnen auf- merksamm zu machen. 2tens dürfen die Zugthiere nicht getrieben oder geritten, sondern nur an der Hand geführt werden 3tens sind die Unternehmer verpflich- tet die durch ihren Schiffarts- betrieb an den Leinpfad und der Uferböschungen angerichteten Schäden auf ihre Kosten durchaus zu repa- riren. 4. Ist bis zur Beendi- gung des Schiffbetriebes und klaglosen Ausbesserung der dadurch an dem Leinpfade- und den Uferböschungen verursachten Schäden eine Caution von 100 fl bei der

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