Ratsprotokoll vom 2. Oktober 1868

Geldstrafe von 1 bis 5 fl, im Nichteinbringungsfalle mit Arrest von 6 bis 24 Stunden geahndet. — Das Polizey Coat hat diesen Dienst auf das Strengste zu überwachen, und im Falle die zu diesem Dienste bestimmte Anzahl von Fiakern nicht genügen sollte, ungesäumt der Gemeinde Vorstehung die Anzeige zu erstatten. § 29. Auf dem Bahnhofe hat bey jedem aufgestellten Wagen nur der Fiaker oder dessen Kutscher zu verbleiben, und darf daselbst keine zweite Person wegen der Aufname der Passagiere intervenieren. §. 30. Für den Fall, als ein Fiaker mehrere Concessionen besitzt und demzufolge am Bahnhofe mehrere Fahrtgelegenheiten aufgestellt hat, so steht ihm nur das Recht zu, für jenen Wagen, bey welchem sich derselbe befindet, Passagiere auf zunehmen, das Anwerben von Passagirren für die anderen ihm gehörigen mit seinen Kutschern besetzten Fahrtgelegenheiten ist bey Strafe von 1 bis 5 fl verboten. §. 31. Stellwagen Inhaber dürfen auf dem Bahnhofe nur mit wirkliche Omnibus erscheinen

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