Ratsprotokoll vom 3. August 1877

dessen Bestimmung Strafe hieß. Es würde dadurch eine Anforderung gestellt, welche, ohne uns zu schädigen, nicht durchführbar sei, da man zweien Herren nicht dienen kann. — Bei Aufrechthaltung die- ses Beschlußes wären Gefertigte schon verurteilt, da anzunehmen ist, daß bei aller Strenge vorkom- men wird, in genannten Loka- litäten Hunde zu treffen, viel- leicht sogar mit Absicht, und in sol- chen Fällen man selbst Disput hervor- rufen müßte. Die Folge davon wäre Feindschaft, Feinbleiben der Gäste, bei Stillschweigen hätte man die Strafe in Folge dieses Beschlußes durch die eigenen Mit- bürger zu erwarten. Wie kommt eine einzelne Geschäftskorporation dazu, welche gewiß selbst nicht gerne Hunde in den Lokalen sieht deren Leistungen zur Gemeinde gewiß große zu nennen sind, Strafen auf Strafen über sich ver- hängen zu lassen. Würde diese zufolge Beschlußes, auf die Gastgeber ausgedehnte Strafe aufrecht bleiben

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