Ratsprotokoll vom 2. Oktober 1868

zu seyn. Während des Fahrens mit Parteien ist den Fiakern das Tabackrauchen verboten. §. 17. Den Fiakern ist das schnelle unbehutsame Fahren auf das Strengste untersagt; wird ein Fiaker oder Kutscher mehreremale wegen Schnellfahrens, oder überhaupt wegen wiederhohlter Übertretung der Fahrordnung bestraft, so hat derselbe außer der sonst verwirkten Strafe auch das gänzliche Fahrverbot zu gewärtigen, §. 18. Die Ausmittlung der Standorte für die Fiaker in Allgemeinen, so wie jener für die Bahnfuhren am Eisenbahnhof steht ausschließend der Gemeindevorstehung als Gewerbs- und Polizeybehörde zu, und werden von Fall zu Fall bestimmt; dem Dienstmänner Institute sind am Bahnhofe keine besonderen Vorrechte eingeräumt. Mit der Verleihung einer Concession ist noch keineswegs auch die Zuweisung eines bereits bestehenden, oder erledigten Standortes verbunden, der Gemeindevorstehung steht es frei, nach Nothwendigkeit und Billigkeit selbst einen reiheweisen Wechsel zwischen den besseren und minder vortheilhaften anzuordnen, wegen ord-

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