Ratsprotokoll vom 2. Oktober 1868

auf größere Entfernung nö- thigenfalls auch mit mehr als zwey Pferden zu befördern; ein Pferdewechsel unterwegs ist jedoch auf das Strengste untersagt; auch steht ihnen das Recht zu, bey solchen Fahr- ten auf Begehren ihre Pfer- de vor fremde Pferde zu span- nen, haben jedoch während dieser Fahrten mit frem- den Wägen die eigenen num- merirten Wägen bey Hause unbenutzt stehen zu lassen. §. 7. Das Fuhrwerk der Fiacker muß solid und wohlaussehend seyn, und sowohl der Sicherheit als Bequemlichkeit des Publikums entsprechen, die Bespannung muß aus gesunden, ganz geeigneten Pferden mit wohlerhaltenen Ge- schirren bestehen. §.8. Nach erfolgter Verleihung der Concession hat der Fiacker sein be- spanntes Fuhrwerk dem städtischen Polizey Coate vorzustellen, welches dasselbe durch einen Beamten, oder im Falle eines Bedenkens auf Kosten des Lizenz Inhabers durch Sachverständige zu untersuchen hat, und erst nach Befund der vol- len Tauglichkeit die Genehmigung zur Anschreibung der Licenz Num- mer ertheilt. § 9. Die Licenz Nummer muß an bei-

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