Ratsprotokoll vom 2. Oktober 1868

und sind überdieß dieselben mit der Aufschrift „Omnibus“ und dem Namen des Eigen- thümers zu bezeichnen. §. 32. Derjenige Fiacker, welcher von der Polizeywache wegen Unruhestiftung angezeigt wird, wird für den 1. Fall mit 1 fl das 2. Mal mit 2 fl und das 3. Mal mit dem Verlust der Concession be- straft, bey einem Kutscher hingegen wird ein solcher Fall daß 1. Mal mit 6 stün- digen, das 2. Mal mit 24 stün- digen Arreste geahndet, und das 3. Mal vom Erschei- nen am Bahnhofe gänzlich ausgeschlossen. III. Fahrtaxe. § 33. Die Fiaker haben bey Fahrten, für welche keine Taxe besteht, die Fahrtgebür auf das Billigste zu stellen, für jene aber, wo die Taxe bestimmt ist, sich genau an selbe zu halten. Zu diesem Behufe ist der festge- setzte Tarif sichtbar im Innern des Wagens anzubringen. §. 34. Bey Überschreitung der Fahr- taxe unterliegt der Fiaker nebst der Konfiskation des Fuhrlohns einer Geldstrafe von 5 fl im Falle der Zahlungsunfähigkeit einem 24 stündigen Arreste. Außerdem

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