Ratsprotokoll vom 2. Oktober 1868

den Seiten des Wagens mit arabischen Ziffern wenigstens 3 Zoll hoch mit weißer Oelfarbe angeschrieben. — Die Außerachtlassung der gehörigen Nummerirung oder eine Fälschung derselben wird an dem Schuldtragenden mit einer Geldstrafe von 5 - 10 fl, im Falle der Zahlungsunfähigkeit mit Arrest bis zu 2 Tagen bestraft. §. 10. Die Fiacker dürfen sich in der Stadt u. der im Tarife aufgenommenen Umgebungen keiner anderen Wägen bedienen, als jener, welche mit der LizenzNummer bezeichnet sind, die gleichzeitige Benützung mehrerer Wägen mit derselben Nummer oder die Benützung nicht nummerirter Wägen unterliegt einer Geldstrafe von 2 – 10 fl, welcher Betrag im Wiederholungsfalle auf das Doppelte zu erhöhen ist; bey öfteren Rückfällen ist die Concession zu entziehen. §. 11. Der Fiacker ist verpflichtet, für den guten Zustand u. die Reinhaltung des Wagens u. der Pferdegeschirre, sowie der Brauchbarkeit der Pferde zu sorgen. Zu diesem Behufe hat das Polizey Commissariat periodische Revisionen der Fiaker - Fuhrwerke

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