Ratsprotokoll vom 2. Oktober 1868

und sind überdieß dieselben mit der Aufschrift „Omnibus“ und dem Namen des Eigenthümers zu bezeichnen. §. 32. Derjenige Fiacker, welcher von der Polizeywache wegen Unruhestiftung angezeigt wird, wird für den 1. Fall mit 1 fl das 2. Mal mit 2 fl und das 3. Mal mit dem Verlust der Concession bestraft, bey einem Kutscher hingegen wird ein solcher Fall daß 1. Mal mit 6 stündigen, das 2. Mal mit 24 stündigen Arreste geahndet, und das 3. Mal vom Erscheinen am Bahnhofe gänzlich ausgeschlossen. III. Fahrtaxe. § 33. Die Fiaker haben bey Fahrten, für welche keine Taxe besteht, die Fahrtgebür auf das Billigste zu stellen, für jene aber, wo die Taxe bestimmt ist, sich genau an selbe zu halten. Zu diesem Behufe ist der festgesetzte Tarif sichtbar im Innern des Wagens anzubringen. §. 34. Bey Überschreitung der Fahrtaxe unterliegt der Fiaker nebst der Konfiskation des Fuhrlohns einer Geldstrafe von 5 fl im Falle der Zahlungsunfähigkeit einem 24 stündigen Arreste. Außerdem

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