Ratsprotokoll vom 2. Oktober 1868

kommenden Wägen links auszu- weichen. Das Vorfahren hat rechts zu ge- schehen, darf aber nur stattha- ben, wenn die Strasse hinlänglich breit ist, der vorausfahrende Wagen langsam fährt, vor dem- selben ein leerer Raum von min- destens 3 Wagenlängen freisteht, u. kein entgegenkommender Wa- gen in der Nähe ist. Auf Brücken ist das Vorfahren untersagt. Kein Fiaker oder Kutscher darf, um seine Parthei ein oder aussteigen zu lassen, auf einer Brücke, oder in der Mitte einer Straße halten, son- dern immer nur nächst dem Trot- toir, jedoch so, daß die Passage nicht gehindert wird. Ebenso ist das Fahren auf den Trot- toirs und nahe an den Häusern auf das Strengste untersagt. Die Fiaker u. ihre Kutscher dürfen nur im mäßigen Trabe fahren, u. müssen, wenn sie aus einer Quergas- se in eine andere Straße, aus ei- nem Hause oder in ein solches fah- ren, ein Trottoir oder eine Strasse zu kreuzen haben, die Pferde im langsamen Schritte leiten, und die Fußgeher durch lauten Anruf warnen. Bey Schlitten hat die Bespannung mit ordentlichem Geläute versehen

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