Ratsprotokoll vom 13. September 1878

welcher besonders bei Hochwassers zu befürchten ist, unbedingt ein Wasserschaden für ihren Grund und Boden, sowie für ihre Häuser entstehen. Die Grundanrainer Franz Schlader, der Vertreter der Steffelbauer'schen Erben und Adam Rieser geben zu Protokoll, daß sie die etwaige Verpflichtung, auf Grund des §. 44 beziehungsweise 66 des WasserrechtsGesetzes vom 28. August 1870 an den Herstellungskosten des mehrerwähnten Uferschutzbaues partizipiren zu müssen, nicht anerkennen, und sich zu gar keiner Beitragsleistung herbeilassen wollen wiewol ihnen vom Kommissionsleiter bedeutet wurde, daß sie hiezu kraft des obigen Gesetzes verhalten werden können. Nach der weitere Erklärung des H. Staatstechnikers wären die genannten 5 Grundbesitzer mit einem Zehntel der in Folge dieses Uferschutzbaues erwachsenden Kosten beizuziehen und dieser Betrag auf die einzelnen Grundbesitzer nach Verhältnis der durch dieser Bau zu schätzenden Fläche zu repartiren, den Herrn Gemeinde-Sekretär Iglseder giebt hierüber im Namen der StadtgemeindeVorstehung Nachstehendes zu Protokoll: Mit Rücksicht auf den vom Staatstechniker bereits bestätigten Grund, daß durch den von der Gemeinde vorzunehmenden

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2