Ratsprotokoll vom 27. Juni 1879

und unter den verschiedensten Titeln vorkommenden Giebig- keiten als: Brunnsteuer, Feuer- steuer, accordirte Gab, Landsteuer zur Stadt, Sterbegefäll, Verände- rungsgefäll, Burgfriedensdienst zum Bürgerspital, Gelddienst zum Stadtkammeramt, Freigeld vom Gottesacker, Gabe zur Brunnamts- verwaltung Ennsdorf usw. bei Anlegung des neuen Grundbu- ches über den Stadtbezirk Steyr als gegenstandslos behandelt und übergangen werden können, indem vorgenannte Giebigkei- ten dermalen nicht mehr bestehen und der Stadtgemeinde Steyr durch nicht Aufname derselben neuen Grundbuche kein Rechtsnachtheil erwächst.” Referent verweist noch darauf, daß der Gemeinderat bereits im Jahre 1875 die Löschung der Giebigkeiten Feuersteuer, Brunngeld und Geld- dienst zum Stadtkammeramt bewilligt habe. Es könnte daher auf die Löschung dieser vorliegen- den, bereits gegenstandslos

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