Ratsprotokoll vom 13. Dezember 1878

Seelsorge stehende Priester, der durch hundert Fäden mit den Leiden und Freuden des Volkes verwoben wird. Es ist daher sicherlich bedauernswert, daß er nicht das gesetzliche Recht hat, die Männer und Mittel seinerorts zu bezeichnen, die nach seiner Erfahrung das Wol sehr vieler am entsprechendsten fördern könnten; 5. der Gleichheit vor dem Gesetze und der Praxis. Die in der Landseelsorge wirkenden Pfarrer und Cooperatoren üben auf Grund der Gemeindewalordnung (§. 1.2 lit a) das aktive und passive Walrecht ausnamslos aus, während hingegen die weit dornenvollere Seelsorge in den Städten Linz und Steyr die Mehrzal der Seelsorgspriester zu politischen Parias herabwürdigt. – Die gefertigten Cooperatoren haben wiederholt das Walrecht reklamirt, jedoch wegen der entgegenstehenden Bestimmung des Gemeinde Statutes II. Absch. §. 19 vergeblich. Sie ersuchen und hoffen aber dieses Mal, daß die Billigkeit und Gerechtigkeit der gegenwärtigen löbl. Gemeinde– Vertretung in wirklich freisinniger Weise die beklagte Zurücksetzung ihrer Seelsorgspriester behoben wolle, indem wolselbe eine Abänderung des Gemeinde Statutes dahin beantrage, daß das Walrecht der in der kath. Seelsorge der beiden Pfarreien angestellten Cooperatoren, sei es auf Grund ihrrer ämtlichen Anstellung in der öffentlichen

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