Ratsprotokoll vom 2. Oktober 1868

mit rücksichtsvoller Bedacht- name auf die Partheyen, so wie der Lohnkutscher die den Orts- verhältnißen angemesse- nen Fahrpreise bestimmt. Das war die Art und Weise, wie die Section bey Verfassung der Fiacker Ordnung vor- gegangen ist, und ich theile den Inhalt derselben dem Gemeinderathe zur Prüfung und Beschlußfassung mit: I. Allgemeine Bestimmungen. §. 1. Die Befugniße der Fiacker ge- hören in die Reihe der concessio- nirten Gewerbe; der Bürgermei- ster verleiht im übertragenen Wirkungskreise nach §. 88 der Gemeinde Statutes diese Concessi- onen, Rekurse hierüber gehen nach §. 141 der Gewerbe Ordnung an die kk. Statthalterey. §. 2. Bewerber um eine Fiacker Concession, sowohl zum zwey als einspännigen Betriebe haben ihre mit den Zeugnißen über ihr Wohlverhalten u. ihre Eig- nung, dann mit der Nachwei- sung über ihre Betriebsmit- tel belegten Gesuche bey der Gemeinde Vorstehung zu über- reichen. §. 3. Jede Konzession kann nur mit Einem Wagen und Einer Nummer ausgeübt werden; will ein

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