Ratsprotokoll vom 2. Oktober 1868

Fiaker mehrere Wägen aufstel- len so hat derselbe für jeden aufzustellenden Wagen eine eigene Konzession anzusu- chen. § 4. Diese Gewerbe können durch den Berechtigten persönlich, durch sei- ne bestellten Kutscher oder ge- mäß §. 58 der Gewerbe Ord- nung durch einen Stellvertre- ter oder Pächter nach einge- hohlter Genehmigung betrie- ben werden. §. 5. Mit dem Tode erlöscht die Konzession, nur für Rechnung der Witwe oder der minderjäh- rigen Erben bis zur erreichten Großjährigkeit kann dieses Gewerbe auf Grundlage der alten Konzession nach §. 59 der Gewerbe Ordnung fort- geführt werden. II. Rechte u. Pflichten der Fiacker. §. 6. Jeder Fiacker erhält durch die Concession das Recht, einen zwei oder einspännigen nummerier- ten Wagen auf einem ihm zu- gewiesenen Platze aufzustel- len, und mit selbem Personen und Gepäck gegen Bezahlung zu befördern, und auf Bestellung Passagiere zur Beförderung abzuholen; die Fiacker sind auch berichtigt, Reisende zu weiteren Fahrten aufzunehmen, und selbst

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