Ratsprotokoll vom 2. Oktober 1868

auf größere Entfernung nöthigenfalls auch mit mehr als zwey Pferden zu befördern; ein Pferdewechsel unterwegs ist jedoch auf das Strengste untersagt; auch steht ihnen das Recht zu, bey solchen Fahrten auf Begehren ihre Pferde vor fremde Pferde zu spannen, haben jedoch während dieser Fahrten mit fremden Wägen die eigenen nummerirten Wägen bey Hause unbenutzt stehen zu lassen. §. 7. Das Fuhrwerk der Fiacker muß solid und wohlaussehend seyn, und sowohl der Sicherheit als Bequemlichkeit des Publikums entsprechen, die Bespannung muß aus gesunden, ganz geeigneten Pferden mit wohlerhaltenen Geschirren bestehen. §.8. Nach erfolgter Verleihung der Concession hat der Fiacker sein bespanntes Fuhrwerk dem städtischen Polizey Coate vorzustellen, welches dasselbe durch einen Beamten, oder im Falle eines Bedenkens auf Kosten des Lizenz Inhabers durch Sachverständige zu untersuchen hat, und erst nach Befund der vollen Tauglichkeit die Genehmigung zur Anschreibung der Licenz Nummer ertheilt. § 9. Die Licenz Nummer muß an bei-

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