Ratsprotokoll vom 28. März 1879

ohne daß er dazu verpflichtet gewesen sei. Für die Hinkunft solle das aber ausdrücklich als eine Verpflichtung in dem Bedingnissen festgesetzt sein, denn sonst könnte einmal die Schlacht einbrechen und das Wasser den Grund wegnemen, wodurch der Gemeinde eine Auslage von 6-800 fl zugehen könnte. G.R. Haller bemerkt hiezu, daß der Pächter der Weisungen der Gemeinde-Vorstehung, welche sich auf diese Herhaltung der Uferschlacht beziehen, folge zu leisten habe, weil sonst der Pächter, wenn die Gemeinde in eine Herstellung auftrage, erklären könnte, selbe seinoch nicht notwendig und es auf das Äusserte ankommen lassen könnte G.R. Dr. Hochhauser fast die festzustellenden Offertbedingnisse, wie folgt zusammen: wegen Verpachtung des Kolangergrundes werde eine Lizitation abgehalten mit dem bisherigen Pachtschillinge als Ausrufspreis, der Grund werde auf 5 Jare verpachtet; der Gemeinde stehe das Recht einer halbjärigen Kündigung des Vertrages frei, wenn sie den Grund für eigene Zwecke benötigen; der Pächter habe außer der Leistung des Pachtschillings auch die Uferbeschlachtung in solidem Zustande herzustellen, hinsichtlich dessen die Überwachung der Gemeinde zustehe.

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