Ratsprotokoll vom 13. September 1878

welcher besonders bei Hochwassers zu befürch- ten ist, unbedingt ein Wasserschaden für ihren Grund und Boden, sowie für ihre Häuser entstehen. Die Grund- anrainer Franz Schlader, der Vertreter der Steffelbauer'schen Erben und Adam Rieser geben zu Protokoll, daß sie die etwaige Verpflichtung, auf Grund des §. 44 beziehungsweise 66 des Wasserrechts- Gesetzes vom 28. August 1870 an den Her- stellungskosten des mehrerwähnten Uferschutzbaues partizipiren zu müssen, nicht anerkennen, und sich zu gar keiner Beitragsleistung herbeilassen wollen wiewol ihnen vom Kommissionsleiter bedeutet wurde, daß sie hiezu kraft des obigen Gesetzes verhalten werden können. Nach der weitere Erklärung des H. Staatstechnikers wären die ge- nannten 5 Grundbesitzer mit einem Zehntel der in Folge dieses Uferschutzbaues erwachsenden Kosten beizuziehen und dieser Betrag auf die einzelnen Grund- besitzer nach Verhältnis der durch dieser Bau zu schätzenden Fläche zu repartiren, den Herrn Gemeinde-Sekretär Iglseder giebt hierüber im Namen der Stadtgemeinde- Vorstehung Nachstehendes zu Protokoll: Mit Rücksicht auf den vom Staatstech- niker bereits bestätigten Grund, daß durch den von der Gemeinde vorzuneh- menden

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