Ratsprotokoll vom 2. Oktober 1868

Geldstrafe von 1 bis 5 fl, im Nichteinbringungsfalle mit Ar- rest von 6 bis 24 Stunden geahn- det. — Das Polizey Coat hat die- sen Dienst auf das Strengste zu überwachen, und im Falle die zu diesem Dienste bestimmte Anzahl von Fiakern nicht ge- nügen sollte, ungesäumt der Gemeinde Vorstehung die Anzei- ge zu erstatten. § 29. Auf dem Bahnhofe hat bey jedem aufgestellten Wagen nur der Fiaker oder dessen Kutscher zu ver- bleiben, und darf daselbst keine zweite Person wegen der Aufname der Passagiere intervenieren. §. 30. Für den Fall, als ein Fiaker mehrere Concessionen besitzt und demzufolge am Bahnhofe mehrere Fahrtgelegenheiten aufgestellt hat, so steht ihm nur das Recht zu, für jenen Wagen, bey welchem sich dersel- be befindet, Passagiere auf zunehmen, das Anwerben von Passagirren für die an- deren ihm gehörigen mit sei- nen Kutschern besetzten Fahrt- gelegenheiten ist bey Strafe von 1 bis 5 fl verboten. §. 31. Stellwagen Inhaber dürfen auf dem Bahnhofe nur mit wirkliche Omnibus erscheinen

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