Ratsprotokoll vom 2. Oktober 1868

mit rücksichtsvoller Bedachtname auf die Partheyen, so wie der Lohnkutscher die den Ortsverhältnißen angemessenen Fahrpreise bestimmt. Das war die Art und Weise, wie die Section bey Verfassung der Fiacker Ordnung vorgegangen ist, und ich theile den Inhalt derselben dem Gemeinderathe zur Prüfung und Beschlußfassung mit: I. Allgemeine Bestimmungen. §. 1. Die Befugniße der Fiacker gehören in die Reihe der concessionirten Gewerbe; der Bürgermeister verleiht im übertragenen Wirkungskreise nach §. 88 der Gemeinde Statutes diese Concessionen, Rekurse hierüber gehen nach §. 141 der Gewerbe Ordnung an die kk. Statthalterey. §. 2. Bewerber um eine Fiacker Concession, sowohl zum zwey als einspännigen Betriebe haben ihre mit den Zeugnißen über ihr Wohlverhalten u. ihre Eignung, dann mit der Nachweisung über ihre Betriebsmittel belegten Gesuche bey der Gemeinde Vorstehung zu überreichen. §. 3. Jede Konzession kann nur mit Einem Wagen und Einer Nummer ausgeübt werden; will ein

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