Ratsprotokoll vom 2. Oktober 1868

selbe unverzüglich die betreffen- de Fahrkarte dem Polizey Coat zurückzustellen, widrigenfalls diese Außerachtlassung mit einer Geldstrafe von 1 - 5 fl ge- ahndet wird. §. 14. Das eigenmächtige Abtreten dieser Fahrkarte von Seite des Kutschers ist mit 5 fl, oder im Falle der Zahlungsunfähigkeit mit 24 stündigen Arreste zu bestrafen, insoferne nicht eine strengere Behandlung nach dem Strafgesetze einzutreten hat; bey Bestellung eines des Fah- rens unkundigen Kutschers ist obige Strafe auf das Dop- pelte zu erhöhen. §. 15. Bestellt der Fiaker-Unter- nehmer entgegen dieser Anord- nung einen dem Polizey Coate nicht vorgestellten, oder von diesem Amte als untauglich befundenen Kutscher zum Fah- ren, so verfällt derselbe we- gen dieser Übertretung ge- gen die körperliche Sicherheit nach §. 229 des Strafgesetzes in eine Geldstrafe von 25 - 50 fl. §. 16. Die Fiaker u. ihre Kutscher haben die vorgeschriebene Fahrordnung genau zu beob- achten. In der Fahrstrasse ist stets links zu fahren, und den entgegen-

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