Ratsprotokoll vom 28. Mai 1880

Ennsflusses zu benützen und ihnen die Bewilligung zu ertheilen, die diesem Zwecke hinderlichen Gesträuche mit tunlichster Vorsicht und Schonung zu entfernen, beides jedoch nur unter folgenden Bedingungen: 1stens haben die Unternehmer eine halbe Stunde vor den jedesmaligen Passiren eines Schiffszuges das Publikum durch ausgesteckte Tafeln bei der Neubrücke und beim Bertolde - Brunnen aufmerksamm zu machen. 2tens dürfen die Zugthiere nicht getrieben oder geritten, sondern nur an der Hand geführt werden 3tens sind die Unternehmer verpflichtet die durch ihren Schiffartsbetrieb an den Leinpfad und der Uferböschungen angerichteten Schäden auf ihre Kosten durchaus zu repariren. 4. Ist bis zur Beendigung des Schiffbetriebes und klaglosen Ausbesserung der dadurch an dem Leinpfadeund den Uferböschungen verursachten Schäden eine Caution von 100 fl bei der

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