Ratsprotokoll vom 6. Dezember 1869

von dem in den Monaten August u. September d.J. ausgeführten Bieres, insoweit dieselbe aus instehendem Grunde verweigert worden ist. Vortrag Mit Gemeinderathsbeschluß vom 5. Novbr. d.J. Z. 6422 wurden mehrere Bräuer wegen instruktionswidrig gelegten Lieferscheinen für ausgeführtes Bier mit ihrem Rückvergütungsbegehren zurückgewiesen. Hierüber hat nun neuerlich H. Johann Haratzmüller das Gesuch um Rückvergütung des Zuschlages von dem in den Monaten August & September d.J. ausgeführten Bieres angesucht, mit dem Bedeuten, falls demselben keine Folge gegeben werden sollte, selbes als Rekurs behandelt werden wolle. Die Section stellt den Antrag: Mit Rücksicht auf die §§ 73 u. 76 der Instruktion sey diesem neuerlichen Gesuche keine Folge zu geben, und dasselbe dem h. Landes Ausschuße zur Entscheidung vorzulegen. Einhelliger Beschluß nach dem Antrage. IV. Section. Herr Gemeinderath Alois Vogl.

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2