Ratsprotokoll vom 2. Oktober 1868

kommenden Wägen links auszuweichen. Das Vorfahren hat rechts zu geschehen, darf aber nur statthaben, wenn die Strasse hinlänglich breit ist, der vorausfahrende Wagen langsam fährt, vor demselben ein leerer Raum von mindestens 3 Wagenlängen freisteht, u. kein entgegenkommender Wagen in der Nähe ist. Auf Brücken ist das Vorfahren untersagt. Kein Fiaker oder Kutscher darf, um seine Parthei ein oder aussteigen zu lassen, auf einer Brücke, oder in der Mitte einer Straße halten, sondern immer nur nächst dem Trottoir, jedoch so, daß die Passage nicht gehindert wird. Ebenso ist das Fahren auf den Trottoirs und nahe an den Häusern auf das Strengste untersagt. Die Fiaker u. ihre Kutscher dürfen nur im mäßigen Trabe fahren, u. müssen, wenn sie aus einer Quergasse in eine andere Straße, aus einem Hause oder in ein solches fahren, ein Trottoir oder eine Strasse zu kreuzen haben, die Pferde im langsamen Schritte leiten, und die Fußgeher durch lauten Anruf warnen. Bey Schlitten hat die Bespannung mit ordentlichem Geläute versehen

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