Ratsprotokoll vom 2. Oktober 1868

den Seiten des Wagens mit ara- bischen Ziffern wenigstens 3 Zoll hoch mit weißer Oelfarbe an- geschrieben. — Die Außerachtlas- sung der gehörigen Nummeri- rung oder eine Fälschung der- selben wird an dem Schuldtra- genden mit einer Geldstrafe von 5 - 10 fl, im Falle der Zah- lungsunfähigkeit mit Arrest bis zu 2 Tagen bestraft. §. 10. Die Fiacker dürfen sich in der Stadt u. der im Tarife aufge- nommenen Umgebungen keiner anderen Wägen bedienen, als jener, welche mit der Lizenz- Nummer bezeichnet sind, die gleich- zeitige Benützung mehrerer Wägen mit derselben Nummer oder die Benützung nicht num- merirter Wägen unterliegt einer Geldstrafe von 2 – 10 fl, wel- cher Betrag im Wiederholungs- falle auf das Doppelte zu er- höhen ist; bey öfteren Rückfäl- len ist die Concession zu ent- ziehen. §. 11. Der Fiacker ist verpflichtet, für den guten Zustand u. die Reinhaltung des Wagens u. der Pferdegeschirre, sowie der Brauch- barkeit der Pferde zu sorgen. Zu diesem Behufe hat das Polizey Commissariat periodische Revisionen der Fiaker - Fuhrwerke

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