Ratsprotokoll vom 2. März 1877

des Ihnen anvertrauten Verwaltungs-Gebietes, eine größere Aufmerksamkeit, als bisher, zuzuwenden. — Nach § 55 des GemeindeStatutes für die Stadt Steyr vom 18. Jänner 1867 (L.Ges.Bl. N° 8) steht dem Gemeinderate die Einrichtung und Leitung des Lokal-Sanitätswesens nachden bestehenden Gesetzen zu. Nach § 6 Absatz a des Sanitätsgesetzes vom 30. April 1870 (R.G.Bl. N° 68) obliegt die Handhabung des staatlichen Wirkungskreises in Sanitäts-Angelegenheiten den politischen Behörden, bei welchen zu diesem Ende, und zwar bei den Städten mit eigenen Gemeinde-Statute, die von der Gemeinde-Vertretung angestellten Sanitäts-Organe bestehen. Die Gemeinde-Vorstehung Steyr hat demnach, außer der lokalen, auch die staatliche Verpflichtung, die sanitären Interessen in mehr als oberflächlicher Weise warzunehmen und vor Allen den in dieser Richtung ergangenen Aufträgen der politischen Oberbehörden pünktliche Folge zu leisten. Wenn der von der Gemeinde-Vertretung in Steyr bestellte Stadtarzt nicht die

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