Ratsprotokoll vom 2. Oktober 1868

Fiaker mehrere Wägen aufstellen so hat derselbe für jeden aufzustellenden Wagen eine eigene Konzession anzusuchen. § 4. Diese Gewerbe können durch den Berechtigten persönlich, durch seine bestellten Kutscher oder gemäß §. 58 der Gewerbe Ordnung durch einen Stellvertreter oder Pächter nach eingehohlter Genehmigung betrieben werden. §. 5. Mit dem Tode erlöscht die Konzession, nur für Rechnung der Witwe oder der minderjährigen Erben bis zur erreichten Großjährigkeit kann dieses Gewerbe auf Grundlage der alten Konzession nach §. 59 der Gewerbe Ordnung fortgeführt werden. II. Rechte u. Pflichten der Fiacker. §. 6. Jeder Fiacker erhält durch die Concession das Recht, einen zwei oder einspännigen nummerierten Wagen auf einem ihm zugewiesenen Platze aufzustellen, und mit selbem Personen und Gepäck gegen Bezahlung zu befördern, und auf Bestellung Passagiere zur Beförderung abzuholen; die Fiacker sind auch berichtigt, Reisende zu weiteren Fahrten aufzunehmen, und selbst

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