Ratsprotokoll vom 8. Jänner 1869

dentlicher Lebenswandel macht ein solch betheiltes Mädchen der gewordenen Stiftung verlustig. Im nächst folgenden Jahre ist der Namen jenes Waisenmädchens, welcher bereits durch das Loos eine Stiftung zu Theil wurde, auszu scheiden, und nicht mehr in die Urne zu legen. Sollte wider Vermuthen ein mit der Stiftung betheiltes Waisenmädchen vor erlangter Großjährigkeit oder Versorgung mit Tod abgehen, so ist bezüglich des für selbe deponirten Stiftungsbetrages eine neuerliche Verlosung unter den Waisenmädchen in vorbezeichneter Art vorzunehmen, und das durch das Loos gezogene Mädchen damit zu betheilen. Über diese Stiftung ist ein eigenen Stiftbrief auszufertigen. Durch diese edle Stiftung ist nun auch für die armen Waisen in großmüthiger Art gesorgt, und ich stelle sonach den Antrag: Der löbl. Gemeindrath wolle der edlen Wohlthäterin für diese neuerliche großmüthige Stiftung den Dank aussprelen, und durch eine aus seiner

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