Ratsprotokoll vom 2. Oktober 1868

sowohl zu Hause, als auf dem Stadt- platze vornehmen zu lassen, wo- bey sowohl Wägen als Pferde ins Auge zu fassen sind, und entdeck- te Gebrechen entweder sogleich zu beseitigen, oder hievon der Gemeinde Vorstehung die Anzei- ge zu erstatten ist. §. 12. Der Fiaker kann entweder selbst fahren, oder hiezu einen Kutscher bestellen; jeder auf- zunehmende Kutscher ist mit den erforderlichen Ausweisen, und zwar: a. über das vollendete 18. Lebensjahr, b. über die vollkommene Platzkenntniß, c. über die erprobte Fertigkeit im Fahren, d. über die tadellose Aufführ- ung, besonders in Betreff der Nüchternheit — dem Polizey Coat vorzustellen; jeder geeignet befundene Kutscher erhält zu seiner Legitimation eine Fahrkarte, in welcher der Namen desselben, so wie die Licenz Nummer des Wagens verzeichnet ist. Diese Fahrkarte hat jeder Kutscher stets bey sich zu tragen, um bey jedesmaliger Auffor- derung sich ausweisen zu können. §. 13. Der Fiaker haftet persönlich für jeden Mißbrauch dieser Fahrkarte, nach dem Dienstaus- tritte eines Kutschers hat der-

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