Ratsprotokoll vom 28. März 1879

ohne daß er dazu verpflichtet gewesen sei. Für die Hinkunft solle das aber ausdrücklich als eine Ver- pflichtung in dem Bedingnissen festgesetzt sein, denn sonst könnte einmal die Schlacht ein- brechen und das Wasser den Grund wegne- men, wodurch der Gemeinde eine Auslage von 6-800 fl zugehen könnte. G.R. Haller bemerkt hiezu, daß der Pächter der Weisungen der Gemeinde-Vorstehung, welche sich auf diese Herhaltung der Uferschlacht bezie- hen, folge zu leisten habe, weil sonst der Pächter, wenn die Gemeinde in eine Herstel- lung auftrage, erklären könnte, selbe sei- noch nicht notwendig und es auf das Äus- serte ankommen lassen könnte G.R. Dr. Hochhauser fast die festzustel- lenden Offertbedingnisse, wie folgt zusam- men: wegen Verpachtung des Kolanger- grundes werde eine Lizitation abgehalten mit dem bisherigen Pachtschillinge als Aus- rufspreis, der Grund werde auf 5 Jare ver- pachtet; der Gemeinde stehe das Recht einer halbjärigen Kündigung des Vertrages frei, wenn sie den Grund für eigene Zwecke benötigen; der Pächter habe außer der Leistung des Pachtschillings auch die Ufer- beschlachtung in solidem Zustande herzu- stellen, hinsichtlich dessen die Überwachung der Gemeinde zustehe.

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